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Haftung für Einkommens-/Gewerbesteuerschulden des ausländ. Untermieters


08.12.2010 00:27 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch




Für einen bei mir polizeilich gemeldeten ehemaligen Freund (polnischer Staatsbürger) ist heute eine Zahlungsaufforderung seitens des Vollziehers des Finanzamtes eingegangen. Die Zahlungsaufforderung bezieht sich auf ausstehende Forderungen von Einkommens-/Gewerbesteuern und Nebenabgaben-Zahlungen inkl. Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt ca. 30.000 Euro. Die Zahlungsaufforderung bezieht sich hierbei auf einen Bescheid aus 2007 für die Jahre 2005-2007.

Dieser Freund ist bei mir jedoch erst seit Juli 2010 polizeilich angemeldet. Wo er vorher polizeilich gemeldet war, kann ich nicht sagen. Er wohnte nur kurze Zeit bei mir im Haushalt und ist dann sehr spontan ausgezogen und es bestand kein Kontakt mehr. Ich habe es jedoch bisher versäumt ihn wieder abzumelden. Offensichtlich betreibt er auch unter Zugrundelegung der polizeilichen Meldung weiterhin ein Gewerbe in Deutschland.

Ich selbst habe weder mit dem Gewerbe noch mit den entstanden Verpflichtungen ggü. dem Finanzamt etwas in irgendeiner Form zu tun. Die einzige Verbindung besteht durch die polizeiliche Anmeldung des Freundes in meiner Wohnung.

Seitens des Vollziehers ist angedroht, sich notfalls Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, wenn die ausstehenden Forderungen nicht innerhalb von 10 Tagen beglichen werden.

Nun zu meinen Fragen:

(1) Muss ich aufgrund der polizeilichen Meldung bei mir, ggf. für die ausstehenden Zahlungen eintreten?
(2) Ist hier ggf. eine unterschiedliche Betrachtung für die Zeiträume 2005-2007 (keine polizeiliche Meldung bei mir) sowie den Zeitraum ab der polizeilichen Meldung vorzunehmen. Ich befürchte, dass hier ggf. weitere Schulden ggü. dem Finanzamt in den Jahren nach 2007 aufgelaufen sind, die ebenfalls noch eingefordert werden könnten.
(3) Hat die bisher nicht erfolgte Abmeldung ggf. Konsequenzen für mich?
(4) Sofern ich für Teile der Zahlungen verantwortlich gemacht werden kann, habe ich dann eine Pfändung von Konten oder Wohnungsinventar zu befürchten?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Haftung
08.12.2010 | 07:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung beantworten:

1.Steuerschuldner ist nach der Abgabenordnung stets nur das Steuersubjekt, d.h. derjenige der den Steuersachverhalt verwirklicht hat. Die Haftungsnormen, d.h. die Einbeziehung anderer in die Haftung für fremde Steuern besteht bspw. nur für den GmbH-Geschäftsführer oder den Beteiligten an einer Steuerhinterziehung. Die Tatsache dass der Steuerpflichtige in Ihrer Wohnung gemeldet war führt nicht zu einer Haftung Ihrer Person für fremde Steuerschulden.

2.Grundsätzlich können auch noch weitere Forderungen per Bescheid an die Meldeadresse zugestellt werden, haftbar können Si für solche Forderungen aber nicht gemacht werden.

3.Die An-/Ab- und Ummeldung hat durch Ihren Freund zu geschehen, Sie trifft diesbezüglich keine Pflicht. Ich rate Ihnen aber dies den Vollstreckungsorganen so mitzuteilen, dass Sie die Wohnung alleine bewohnen und daher auch keinerlei Eigentum des eigentlichen Steuerschuldners in der Wohnung befindlich ist.

4.Pfändbar ist nur Eigentum des Steuerschuldners, unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass dieser nicht mehr bei Ihnen wohnt sollten Sie darlegen, dass in der Wohnung ausschließlich ihr persönliches Eigentum vorhanden ist, so dass eine Pfändung auch nicht möglich sein wird.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.rentnerbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Freiburg

221 Bewertungen
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