01.06.2012 | 13:10
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich haftet nur die Gesellschaft mit Ihrem Stammkapital, so dass eine Haftung der Gesellschafter auf die Kapitaleinlage beschränkt ist.
Hiervon werden zum Schutz der Gläubiger aber einige Ausnahmen gemacht. Ein Haftungsdurchgriff ist nach englischem Recht möglich, wenn die Limited missbräuchlich verwendet wird oder betrügerisches Handeln vorliegt. Daneben ist deutsches Recht anwendbar, wenn eine unerlaubte Handlung vorliegt (Verletzung eines Schutzgesetzes z.B. Unterschlagung, Betrug, Schutzrechtsverletzungen oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung). Eine Haftung wegen Unterkapitalisierung oder Vermögensvermischung kann bei vorsätzlichem bzw. mißbräuchlichem Handeln ebenfalls gegeben sein. Unterkapitalisierung würde vorliegen, wenn die Limited nicht ausreichend mit Eigenkapital ausgestattet wäre ( was bei einem Stammkapital von lediglich 5.000,- EUR nicht sehr fernliegend scheint); die Vermögensvermischung würde vorliegen, wenn der Gesellschafter das private und gesellschaftliche Vermögen vermischen würde.
Das gleiche gilt auch bei der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs, wobei hier kein direkter Anspruch der Gläubiger besteht, sondern die Gläubiger den Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter pfänden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 16. 7. 2007 -
II ZR 3/04).
Die Haftung besteht, wenn es um einen Unterfall der sittenwidrigen Schädigung gem.
§ 826 BGB oder wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach
§ 823 Abs. 2 BGB geht. Es genügt jedenfalls Eventualvorsatz, wofür es ausreicht, dass die faktische dauerhafte Beeinträchtigung des Vermögens der Gesellschaft im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten die voraussehbare Folge des Eingriffs war und der Schädiger diese Rechtsfolge in Erkenntnis ihres möglichen Eintritts billigend in Kauf nahm.
Sollten die gerechtfertigten Ansprüche der Gegenseite das Vermögen der Gesellschaft überschreiten, wird die Gesellschaft zahlungsunfähig. Ob die Gesellschafter dann für den fehlenden Betrag auch mit Ihrem Privatvermögen entweder gegenüber der Gesellschaft (bei existenzvernichtendem Eingriff aufgrund der Gewinnauszahlungen) oder direkt gegenüber dem Gläubiger (z.B. bei materieller Unterkapitalisierung) haften, hängt in erster Linie davon ab, ob eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Gläubigerinteressen oder eine deliktische Urheberrechtsverletzung durch die Gesellschafter zu bejahen ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen