365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
186 Besucher online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Haftung einer Ltd bei Urheberrechtsverletzung


01.06.2012 11:07 |
Preis: 60,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage lautet wie folgt:

Eine Firma mit beschränkter Haftung, in diesem Beispiel eine Ltd mit einem Gründungskapital von 5000€ mit Sitz in Deutschland, importiert verschiedenste Elektronik Artikel aus China. Unwissentlich wurden 200 Exemplare einer Raubkopie eines zunächst unbekannten Herstellers aus Bspw. Ost Europa importiert. Der Artikel wird mehrfach auf dem deutschen Markt verkauft und es wird damit ein Gewinn von 50000€ erzielt. Die Gewinne wurden bis auf einen Betrag von 5000€ ausgezahlt.
Die Urheber verklagen nun die besagte Ltd.

Wer haftet nun in diesem Fall ?
Die Ltd mit dem restlichen Kapital von 5000€ oder die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen ?

Welche Konsequenzen hätte das ganze für die Ltd bzw. die Gesellschafter ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 84 weitere Antworten zum Thema:
Urheberrechtsverletzung
01.06.2012 | 13:10

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
451 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft mit Ihrem Stammkapital, so dass eine Haftung der Gesellschafter auf die Kapitaleinlage beschränkt ist.
Hiervon werden zum Schutz der Gläubiger aber einige Ausnahmen gemacht. Ein Haftungsdurchgriff ist nach englischem Recht möglich, wenn die Limited missbräuchlich verwendet wird oder betrügerisches Handeln vorliegt. Daneben ist deutsches Recht anwendbar, wenn eine unerlaubte Handlung vorliegt (Verletzung eines Schutzgesetzes z.B. Unterschlagung, Betrug, Schutzrechtsverletzungen oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung). Eine Haftung wegen Unterkapitalisierung oder Vermögensvermischung kann bei vorsätzlichem bzw. mißbräuchlichem Handeln ebenfalls gegeben sein. Unterkapitalisierung würde vorliegen, wenn die Limited nicht ausreichend mit Eigenkapital ausgestattet wäre ( was bei einem Stammkapital von lediglich 5.000,- EUR nicht sehr fernliegend scheint); die Vermögensvermischung würde vorliegen, wenn der Gesellschafter das private und gesellschaftliche Vermögen vermischen würde.
Das gleiche gilt auch bei der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs, wobei hier kein direkter Anspruch der Gläubiger besteht, sondern die Gläubiger den Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter pfänden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 16. 7. 2007 - II ZR 3/04).
Die Haftung besteht, wenn es um einen Unterfall der sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB oder wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB geht. Es genügt jedenfalls Eventualvorsatz, wofür es ausreicht, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung des Vermögens der Gesellschaft im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der Schädiger diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf nahm.

Sollten die gerechtfertigten Ansprüche der Gegenseite das Vermögen der Gesellschaft überschreiten, wird die Gesellschaft zahlungsunfähig. Ob die Gesellschafter dann für den fehlenden Betrag auch mit Ihrem Privatvermögen entweder gegenüber der Gesellschaft (bei existenzvernichtendem Eingriff aufgrund der Gewinnauszahlungen) oder direkt gegenüber dem Gläubiger (z.B. bei materieller Unterkapitalisierung) haften, hängt in erster Linie davon ab, ob eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Gläubigerinteressen oder eine deliktische Urheberrechtsverletzung durch die Gesellschafter zu bejahen ist.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

451 Bewertungen
FACHGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht