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Frage geschrieben am 02.02.2012 06:56:45

Haftung für Massenartikelh

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 696
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Haftung.
Hallo,

meine Frage ist folgende:

Wir handeln mit Massenartikeln (Toner für Laserdrucker) und haben nun vor von einer Einzelfirma in eine GMBH umzufirmieren.

1. Kann die GmbH die Haftung der bereits abgeschlossenen Geschäfte der Einzelfirma übernehmen??

2. Wenn das nicht geht, wie kann ich mich schützen, das der Kunde Ware reklamiert die er bei der Gmbh gekauft hat und bei der Einzelfirma reklamiert. HGB §377 zieht nicht, denn in Absatz 3 steht: zeigt sich auch später ein Mangel... . Wir handeln wie gesagt mit Massenartikeln und der Toner aus dem Jahr 2006 schaut genauso aus wie der Toner aus dem Jahr 2012. Es ist weder ein Seriennummer der sonstiges vorhanden. Der EAN Code ist von 2006 der gleiche wie der von 2012.

für eine Antwort wäre ich sehr dankbar



Antwort geschrieben am 02.02.2012 08:33:56
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,


Allein die Umfirmierung ändert nichts an den bestehenden Verträgen.

So wie Sie es schildern, ändert sich ja ansonsten nichts. Dann wird ein Fall der Umwandlung sein. Die GmbH tritt dann als Rechtsnachfolger in sämtliche Rechtsverhältnisse der „alten" Firma ein. Auch die Haftung würde dann von der GmbH eingeschränkt übernommen werden.

Um nicht weiter als Einzelfirma in Anspruch genommen zu werden, würde sich folgendes anbieten:

Das Vermögen aus der Einzelfirma wird von der GmbH übernommen. Im Anschluss sollte diese Einzelfirma an auch abgemeldet werden.


Mit dieser Abmeldung würde dann die Haftung der Einzelfirma entfallen, allerdings nur eingeschränkt:

Die Haftung der GmbH ist ja beschränkt, was aber nur für neue Verträge gilt.

Die Einzelfirma haftet nach wie vor solidarisch für Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt der Umwandlung bereits bestanden haben.

Auch wenn Sie also die Einzelfirma abgemeldet haben, besteht für dessen Inhaber eine so genannte Nachhaftung für einen Zeitraum von fünf Jahren für Altverbindlichkeiten.

Die GmbH kann jedoch die Aufträge bzw. Verbindlichkeiten der Einzelfirma übernehmen, wenn die Vertragspartner damit einverstanden sind.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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