Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Stornierung.
Ich habe Anfang März 2009 in einem Reisebüro zwei Flugtickets nach USA gekauft. Auf der Rechnung ist angegeben: "Wir berechnen Ihnen die unten aufgeführten Leistungen im Namen der Leistungsträger nach deren Reisebedingungen." Nach Bezahlung hatte ich Anfang April zwei (elektronische) Tickets in Händen, auf denen eine Reservierungsnummer der Luftfahrtgesellschaft angegeben ist. Bei der Luftfahrtgesellschaft handelt es sich um eine große deutsche Airline ( nachfolgend "LG").
Als ich Anfang August bei der LG einchecken wollte, wurde mir zu meinem Entsetzen eröffnet, dass meine Tickets vom Reisebüro storniert worden seien. Ich könne nicht mitfliegen, ausser wenn ich 2 neue Tickets kaufen würde. In meiner Notlage (bereits erfolgte Hotel-, Mietwagen-Buchungen in USA etc.) kaufte ich erneut 2 Tickets, übrigens zu einem höheren Preis als die ursprünglich im Reisebüro gekauften Tickets.
Nach Rückkehr von meiner Reise habe ich Folgendes herausgefunden: Das Reisebüro ist seit Juli 2009 in der Insolvenz und hat das von mir bezahlte Geld nicht an den Ticketaussteller (ein weiteres, mir bis dahin vollkommen unbekanntes Reisebüro) weitergeleitet. Der Ticketaussteller hat daraufhin ohne mein Wissen 2 Tage vor meinem Abflug die Tickets storniert.
Frage:
Ist die Luftfahrtgesellschaft LG verpflichtet, mir den Preis für die doppelt bezahlten Tickets zu erstatten ? Ich hatte ja seit Anfang April ein von mir bezahltes Ticket mt einer Reservierungsnummer von LG.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.09.2009 16:48:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Die Lösung hängt von einer tatsächlichen Frage ab: Der Rolle des Reisebüros.
Grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten, wie das RB auftreten kann.
1.
Das RB ist Inkassobevollmächtigter für die LG. Dann ist es aus dem Agenturvertrag berechtigt, für die LG Zahlungen entgegen zu nehmen. In diesem Falle haben Sie mit sog. schuldbefreiender Wirkung gegenüber der LG gezahlt - man hätte die Tickets nicht stornieren dürfen und Sie haben einen Ersatzanspruch.
2.
Das RB ist NICHT inkassobevollmächtigt. In dieser Variante nimmt das RB Ihr Geld entgegen und leitet dieses an die LG in Ihrem Namen weiter. Diesen nimmt die LG entgegen und Sie werden gem. § 185 BGB von der Zahlungspflicht frei. Damit trägt der Kunde das Risiko der Weiterleitung des Geldes, wenn er das RB mit der Weiterleitung beauftragt und dieses aber keine Vollmacht zum Inkasso besitzt. Das trifft auch in der Insolvenz zu. Die LG muss hier die Zahlung an das RB nicht gegen sich gelten lassen, wenn keine Vollmacht oder Genehmigung vorliegt. Damit kann die LG hier - wie geschehen - erneute Zahlung des Reisepreises verlangen.
Liegt also keine Inkasso-Vollmacht vor, war die LG berechtigt, erneut Zahlung zu verlangen bzw. Tickets wegen Nichtzahlung (gem. AGBs) zu stornieren.
Eine Anscheinsvollmacht zum Inkasso kommt meist gar nicht in Betracht, das auch § 91 II HGB den Makler nicht als Zahlstelle ansieht.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.09.2009 18:47:26
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für die Auskunft.
Wie von mir geschildert steht auf der Rechnung des RB: "Wir berechnen Ihnen die unten aufgeführten Leistungen im Namen der Leistungsträger nach deren Reisebedingungen." Weiterhin steht wie erwähnt auf meinem Ticket eine Reservierungsnummer der Luftfahrtgesellschaft.
Zeigt das nicht, dass das Reisebüro Inkassovollmacht hatte? Ausserdem bezeichnete sich das RB noch als "Partner der Luftfahrtgesellschaft".
Danke.
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für die Auskunft.
Wie von mir geschildert steht auf der Rechnung des RB: "Wir berechnen Ihnen die unten aufgeführten Leistungen im Namen der Leistungsträger nach deren Reisebedingungen." Weiterhin steht wie erwähnt auf meinem Ticket eine Reservierungsnummer der Luftfahrtgesellschaft.
Zeigt das nicht, dass das Reisebüro Inkassovollmacht hatte? Ausserdem bezeichnete sich das RB noch als "Partner der Luftfahrtgesellschaft".
Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.09.2009 10:29:35
Im Rahmen einer Anscheinsvollmacht KÖNNTE das Auftreten tatsächlich dafür sprechen. ABER: Ich halte dies nicht für zwingend. Darüber hinaus könnte Ihr Vertragsverhältnis zum RB diese Annahme ausschließen. Denn es ist davon auszugehen, dass eine deratige Vollmacht dann nicht vermutet werden kann, wenn klar ist, dass das Rb für den Reisenden auftritt. Und ob der "Partner der LG" von dieser authorisiert oder gedulet war, ist nicht erkennbar.
Insoweit könnte hier ein Ansatzpunkt sein, wenngleich ich nicht große Erfolgsaussichten versprechen kann. Im Zweifel sollten Sie alle Unterlagen und den Buchungsablauf weiter prüfen lassen.
Im Rahmen einer Anscheinsvollmacht KÖNNTE das Auftreten tatsächlich dafür sprechen. ABER: Ich halte dies nicht für zwingend. Darüber hinaus könnte Ihr Vertragsverhältnis zum RB diese Annahme ausschließen. Denn es ist davon auszugehen, dass eine deratige Vollmacht dann nicht vermutet werden kann, wenn klar ist, dass das Rb für den Reisenden auftritt. Und ob der "Partner der LG" von dieser authorisiert oder gedulet war, ist nicht erkennbar.
Insoweit könnte hier ein Ansatzpunkt sein, wenngleich ich nicht große Erfolgsaussichten versprechen kann. Im Zweifel sollten Sie alle Unterlagen und den Buchungsablauf weiter prüfen lassen.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Steininger direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

