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Haftung/Gewährleistung Web-Design/Programmierung


14.03.2012 08:17 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter




Im Dezember 2009 habe ich eine web-basierte Anwendung für eine soziale Einrichtung programmiert. Diese Anwendung wird seitdem genutzt. Von Dezember 2009 bis heute wurden hier und da kleinere Änderungen vorgenommen. z.B. Einfügen von Druckfunktionen, Änderung der Listung, Änderung von Ausgabemasken und kleinere Zusatztools.

Nun meine Frage. Bis wann bin ich in der Gewährleistung/Haftung. Verlängert sich die Haftungsfrist bei jeder Änderung für ganze Anwendung? Es besteht kein Wartungsvertrag.

Besteht ein Zusammenhang zwischen Haftung und Rechnungsstellung?
14.03.2012 | 10:09

Antwort

von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrte Fragende,

es handelt sich laut OLG München bei der Erstellung einer Individual-Software um einen Werkvertrag (Urteil vom 23.12.2009, Az. 20 U 3515/09).

Gem. §634a Abs. 2 BGB ist geregelt, dass die Verjährung mit der Abnahme beginnt.

Daher ist fraglich, ob und wann bei Ihnen eine Abnahme der Software/Anwendung erfolgt ist.

Wenn bereits eine Abnahme erfolgt ist, spricht vieles dafür, dass es sich bei den weiteren Arbeiten um neue Aufträge handelte, die dann eine neue Verjährung auslösten.
Handeln Sie jedoch in dem Bewusstsein, dass es sich um eine Nachbesserung handelte, so beginnt dann die Verjährung neu.

Anders sieht es aus, wenn die Arbeiten aus bloßer Kulanz als Nachbesserung erfolgten, jedoch nicht in dem Bewusstsein, dass es sich um eine Gewährleistungspflicht handelte ((BGH v. 8.7. 1987)).

Bitte teilen Sie mit, ob bereits eine Abnahme erfolgt ist.

Ich verbleibe bis dahin





Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Fachanwälte -Steuerberater - Unternehmensberater
in Bürogem.

Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht , Diplom-Ökonomin und Mediatorin
Dr. Corina Seiter

Näheres unter:
http://www.kanzlei-seiter.de
http://www.meinescheidung-online.de
http://www.onlin

Nachfrage vom Fragesteller 14.03.2012 | 12:40

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Die Abnahme erfolgte im Januar 2010.

Danach wünschte der Kunde einige Nachbesserungen die auch gegen Rechnung erfolgten.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, lösen Nachbesserungen ohne Berechnung keine neue Verjährung aus.

Wenn jedoch neue Aufträge ausgeführt werden ( z. B. implementieren von Druckfunktionen, Änderung einer Eingabemaske), dann beginnt für diesen Teil die Verjährung neu.

Mit freundlichem Gruß
D. Straub

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.03.2012 | 14:39

Es ist richtig, dass neue Aufträge eine für sich eigene Verjährung hervorrufen und zwar alle pro Auftrag getrennt.

Nachbesserungen, die aufgrund von Mängeln erfolgten und Sie diese Beseitigung auch so wollten, sind immer unentgeltlich, sodass es auf die Unentgeltlichkeit im Prinzip zur Abgrenzung nicht ankommt.
Wenn Sie jedoch gesagt haben, "da mache ich noch etwas mit", das der Kunde nicht moniert hat - sozusagen dann unentgeltlich aus Kulanz aber eben nicht als Nachbesserung selber - ruft eben keine neue Verjährung hervor.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.

Sollten Probleme auftauchen, würden wir uns über eine Beauftragung sehr freuen.

Viele Grüße und schönen Tag noch
Dr. C. Seiter

ANTWORT VON
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Delmenhorst

233 Bewertungen
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Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Kaufrecht