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Sehr geehrter Damen und Herren,
heute habe ich ein Schreiben eines RA erhalten. Mir wird zur Last gelegt, per Filesharing ein Album aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Der angebotene Vergleichswert beträgt 1.200 EUR (Streitwert 5.000).
Ich bin jedoch lediglich der Anschlussinhaber; der wahre Rechtsverletzer war mein Freund, der mit mir zusammen wohnt.
Aus dieser Sachlage heraus habe ich zwei Fragen:
1) wenn ich diesem Vergleich zustimme, wird das dann in meinem behördlichen Führungszeugnis (Belegart 0) erscheinen? Dieses muss ich in Kürze beim Regierungspräsidium Baden-Württemberg vorlegen, da ich als Lehramtsanwärterin ins Referendariat eintreten will. Würde das meine Verbeamtung beeinträchtigen?
2) wenn ich meinen Freund als Täter angebe, kann ich damit ausschließen, dass ich weiter belangt werde und geht dann die Forderung nach der Vergleichssumme, die Unterlassungserklärung und die Eintragung im Zentralregister auf ihn über? Ließe sich darüber mit dem RA eine Vereinbarung treffen?
Vielen Dank!!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.10.2009 17:26:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Zu 1.:
Die Abmahnung, die Sie von dem RA erhalten haben, enthält zivilrechtliche Ansprüche. Diese haben keine Auswirkungen auf das Führungszeugnis. Im Führungszeugnis werden nur strafrechtlich relevante Urteile eingetragen. Hier liegt lediglich ein Streit zwischen einem Unternehmen und Ihnen, also zwischen Privaten vor. Der Staat, der für die Aburteilung von Straftaten zuständig ist, ist in dieses Verfahren nicht involviert. Folglich wird dieser auch keine Eintragung im Führungszeugnis veranlassen (können).
Zu 2.:
Wenn Sie Ihren Freund als Täter angeben, wird dieser vermutlich ebenfalls eine Abmahnung mit einer entsprechenden Forderung des RA erhalten. Eine Übertragung von Unterlassungserklärungen auf Dritte ist in der Form, wie Sie sich das vorstellen nicht möglich. Jeder kann nur für sich selbst eine bindende Unterlassungserklärung abgeben, nicht aber für Dritte.
Ob Sie als Anschlußinhaber für die Urheberrechtsverletzung (auch) haften, ist umstritten. So bejaht z.B. das OLG Hamburg (Az.: 5 U 161/05) diese Haftung. Andere Gerichte sehen die Haftung nicht ganz so streng. Im Streitfall kann sich der Gläubiger jedoch den Gerichtsstand aussuchen, so daß die Wahl möglicherweise auf Hamburg fällt und sie mit einer für Sie ungünstigen Rechtsprechung rechnen müssen.
Sie sollten sich jedoch gut überlegen, die Abmahnung inklusive der geforderten Unterlassungserklärung durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Oftmals sind die Unterlassungserklärungen zu weitgehend formuliert und enthalten Erklärungen, die Sie nicht abgeben müssen.
Auch hinsichtlich des geforderten Schadensersatzes lohnt es sich, dies kritisch zu hinterfragen. So setzt sich der Schadensersatz üblicherweise aus entgangenen Lizenzgebühren und den Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zusammen. Dabei ist jedoch die Höhe der ersatzfähigen Anwaltskosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG in einfach gelagerten Fällen bei Erstverstößen auf 100,- € beschränkt. Vor diesem Hintergrund erscheint die geltend gemachte Forderung von 1.200,- € als recht hoch. Hier lohnt es sich, mit der Gegenseite über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes zu verhandeln.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.10.2009 19:55:40
Zuerst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
In dem Schreiben wird betont, dass eine Beschränkung nach § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht kommt, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Die RA-Gebühren beliefen sich in dem Fall auf fast 2.000 €.
Wo verläuft die Grenze zwischen einem einfach und einem nicht einfach gelagerten Fall? Kann es damit zusammen hängen, dass es sich um eine Doppel-CD handelt? Und kann die Forderung überhaupt soweit gedrückt werden, dass sich das RA-Honorar lohnt?
Zuerst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.
In dem Schreiben wird betont, dass eine Beschränkung nach § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht kommt, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Die RA-Gebühren beliefen sich in dem Fall auf fast 2.000 €.
Wo verläuft die Grenze zwischen einem einfach und einem nicht einfach gelagerten Fall? Kann es damit zusammen hängen, dass es sich um eine Doppel-CD handelt? Und kann die Forderung überhaupt soweit gedrückt werden, dass sich das RA-Honorar lohnt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.10.2009 09:08:18
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist erst mit Wirkung zum 1.9.08 in das Gesetz eingefügt worden und damit eine noch verhältnismäßig neue Regelung. Daher gibt es zu der Frage, wann ein einfach gelagerter Fall mit nicht unerheblicher Rechtsverletzung vorliegt, nur wenige Urteile. Es kann somit noch nicht klar erklärt werden, wo die Grenze verläuft. Ein Urteil des LG Köln (Az.: 28 O 889/08) verneint den einfach gelagerten Fall bei einer Urheberrechtsverletzung, die 964 Dateien betraf. Diese Menge haben Sie lange nicht erreicht, so daß dieses Urteil für Sie nicht einschlägig ist.
Ob in Ihrem Fall die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde oder nicht, kann daher nicht abschließend geklärt werden. Hier müssen künftige Urteile abgewartet werden. Ich halte es jedoch nicht für abwegig, auch bei einer Doppel-CD einen einfach gelagerten Fall anzunehmen. Sie sollten zumindest eine entsprechende Argumentation versuchen, um die Höhe des Schadensersatzes zu reduzieren. Wie weit die Forderung reduziert werden kann, kann ich nicht voraussehen. Wenn Sie die Kosten für den RA scheuen, können Sie auch selbst mit der Gegenseite verhandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist erst mit Wirkung zum 1.9.08 in das Gesetz eingefügt worden und damit eine noch verhältnismäßig neue Regelung. Daher gibt es zu der Frage, wann ein einfach gelagerter Fall mit nicht unerheblicher Rechtsverletzung vorliegt, nur wenige Urteile. Es kann somit noch nicht klar erklärt werden, wo die Grenze verläuft. Ein Urteil des LG Köln (Az.: 28 O 889/08) verneint den einfach gelagerten Fall bei einer Urheberrechtsverletzung, die 964 Dateien betraf. Diese Menge haben Sie lange nicht erreicht, so daß dieses Urteil für Sie nicht einschlägig ist.
Ob in Ihrem Fall die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde oder nicht, kann daher nicht abschließend geklärt werden. Hier müssen künftige Urteile abgewartet werden. Ich halte es jedoch nicht für abwegig, auch bei einer Doppel-CD einen einfach gelagerten Fall anzunehmen. Sie sollten zumindest eine entsprechende Argumentation versuchen, um die Höhe des Schadensersatzes zu reduzieren. Wie weit die Forderung reduziert werden kann, kann ich nicht voraussehen. Wenn Sie die Kosten für den RA scheuen, können Sie auch selbst mit der Gegenseite verhandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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