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Haftung des Geschäftsführers GmbH nach einer Gesellschaftauflösung.


| 21.07.2009 09:09 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter




Am 28.07.2006 wurde ein Kaufvertrag einer Doppelhaushälfte (DHH) zwischen uns (Käufer) und einer Baufirma (mit Rechtform GmbH, Verkäufer) abgeschlossen. Als Verkäufer ist die Firma im Vertrag wie folgendes eingetragen:
Frau G., hier handelnd für die Baufirma GmbH als deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin.

Im Kaufvertrag steht dass die Abwassergebühren, sowie die Anschlussgebühren Abwasser schon bezahlt sind und Abwasser bereits angeschlossen.

In paar Monaten nach dem Vertragsabschluss wurde die GmbH durch Beschluss der Geschäftsführerin aufgelöst.

Am 15.05.2009 haben wir festgestellt, dass es ein versteckter Mangel des Abwasserabschlusses unserer DHH gibt. Unsere Abwasserrohren verlaufen durch das Grundstück und weiter durch Revisionsschacht des Nachbarn.

Im Grundbuch sowie im Kaufvertrag wurde kein Wort wegen Nutzung von Revisionsschacht des Nachbarn eingetragen. Nachbar fordert sofortige Beseitigung des Mangels. Die Beseitigung wird ca. 7 000 Euro kosten.

Frage: haftet Geschäftsführerin der ehemaligen GmbH für den Mangel?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 181 weitere Antworten zum Thema:
GmbH Haftung
21.07.2009 | 14:30

Antwort

von

Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Ein Geschäftsführer haftet grds. nur dann persönlich für etwaige Ansprüche, die ggf. gegen die GmbH bestehen könnten, sofern dieser in Ausführung seines Amtes als Vertreter (Geschäftsführer) der GmbH pflicht- bzw. rechtswidrig gehandelt hat (Hinweis: strafbare Handlungen können nur die Vertreter von juristischen Personen höchstpersönlich begehen, nicht die juristische Person - hier die GmbH - selbst).

Insbesondere wäre eine solche Pflichtverletzung darin zu sehen, wenn dieser den besagten Mangel bereits bei Abschluss des Vertrages kannte bzw. kennen musste, diesen aber arglistig oder zumindest fahrlässig verschwiegen hat.

Sollte sich dieses auch belegen lassen, so käme sehr wohl eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht.

Gerne prüfe ich im Rahmen einer gesonderten Beauftragung für Sie, inwieweit Erfolgsaussichten für weitere rechtliche Schritte bestehen. Jedoch benötige ich hierzu weitere Informationen und insbesondere Unterlagen. Bei Interesse würde ich mich freuen, wenn Sie sich diesbezüglich an mich wenden würden.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. C. Seiter


Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Fachanwälte -Steuerberater - Unternehmensberater
in Bürogem.

Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht , Diplom-Ökonomin und Mediatorin
Dr. Corina Seiter

Näheres unter:
http://www.kanzlei-seiter.de
http://www.meinescheidung-online.de
http://www.onlin

Bewertung des Fragestellers 2009-07-21 | 14:58


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Delmenhorst

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