Haftung für die psychisch kranke Frau ?
15.04.2012 18:23
| Preis:
***,00 € |
Schadensersatz
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Nach über 20 Jahren haben wir uns im November 2011
getrennt.Scheidung wird folgen.Meine Frau hat sich selbst aus der Psychatrie entlassen.Fährt hochgradig manisch noch Auto.Bin ich mit haftbar wenn
durch ihr verschulden beachtliche Schäden entstehen
?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Haftung
15.04.2012 | 18:52
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
231 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Allein aufgrund der Ehe haften Sie nicht für von Ihrer Frau verursachte Schäden mit, sondern nur für Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs gemäß
§ 1357 BGB. Dies wäre z.B. der Fall, wenn bei Einkauf von Lebensmitteln im Supermarkt eine Zahlun offen bliebe.
Wenn Sie Halter des PKW sind, mit dem Ihre Ehefrau fährt, haften Sie gemäß
§ 7 StVG für eintretende Schäden. Natürlich haben Sie hier grundsätzlich einen Anspruch gegen Ihre Kfz-Haftpflicht auf Freistellung. Wenn dort aber herauskommt, dass Sie Ihre Ehefrau den PKW überlassen bzw. diesen nicht zurückgefordert haben, obwohl sie von ihrer Fahruntüchtigkeit wussten, könnte es Ärger geben. Daher empfehle ich in diesem Fall, Ihr den PKW abzunehmen bzw. dies jedenfalls nachweislich zu versuchen.
Unabhängig hiervon empfehle ich Ihnen, beim sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt, in der Ihre Frau wohnt, vorzusprechen und anzuregen, dass sie unter Betreuung gestellt wird und sich nicht mehr selbst aus der Psychatrie entlassen kann, damit sie nicht mehr sich selbst und andere gefährdet.
Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Nachfrage vom Fragesteller
15.04.2012 | 21:16
Sehr geehrte Frau Anwältin,der Wagen gehört meiner
Frau.Es geht nicht nur um Schaden durch den PKW.Wie
sieht es mit anderen grösseren Schadensfällen aus?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.04.2012 | 09:06
Sehr geehrter Fragesteller,
hierzu verweise ich auf den ersten Satz meiner Antwort: "Allein aufgrund der Ehe haften Sie für von Ihrer Frau verursachte Schäden nicht."
Es müssen schon besondere Umstände hinzukommen, wie etwa die Haltereigenschaft bezüglich des Fahrzeugs, was in Ihrem Fall nach Ihren weiteren Informationen zwar nicht zutrifft, aber nach meiner Erfahrung oft vorkommt.
Auch wenn Ihre Ehefrau Sie z.B. in Ihrer Mietwohnung besucht und dort Schäden verursacht, wäre zu prüfen, ob Sie gegenüber dem Vermieter hierfür einstehen müssen, da Sie gegenüber diesem ja für Schaden verantwortlich sind, die private Besucher oder auch Handwerker verursachen. Dies würde aber dann voraussetzen, dass Ihrer Frau der Vorwurf von Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Dies müsste notfalls durch ein Gutachten bewiesen werden.
Nochmals meine Bitte, den sozialpsychiatrischen Dienst zu informieren, nicht unbedingt aus juristischen, sondern aus menschlichen Gründen. Auch wenn Sie sich scheiden lassen wollen: Sie haben Ihrer Noch-Ehefrau einmal versprochen, auch in schlechten Zeiten für Sie zu sorgen, und solche macht sie ja offenbar gerade durch.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler