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Haftung bei verlängerten Darlehensverträgen des Erblassers


| 25.03.2009 17:02 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia




Hallo,

mein Vater ist im Juni 2008 verstorben und meine Mutter und ich sind als Alleinerben jeweils zur Hälfte eingetreten.
Zur Erbmasse gehörten insgesamt 3 Immobilien:

1. Wohnimmobilie meiner Eltern (mittlerweile veräußert und schuldenfrei, der Erlös von ca. 170.000 € wurde zur Tilgung weiterer Schulden zum späteren Zeitpunkt angelegt)

2. Eigentumswohnung, die ich bewohne und für die meine Eltern bisher monatliche Miete erhalten haben

Wert ca. 250.000€ - Restschuld ca. 210.000 € (soll durch Verkaufserlös von Immobilie 1 im Jahre 2011 schuldenfrei gestellt werden)

Nach der Erbfolge gehören meiner Mutter nun 3/4 und mir 1/4 dieser ETW

3. Grosses Mehrfamilienhaus mit 17 vermieteten ETW

Wert unbekannt da es sich um eine Ostimmobilie handelt, die ehemals 1999 ca. 750.000€ wert war, nun aber wahrscheinlich weniger Wert ist als die Restschuld beträgt...
Restschuld 450.000€, Darlehen läuft zum 31.03.2009 aus

Nach der Erbfolge gehören auch hier meiner Mutter 3/4 und mir 1/4 des Objektes

Nun meine Frage, die Finanzierung soll zum 31.03.2009 um weitere 10 Jahre verlängert werden und der Gläubiger verlangt nun die Unterschrift der Erbengemeinschaft im neuen Darlehensvertrag.

Bin ich durch diese Unterschrift auch zu 100% Gesamtschuldner der 450.000 € Darlehenssumme oder hafte ich nur im Rahmen meines Eigentums am Objekt, in diesem Fall 1/4 ?

Bin ich durch die Annahme der Erbschaft automatisch für alle Restschulden der Immobilien haftbar mit meinem Privatvermögen, obwohl mir jeweils nur 1/4 gehört und die restlichen Guthabenwerte aus dem Erbe die Schulden bei weitem nicht abdecken ?

Wie sieht die Rechtslage aus, wenn ich z.B. meiner Mutter notariell meinen Anteil von 1/4 schenke und damit gar nicht mehr mit dem Objekt in Verbindung stehe ?
Nehmen wir an, der Gläubiger würde den Vertrag dann allein mit meiner Mutter schliessen auf Basis der Mieteinnahmen etc. die ebenfalls ausschließlich ihr gehören.
Ist damit die ursprüngliche Erbschaft erledigt oder wäre ein Vertrag in jedem Fall nichtig, weil der Gläubiger trotz neuer vertraglicher Vereinbarung immer an die erben herantreten kann, wenn etwas mit der Immobilie schief läuft und diese zwangsversteigert wird ?

Meine Kernfrage ist also im wesentlichen, wie kann ich mich davor schützen nach Annahme des Erbes zu vollem Anteil für diese "wackelige" Ostimmobilie zu haften und damit haftbar für 450.000€ zu sein, obwohl ich weder Einnahmen aus ihr habe (diese erhält meine Mutter um leben zu können) und lediglich 1/4 Eigentümer bin.

Kann ein Gläubiger bei einer Erbengemeinschaft bei Darlehensprolongation auf meine Unterschrift als Erbe bestehen und auf meine volle Haftung oder gibt es rechtliche Grundlagen, die mich z.B. auf eine Teilhaftung beschränken können oder im Falle von ausreichender Bonität meine Mutter zur alleinigen Gesamtschuldnerin und Vertragsinhaberin der Prolongation machen ?

Auf diese Frage konnte ich bisher keine verläßliche Antwort erhalten, da sie Schuldrecht und Erbschaftsrecht kombiniert.

Ich hoffe Sie können mir helfen und bin schon jetzt für jeden Anhaltspunkt sehr dankbar.

Die Lösung mit der Eigentumsrückübertragung auf notariellem Wege erschien mir logisch, verunsichert hat mich nur die Rechtslage bei Erbschaften, die dafür sorgt, dass ein Gläubiger alle Erben verantwortlich machen kann...nur gilt das auch bei neuen Verträgen, wenn der ursprünglich geschlossene Vertrag nun ausläuft ?

Ich denke mittlerweile bereits sogar über eine Anfechtung der Erbschaftsannahme nach, da mir zwar zum Todeszeitpunkt alle Vermögensverhältnisse bekannt waren, ich aber einen bereits geschlossenen Prolongationsvertrag meines Vaters ab dem 31.03.2009 für gültig angesehen habe.
Dieser Vertrag wird nun vom Gläubiger mit der Begründung für nichtig erklärt, dass man bei Tod des Vertragsinhabers einen neuen Vertrag mit den Erben schließen muss und dieser Vertrag nicht mehr gültig sei...

Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Daniel W.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
Erblassers Haftung
25.03.2009 | 20:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Temuri Kakachia
101 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich werde Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

1.Grundsätlich gilt nach dem deutschen Recht die unbeschränkte Haftung des erben mit der Möglichkeit, diese in gewissen Fällen zu beschränken §§ 1922,1967 GBG.

2. Es ist dabei zu unterscheiden, um welche Art von Schuld es sich handelt. Die Erbschulden sind grundsätlich auf dem Wert des Nachlasses beschränkbar, wie z.B. in den Fällen von §§ 2059 ff.

