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Frage geschrieben am 07.07.2011 21:36:29

Haftung eines EDV-Anbieters

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 820
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema Haftung.
Ich habe einen Dienstleistungsvertrag mit einem EDV-Einzelkämpfer, an den ich in einem Jahr ca. 3.500 € bezahlt habe für die Einrichtung einer virtual Box, auf dem eine Remote-Desktopverbindung aufgebaut wurde. Diese ist seit Monaten unstabil, erst hat der Berater alles auf mein W-Lan geschoben, dann habe ich Power-Lans gekauft auf sein Anraten, dann haben wir wieder auf W-Lan umgestellt und am Ende habe ich ein Kabel gelegt. Alles hat nicht dazu beigetragen, die Verbindung zu stabilisieren. Damit ist das System unzählige Male ausgefallen, ich musste das System stundenlang hoch und runter fahren (meine Arbeitszeit), Mitarbeiter musste ich bezahlen, weil sie warteten, bis es wieder ging. Am Ende hat er gesagt, ich solle einen anderen EDVler hinzuziehen, er hätte keine Zeit. Damit war ich an einem Arbeitstag 6 Stunden zugange. Im Vertrag steht "Art und Umfang der dem freien Mitarbeiter ubertragenen Aufgaben werden frei vereinbart und unterliegen keinen Einschränkungen. Lediglich Fristen zur rechtzeitigen Weiterbearbeitung müssen gewährleistet sein." Jetzt stellt sich offenbar heraus, dass er auch seit Monaten keine Datensicherung gemacht hat, obwohl er dazu beauftragt war per E-Mail. Kann ich Schadenersatz oder Rückzahlung von Honorar von ihm verlangen? Er hat stundenweise immer abgerechnet, wenn etwas angefallen ist. In seinem selbst erstellten Handbuch sichert er zu, er sei 7 Tage die Woche von 8 bis 22 Uhr erreichbar, hat dies aber sehr häufig nicht eingehalten.


Antwort geschrieben am 07.07.2011 22:38:14
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Sie schreiben, Sie hätten einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Ein IT-Vertrag enthält üblicherweise Elemente aus Werk- und Dienstvertrag. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei einem Werkvertrag ein Erfolg geschuldet wird, während bei einem Dienstvertrag das bloße vereinbarungsgemäße Tätigwerden geschuldet wird.

Anhand Ihrer Beschreibung gehe ich davon aus, dass der Vertrag Elemente eines Werkvertrags und auch Elemente eines Dienstvertrags enthält, teilweise also der Erfolg geschuldet ist, teilweise aber nur das reine Tätigwerden.

In beiden Bereichen hat der EDV-Berater offenbar Pflichtverletzungen begangen. Zum einen funktioniert die virtual Box nicht, zum anderen hält er auch nicht die vereinbarten Beratungszusagen (Erreichbarkeit etc.) ein.

Nach erster Einschätzung hat sich der EDV-Berater verpflichtet, die Virtual Box einzurichten (Erfolg wird geschuldet). Sollte die Funktionsstörung nun durch den EDV-Berater verursacht worden sein und der Fehler nicht woanders liegen (Ihre Leitung), haben Sie einen Schadensersatzanspruch. Sie könnten zum einen das Honorar angemessen kürzen und zusätzlich den Ihnen durch die Funktionsstörungen entstandenen Schaden geltend machen. In welcher Höhe genau ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen dieser Plattform naturgemäß kaum zu beantworten. Dies könnte aber beispielsweise der durch die Störungen entgangene Gewinn sein.

Sollte der Fehler jedoch nicht bei dem Berater liegen, sondern beispielsweise bei Ihrer Leitung, so könnten Sie dem Berater den mangelnden Erfolg nicht zurechnen.

Da der Berater auch nicht die vereinbarte Erreichbarkeit gewährleistet, könnten Sie zudem auch aus diesem Grunde das Honorar angemessen kürzen.

Bevor Sie nun einen Schadensersatzanspruch oder eine Honorarkürzung förmlich geltend machen, sollten Sie dem Berater vorsorglich eine letzte angemessene Frist zur Beseitigung aller Missstände einräumen. Sollte er innerhalb dieser Frist schuldhaft die Virtual Box nicht erfolgreich eingerichtet haben, so dass sie fehlerfrei funktioniert bzw. sollte er weiterhin die vereinbarte Erreichbarkeit nicht sicherstellen, so sollten sie dann das Honorar angemessen kürzen bzw. Schadensersatz geltend machen.

Ggf. sollten Sie dann zwecks genauer Schadensberechnung einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Über eine Bewertung würde ich mich sehr freuen.

Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute und viel Erfolg in dieser Angelegenheit!

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


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