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Frage geschrieben am 05.03.2010 10:17:46

Haftung eines Spediteurs bei Sendungsverlust

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1626
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag!

Wir haben eine Spedition mit der kompletten Abwicklung des Transports einer Sendung aus China nach Deutschland beauftragt. Die Sendung bestand aus 41 einzelnen Packstücken sowie einer Palette als 42tes Packstück.

Leider kam nur die Palette an, sprich die 41 Packstücke sind unterwegs verloren gegangen.

Die Frage lautet nun: Haftet der Spediteur ausschliesslich für den Wiederbeschaffungswert der Sendung oder auch für Begleit- / Folgeschäden? Hier geht es vorrangig um den entgangenen Gewinn - die Produktionszeit der Güter hat fast ein Jahr in Anspruch genommen inkl. aller Vorbereitungen usw. Daher ist auch eine schnelle Wiederbeschaffung nicht möglich und das Projekt ist gekippt.

In welchen Fällen haftet er? In welchen nicht?



Antwort geschrieben am 05.03.2010 11:10:14
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
Pfarrergasse 2, 93047 Regensburg, Tel: 0941/5841523, Fax: 0941/5841522
Fachanwalt Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrszivilrecht, Immobilienrecht, Kapitalanlagenrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

bei der Haftung des Spediteurs ist zu unterscheiden: Einmal die Haftung für Güterschäden, § 461 I HGB. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig. Bei dieser Haftung haftet der Spediteur für die in seiner Obhut befindlichen Güter auf verlust oder Beschädigung. Also in Ihrem Falle auf den Wiederbeschaffunugswert der 41 Packstücke.

Darüberhinaus gewährt der § 461 II HGB eine Haftung auch für "andere Schäden". Darunter fallen sogenannte Verspätungsschäden, aber auch der entgangene Gewinn. In Ihrem Fall ist somit eine weitergehende Haftung durchaus möglich. Aber:

Im Gegensatz zur Haftung für Güterschäden ist hier ein Verschulden des Spediteurs erforderlich. Der Spediteur muss dabei eine Pflicht gem. 454 HGB verletzt haben. Also eine Verletzung in der Organisation der Beförderung, insbesondere eine sorgfälige Auswahl des Frachtführers, Sicherung von Schadensersatzansprüchen des versenders und auch gegebenenfalls den Abschluss einer Transportversicherung (nur wenn vereinbart). Eine solche Pflichtverletzung müssen Sie dem Spediteur nachweisem. Der Spediteur kann dann jedoch noch den Entlastungsbeweis insoweit führen, als dass er in Nachweis bringt, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet hatte.

Unabhängig von Ihrer Frage bitte ich Sie zu überprüfen, ob nicht eine Transportversicherung abgeschlossen wurde und ob nicht einen Haftung des Frachtführers (§425 HGB) in Betracht kommt.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.03.2010 11:25:08

Sehr geehrter Herr Schiessl,

besten Dank für die schnelle Antwort.

Eine separate Transportversicherung wurde von uns nicht beauftragt.

Dem § 454 entnehmen wir aber dass die Sicherung der Schadensersatzansprüche beim Spediteur liegt?

In diesem Fall hat der Spediteur den Frachtführer beauftragt. Wir wissen naturgemäß nicht an welchen Punkt der Transportkette die Sendung verloren ging.

Hat der Spediteur alleine durch die Tatsache dass die Sendung nicht angekommen ist nicht bereits seine Pflichten verletzt? Bzw. in wie fern ist ein Nachweis der Pflichtverletzung hier zu führen? Ist es bereits der Fall, wenn die Dokumentation über die Durchführung von ausreichenden Ausgangskontrollen der einzelnen Stationen nicht seitens des Spediteurs vorgelegt werden kann?


Besten Dank!


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.03.2010 13:53:22

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Erkundigen Sie sich sicherheitshalber noch ob nicht der Spediteur eine Transportversicherung abgeschlossen hat.

Dem Spediteur obliegt die Sicherung Ihrer Schadensersatzansprüche, § 454 I 3 HGB. Diese Verpflichtung resultiert daraus, dass der Spediteur Ihre Interessen wahrzunehmen hat. Die Verpflichtung kann unterschiedlich sein. Es kann sich hier um die Verpflichtung handelt Beweise zu sichern, die Polizei zu verständigen, oder die Obliegenheit den Schadensfall unverzüglich einer Versicherung zu melden. In Ihrem konkteten Fall kann die Sicherungspflicht des Spediteurs dergestalt sein, festzustellen, wo, an welchem Punkt der Transprotkette, die Sendung verloren gegangen ist.

Nein, allein die Tatsache, dass die Sendung nicht angekommen ist, stellt nicht zwingend eine Pflichtverletzung des Spediteurs dar. Es kann hier genau so gut eine Haftung des Frachtführers in Betracht kommen.

Und genau hier sind wir beim Kern Ihres Probelms: Dem Nachweis

Hier hilft Ihnen der Bundesgerichtshof weiter. Es besteht sowohl für den Spediteur als auch für den Frachtführer eine sogenannte Einlassungsobliegenheit. Voraussetzung für eine solche Obliegenheit ist, dass der Schadensablauf ungeklärt ist und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Spediteur oder Frachtführer eine Pflichtverletzung begangen haben. Hier haben Sie in der mangelnden Dokumentation bereits einen hinreichenden Anhaltspunkt geliefert. Nun müssen Spediteur /Frachtführer Ihr durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen ausgleichen (st. Rspr.; vgl. BGH v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, BGHZ 127, 275 [283 f.] = MDR 1995, 807; v. 4.5.1995 - I ZR 70/93, BGHZ 129, 345 [349 f.] = MDR 1996, 269; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, MDR 1998, 788 = TranspR 1998, 262 [263 f.] = VersR 1998, 657m. w. N.).

Also auf Deutsch: Der Spediteur muss zur zur Auswahl des Frachtführers zur Verpackung oder ähnlichem vortragen, der Frachtführer zur Routenwahl zur Sicherung der Ladung (Abstellen des Pkw nur auf bewachtem Parklatz,...) vortragen. Können oder wollen sie dies nicht, so haften sie auch für Folgeschäden.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Ergänzung geholfen zu haben und verbleibe

MIt freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt



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