3.Bei Ihrer zukünftigen Darlehensschuld dürfte es sich um eine s.g. Nachlasserbenschuld handeln, bei welcher die besonderheiten gelten. Diese entstehen, wenn der Erbe im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses Verbindlichkeiten eingeht. Dann haftet der Erbe wie mit Nachlass, sowie mit eigenvermögen.

4. Nach der ständigen Rechtsprechnung hat der Erbe allerdings die Möglichkeit, die Haftung auch für diese Schuld auf den Nachlass zu beschränken. Er muss allerdings erkennbar zum Ausdruck bringen, dass er nur mit dem Nachlass haften wolle. D.h. Sie müssen im Falle des Darlehensvertrages ausdrücklich diese Beschränkung der Haftung mit ins Vertrag aufnehmen.

5.Die Miterben haften gem.: § 2058 BGB für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Der Miterbe hat aber vor der Teilung des Nachlasses (in Ihrem fall noch nicht erfolgt) das besondere Leistungsverweigerungsrecht des
§ 2059 I, S. 1 BGB. Diesen Haftungsbeschränkungsvorbehalt müsste er prozessual im Rahmen des § 780 ZPO geltend machen, um die unbeschränkte Haftung zu vermeiden. Die Haftungsbeschränkung erfolgt in diesem Fall auf den seinem ideelen Erbteil entsprechenden Teil seiner Gesamtschuld. In Ihrem Fall wäre das also 1/4.

6.Unabhängig von der Frage, ob der Prologationsvertrag Ihres Vaters jetzt noch wirksam ist oder nicht, ändert sich nicht an der Tatsache, dass Sie und Ihre Mutter für diesen Vertrag im Rahmen des § 1967 grade stehen müssen. Die Verlängerung dieses Vertrages ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung geboten.

MFG. T.Kakachia



Ergänzung vom Anwalt 26.03.2009 | 13:13

Sehr geehrter Fragesteller,

hier nochmals eine kurze Zusammenfassung aller wichtigen Punkte:

1. Für die Beurteilung Ihrer Fragen war es wichtig zu unterscheiden, um welche Art von Schuld es beim Darlehen handelt
( Erblasserschuld oder Nachlasserbenschuld) und ob die Erbmasse geteilt oder ungeteilt ist (wichtig für die Frage der Haftungsbeschränkung).

2. In Ihrem Fall habe ich auf Grund Ihrer Darstellungen des Sachverhalts noch von einem ungeteilten Nachlass ausgegangen (trotz der Veräußerung einer Wohnimmobilie). Der Nachlass ist nur dann als geteilt anzusehen, wenn ein so erheblicher Teil der gesamthänderisch gebundenen Nachlassgegenstände in das Eigenvermögen der einzelnen Miterben übertragen ist, dass die Gesamthandsgemeinschaft der Miterben bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise praktisch als aufgelöst erscheint. Das ist bei Ihnen trotz der Veräußerung eines Teils der Immobilie nicht der Fall.

3. Die Haftungsmöglichkeiten der Miterben beim ungeteilten Nachlass ergeben sich aus § 2059 BGB. Danach kann der Miterbe seine Haftung auf seinen Miterbenanteil beschränken (§ 2059 I, S. 1 BGB). Danach Haftung des Nachlasses und nicht des Eigenvermögens.

4. Sollten Sie Ihren Erbteil Ihrer Mutter übertragen, dann wird man in Ihrem Fall von einer Nachlassteilung ausgehen können, da die Immobile den größten Teil des Nachlasses darstellt. Danach grundsätzlich gesamtschuldnerische unbeschränkte Haftung der Miterben auch mit Eigenvermögen (außer der Fälle des §§ 2060, 2061 BGB, die bei Ihnen nicht vorliegen). Eine Besonderheit ergibt sich in diesem Fall für einen Miterben, der sämtliche Erbteile übernommen hat. So hat die BGH (Urt vom 15.10.1997-NJW 1998,682) in einem Fall entschieden, dass ein Miterbe für die Erfüllung eines allen Miterben auferlegten Grundstücksvermächtnisses haftet, wenn er im Wege der Teilungsversteigerung dieses Grundstück erworben hat. Wenn man den Rechtsgedanken dieses Urteils auf Ihren Fall anwendet, dann könnte man sagen, dass nach dem Ihre Mutter alle Erbteile durch die Schenkung erworben hat, haftet auch sie alleine für die Darlehensschuld. Das heißt, dass die Bank in diesem Fall den Prolongationsvertrag alleine mit ihr schließen müsste.

5. Die Wirksamkeit des von Ihrem Vater mit der Bank abgeschlossenen Prolongationsvertrages hat in Ihrem Fall geringe Bedeutung. Wenn man diesen Vertrag als wirksam ansieht, (was ich hier annehme), dann handelt es sich bei diesem um Erblasserschuld, wofür die erben selbstverständlich haften. Nimmt man die Unwirksamkeit dieses Vertrages an, so muss man als Erbe doch prolongieren, wenn man nicht im Stande ist die Schuld sofort zu tilgen. In diesem Fall handelt es sich wie schon gesagt um Nachlasserbenschuld, wofür man auch mit seinem Eigenvermögen haften. Die Beschränkung der Haftung ist jedoch bis zu Teilung auf den Nachlass möglich. (s. den ersten Beitrag).

6. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Erstberatung nur die erste Einschätzung des Problems bieten kann und nicht alle Rechtsprobleme in all ihren Fassaden durchleuchten kann. Ich hoffe Ihnen trotzdem geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-



Bewertung des Fragestellers 2009-03-27 | 11:24


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Rechtsanwalt Temuri Kakachia
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