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ich habe im Oktober 2010 eine total renovierte und sanierte wohnung in berlin erstanden. die von mir beauftragte verwaltungsagentur hat keinen mieter gefunden, jedoch potentiellen mietern den schlüssel ausgehändigt. nun habe ich mich entschlossen, die wohnung selber zu nutzen, musste jedoch diverse reparaturen sowie eine parkettüberholung für insgesamt 1562,95 € durchführen lassen. Muss der betrag komplett von mir, der agentur oder beiden getragen werden? desweiteren ist ein wasserschaden im bad, der offensichtlich aus einem oberen stockwerk herrührt. wer muss die malerarbeiten übernehmen?Antwort geschrieben am 02.05.2011 00:11:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Anhand Ihrer Angaben läßt sich die Frage leider nicht sicher beantworten. Es kommt zunächst darauf an, was Sie vertraglich mit der Agentur vereinbart haben. Insbesondere was das Überlassen der Schlüssel angeht und wie die Haftung bei Schäden geregelt sein soll. Grundsätzlich tragen Sie als Eigentümerin das Risiko von Abnutzungen. Es kommt wie bei Mietern darauf an, ob Schäden verursacht worden sind oder ob es sich um vertragsgemäße Abnutzung handelt. Wenn Interessenten echte Schäden verursacht haben, können Sie diese oder aber die Agentur in Anspruch nehmen. Reine Abnutzung der Wohnung, insbesondere des Parketts, löst aber keine Ansprüche aus.
Die Kernfrage ist, welche Überwachungspflichten die Agentur im Vertrag übernommen hat.
Problem für Sie wird sein, etwaige Schäden bestimmten Mietinteressenten sicher zuzuordnen.
Der Wasserschaden wäre Sache des Eigentümers der oberen Wohung bzw. der Gebäudeversicherung. Setzen Sie sich mit der WEG-Verwaltung in Verbindung und melden Sie dort den Schaden. Diese Kosten müssen Sie nicht tragen, wenn er von der oberen Wohnung verursacht worden ist.
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