Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema fehlerhafte.
Ein Krankenhaus (Regelversorgung) ist verpflichtet für den Notarztdienst einen Notarzt 24h bereitzustellen. Das Krankenhaus stellt für diesen Dienst einen Internisten und einen Chirurgen bereit (beide mit Fachkundenachweis Rettungsdienst).
Es kann aber immer nur einer von beiden ausrücken, da der jeweils andere dann die Dienstarztfunktion im Krankenhaus übernimmt.
Im Einsatzfall wird die Pforte des Krankenhauses von der Rettungsleitstelle alarmiert. Daraufhin ruft der Pförtner bei der Leitstelle an und fragt, ob der Internist oder Chirurg benötigt wird. Bei eindeutigen Meldebilder z.B. Herzinfarkt, Beinbruch etc. stellt es für
die Leitstelle kein Problem dar zu entscheiden, welche Fachrichtung benötigt wird.
Bei allen anderen Einsätzen (z.B. Geburt, kombinierte Erkrankungen z.B. Atemnot noch Sturz, diffuse Schmerzen wo nicht klar ob dies internisch oder chirurgisch ist), ist der Mitarbeiter in der Leitstelle in der
Pflicht zu entscheiden, welche Fachrichtung zum Einsatz kommt. Diese Auffassung vertritt zumindest die Klinik und die Leitstellenleitung.
Die Mitarbeiter der Leitstelle sind verunsichert, inwiefern sie selbst in die Haftung genommen werden können, wenn sie sich z.B. für den Chirurgen entschieden haben, wenn sich im Nachhinein oder vor Ort raustellt, dass der Internist hier sinnvoller gewesen wäre (Eine Austausch der Notärzte am Einsatzort ist nicht möglich) und der Patient dadurch einen Schaden genommen hat ggf. sogar der Verlauf tödlich war.
Nun zu meinen Fragen:
1. Können gegenüber des Leitstellenmitarbeiters Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn sich später rausstellt, dass die andere Fachrichtung "keinen" Schaden am Patienten verursacht hätte?
2. Ist es rechtens, wenn die Klinik und die Leitstellenleitung diese medizinisch Entscheidung, ohne weitere Vorgaben, auf den Mitarbeiter abwälzt?
3. Können hier arbeitsrechtliche Konsquenzen drohen, wenn hier der Patient Schaden genommen hat?
4. Kann sich der Mitarbeiter weigern diese Entscheidung, also welche Fachrichtung ausrückt, zu treffen? Da gem. bayerischem Rettungsdienstgesetz ein Notarzt ist, der Arzt ist und den Fachkundenachweis Rettungsdienst besitzt. Sowohl der Internist als auch der Chirurg haben diesen Fachkundenachweis.
Antwort geschrieben am 16.11.2011 08:47:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Durch Arbeitnehmer, wie z.B. Leitstellenmitarbeiter eines Krankenhauses, verursachte Schäden sind hinsichtlich der möglichen Haftung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zu beurteilen, die sich einerseits nach § 276 Abs. 1 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit sind zu vertreten) richten, andererseits eine im Arbeitrechts durch das BAG erfolgte Modifizierung erfahren haben.
Hiernach gelten grundsätzlich folgende Regeln:
Für die sog. leichte Fahrlässigkeit, d.h. die Sorgfaltspflicht wird nur in einem geringen Maß verletzt, trifft den Arbeitnehmer grds. keine Haftung für entstandene Schäden.
Entsteht ein Schaden aufgrund mittlerer Fahrlässigkeit, d.h. die notwendige Sorgfaltspflicht wird außer Acht gelassen, wobei, z.B. in Ihrem Aufgabengebiet, hätte erkannt werden können, dass aufgrund der geschilderten Symptome eine bestimmte Fachrichtung (Internist / Chirurg) gefragt gewesen wäre, kann es grundsätzlich zu einer anteiligen Haftung des Arbeitnehmers hinsichtlich ggf. entstandenen Schäden kommen. Das Verhältnis der Aufteilung richtet sich aber auch nach den Umständen des Einzelfalls, wobei verschiedene Aspekte berücksichtigt werden würden. U.a. die Stellung/ Verantwortung des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner tatsächlichen fachlichen Kenntnisse (in Ihrem Fall: z.B. die Möglichkeit komplexe Symptome richtig zu werten und zu gewichten), dem Grad der Gefährlichkeit und Verantwortung der Arbeit, Einkommen als Korrektiv (der Arbeitnehmer darf durch einen Schaden nicht ruiniert werden) usw. Auf der Seite des Arbeitgebers werden Betriebsrisiko, Verantwortung für die Organisation des Betriebs (hier z.B. insbesondere dafür zu sorgen, dass der am Besten geeignete Notarzt den Notfall wahrnimmt) und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (hier kann auch die faktische Möglichkeit für die Arbeitnehmer berücksichtigt werden, in kurzer Zeit die Symptome fachlich richtig werten zu können). Somit kann es auch bei mittlerer Fahrlässigkeit in der Sorgfaltsausübung zu einer (haftungsrechtlichen) Freistellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber kommen.
