Frage geschrieben am 18.02.2008 09:35:00
Haftung für Auswahlverschulden des Spediteurs
Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3384wenn ein Spediteur nur für ein Auswahlverschulden eines Frachtführers zu haften hat, nach welcher Vorschrift und in welchem Umfang muss er dieses tun?
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Antwort geschrieben am 18.02.2008 17:59:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt René Iven
Grünbaumstr. 2-4, 42659 Solingen, Tel: +49 (0) 212 2895528, Fax: +49 (0) 212 2895527
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Vertragsrecht
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Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Der Spediteur haftet gemäß § 278 BGB für jede Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Speditionsvertrag bedient (sog. Erfüllungsgehilfen). Der Frachtführer, mit dem der Spediteur im eigenen Namen für Rechnung des Versenders den Frachtvertrag abschließt, ist grundsätzlich kein Erfüllungsgehilfe des Spediteurs, da er eigene Verpflichtungen wahrnimmt (vgl. Staudinger/Löwisch, § 278 Rn. 102). Bei Pflichtverletzungen des Frachtführers haftet der Spediteur demnach nur dann, wenn ihm ein Verschulden bei der Auswahl des Frachtführers gemäß § 454 Abs. 1 Nr. 2 HGB vorzuwerfen ist (sog. Auswahlverschulden). In Anlehnung an § 831 BGB ist dies dann der Fall, wenn der Spediteur bei der Auswahl des Frachtführers nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Beispielsfälle für Auswahlverschulden ist z.B. eine unterlassene Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung ggf. ohne Vorlage entsprechender Nachweise, Beauftragung eines erfahrungsgemäß unzuverlässigen Frachtführers etc. Steht die grundsätzlich Haftung des Spediteurs wegen Auswahlverschuldens fest, ist der Spediteur gegenüber seinem Auftraggeber grundsätzlich voll zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet. Im Innenverhältnis stehen ihm freilich Regressansprüche gegen den Frachtführer zu.
Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen weiterhin gerne - auch per E-Mail - zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iven
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