24.04.2012 | 10:24
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. jur. Christina Koch
27 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben folgendermaßen:
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Ihr Mann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen selbst beantragen wird oder dies bereits getan hat und er als Freiberufler und nicht als bsps. Geschäftsführer einer GmbH o. ä. tätig ist. Grundsätztlich betrifft das
Insolvenzverfahren nur die Vermögensgegenstände Ihres Mannes. Das bedeutet, dass Sie keiner Haftung ausgesetzt sind, wenn Ihr Mann ein Insolvenzverfahren durchläuft. Insbesondere da Sie, wie Sie sagen, keine Bürgschaften, Kreditverträge o. ä. unterzeichnet haben.
Einzig die Übernahme der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens könnte auf Sie zukommen, falls Ihr Mann diese Kosten nicht selbst aufbringen kann. Zwar kann er eine Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten beim Insolvenzgericht stellen - dieser wird jedoch nicht bewilligt, wenn ein vermögender Ehegatte die Kosten übernehmen kann. Sie können sich - falls das zutreffen sollte - noch darauf berufen, dass die Schulden Ihres Mannes in der Zeit vor der Ehe entstanden sind. Sollte dieser Nachweis nicht gelingen, müssten Sie leider die Kosten von ca. ZUNÄCHST 1500 EUR als Vorschuss aufbringen. Dieser Wert ist nur eine grobe Orientierung. Er kann je nach Insolvenzmasse variieren und wird erst am Ende des Verfahrens feststehen.
Im Hinblick auf das gemeinsame Haus gilt, dass der 1/2-Miteigentumsanteil Ihres Mannes im Falle einer Insolvenz in die Insolvenzmasse fallen würde. Eine Übertragung an Sie ist grundsätzlich möglich. Zu beachten ist jedoch, dass eine solche mindestens 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenverfahrens erfolgen sollte, s.
§ 134 Abs. 1 InsO. Demnach ist eine unentgeltliche Handlung (z. B. Schenkung), die 4 Jahre vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde, anfechtbar. Wenn der Insolvenzverwalter Vorsatz hinsichtlich einer Gläubigerbenachteiligung, die von Ihnen ja geplant zu sein scheint, weil Vermögen Ihres Mannes dem Gläubigerzugriff entzogen werden soll, und Ihre Kenntnis beweisen kann, dann ist sogar eine Anfechtung bis hin zu 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich (
§ 133 Abs. 1 InsO). Hierzu sollten Sie sich vor Ort - oder falls bereits ein Antrag gestellt sein - vom Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter beraten lassen. Dieser wird Ihnen natürlich auch konkrete Auskünfte zu Ihren Konten, Sparverträgen und Renten erteilen können.
Sofern die Renten und Sparverträge auch zu Gunsten Ihre Mannes ausgezahlt werden bzw. die Sparverträge auch auf den Namen Ihres Mannes abgeschlossen sind, gehört dieser Anteil in die Insolvenzmasse, unabhängig davon ob die Gelder auf Ihrem Konto liegen und unabhänigig davon, ob Sie nach dem Ableben bezugsberechtigt für die Renten sind. Entscheidend ist die Vermögenssituation im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung. Auch hier empfehle ich, einem Kollegen die fraglichen Unterlagen zwecks genauer Durchsicht und Prüfung zu zeigen. Es kann je nach Ausgestaltung der Bezugsberechtigung bei Versicherungsverträgen beispielsweise Ausnahmen geben. Das erfordert aber die Einsicht in die entsprechenden Dokumente.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Restschuldbefreiung, die ja regelmäßig mit einem Insolvenzverfahren einer Privatperson erreicht werden soll, dadurch gefährdet sein kann, wenn der Insolvenzschuldner versucht, einzelne Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Dazu könnte das Verschweigen von Konten, auf denen Geld des Schuldners eingeht oder vorhanden ist, genauso wie das Übertragen von Vermögensgegenständen auf die Ehefrau, gezählt werden.
Ich muss Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ich wünsche Ihnen und Ihrem Mann alles Gute. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christina Koch
Rechtsanwältin