Bei der groben Fahrlässigkeit wird die Sorgfaltspflicht in einem besonders schweren Maß außer acht gelassen. Z.B. würden eindeutige Symptome eines Herzinfarktes vorliegen und der Mitarbeiter der Leitstelle würde den zuständigen Chirurgen benachrichtigten, o.ä.. In einem solchen Fall könnte eine Haftung des Arbeitnehmers grundsätzlich möglich erscheinen. Bei Vorsatz wäre natürlich eine Haftung des Arbeitnehmers ohnehin gegeben. Sofern durch die sorgfaltswidrige Handlung oder Unterlassung des Mitarbeiters Personenschäden entstanden sind, die nicht vorsätzlich herbei geführt werden, besteht für den Arbeitnehmer grundsätzlich ein vollständiger Haftungsausschluss, da für solche Schäden grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung aufkommt.
Hintergrund für die Haftungsbeschränkung bzw. den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist der Aspekt, den Arbeitnehmer nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden. Zudem beschränken sie die Möglichkeiten des Arbeitgebers, Verantwortung auf die Mitarbeiter abzuwälzen. Gerade in Ihrem Fall, wenn Sie bei diffusen Symptomen die fachlich schwierige Entscheidung treffen sollen, welcher Notarzt fachlich eher geeignet ist, den Notfall zu versorgen, sollen Sie vor etwaigen Schadensersatzansprüchen geschützt.
Grundsätzlich liegt die Beweislast auch beim Arbeitgeber, also dem Krankenhaus. Der Arbeitgeber hat den Beweis zu führen, dass der Arbeitnehmer den für den Arbeitgeber entstandenen (Haftungs-) Schaden verschuldet hat. Kann er diesen Nachweis nicht führen, haftet er für den Schaden. D.h. kann er nicht beweisen, dass es z.B. gerade die falsche Notarztwahl von Ihnen gewesen ist, die den Schaden herbeigeführt hat, können Sie grundsätzlich auch nicht zur Haftung für den Schaden herangezogen werden. Letztlich werden Sie an der Sicht der Leitung, dass die Mitarbeiter der Leitstelle ggf. eine Entscheidung treffen sollen, zu der sie ggf. fachlich nicht ausreichend qualifiziert sind, nicht viel ändern. Die Rechtlage schützt Sie aber insoweit vor ungerechtfertigten, auch arbeitrechtlichen, Nachteilen. Insofern können grundsätzlich auch keine wirksamen arbeitsrechtlichen Konsequenzen unmittelbar folgen für Schäden, deren Verantwortung Sie letztlich nicht zu tragen haben. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn Sie ohne ausreichende fachliche Kenntnisse die Entscheidung über den zuständigen Notarzt ohne weitere Vorgaben des Arbeitgebers treffen sollen. Eine gänzliche Weigerung einer Entscheidung über den „richtigen" Notarzt wird schwer möglich sein, da in den von Ihnen geschilderten einfachen Fallsituationen eine Entscheidung grundsätzlich wohl auch durch die Mitarbeiter der Leitstelle getroffen werden kann. Aber wäre es sicherlich ratsam, auch hinsichtlich der Haftung des Krankenhauses als Organisationsverantwortlicher, bei unklaren Symptomen ggf. die Notärzte in die Entscheidung einzubeziehen. Sie sollten Ihre Bedenken hinsichtlich der aktuellen Verantwortungsverteilung dem Arbeitgeber auch schriftlich mitteilen, sofern dies noch nicht geschehen ist, um Ihre Bedenken insbesondere im Bereich der „unklaren Fälle" zu verdeutlichen und schriftlich zu hinterlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
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