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Frage geschrieben am 08.09.2011 15:54:09

Haftung bei Vermittlung von Aufträgen?

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 830
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Meine Firma bekommt von einem grossen Handelsunternehmen Aufträge zur Installation von Satelliten Schüsseln bei Endkunden.
Wir geben diese Aufträge an Subunternehmer weiter, die diese dann ausführen. Hierfür werden sie von uns bezahlt, wir bekommen unsere Geld von dem Handelsunternehmen.
In Einzelfällen passiert es auch, dass ein Teil der Arbeiten vom Subunternehmer selber dem Endkunden in Rechnung gestellt wird.

Frage:

Wenn einer dieser Subunternehmer bei der Ausführung die Sicherheitsvorschriften vernächlässigt und z.B. verunfallt, sind wir dann mit in der Haftung?
Kann es uns also im schlimmsten Fall passieren, dass wir jahrelange Pflegekosten für diesen unvorsichtigen Subunternehmer bezahlen müssen?

Inwieweit haften wir für die Ausführung der Arbeit dem Endkunden gegenüber?


Antwort geschrieben am 08.09.2011 16:42:19
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Es muss zunächst zwischen einem Innen- und Außenverhältnis der Haftung unterschieden werden.

Wenn Sie Verträge mit Dritten schließen und sich bei der Erfüllung dieser Verträge an weiteren Subunternehmern bedienen, dann haften Sie gegenüber dem Dritten mit dem Verschuldensmaßstab, als wenn Sie selbst diesen Fehler begangen hätten (§ 278 BGB).

Das Verschulden, also die Fehler des Subunternehmers werden Ihnen gegenüber Dritten als eigene Handlung ausgelegt mit dem Haftungsmaßstab aus dem Vertragsverhältnis zum Dritten. Wenn hier also Haftungsausschlüsse vereinbart worden sind, dann gelten diese selbstverständlich auch für den Subunternehmer.

Beispiel: Subunternehmer handelt grob fahrlässig, sodass Sie auch deswegen haften, da Sie grobe Fahrlässigkeit als Haftungsgrund vertraglich zum Dritten nicht wirksam ausschließen können.

Subunternehmer handelt leicht fahrlässig, wobei diese Form des Verschuldens vertraglich mit dem Dritten ausgeschlossen ist, sodass Sie nicht haften.


Im Innenverhältnis jedoch können Sie eventuelle Regressansprüche gegen die Subunternehmer geltend machen, wenn diese schuldhaft einen Schaden verursachen.
Hierbei sind dann die jeweiligen Haftungsmaßstäbe aus Ihren Verträgen mit den Subunternehmern heranzuziehen und ebenfalls aber Haftungausschlüsse zu beachten.

Vieles hängt also von den konkreten jeweiligen Verträgen ab.
Es kann jedoch gerenell gesagt werden, dass Sie gegenüber Dritten auch auf jeden Fall für das Verschulden des Subunternehmers haften (§ 278 BGB), die Subunternehmer dann aber in Regress nehmen können.

Es empfielt sich daher immer die bestehenden Vertragsmuster hinsichtlich der Haftung aktuell zu halten und so weit wie möglich Haftungsausschlüsse zu vereinbaren.

Hinsichtlich der Haftung, wenn der Subunternehmer selbst Sicherheitsvorschriften vernachlässigt und seine Schädigung nachweislich selbst verschuldet hat, haften Sie jedoch nicht, solange Sie kein eigenes Verschulden daran trifft.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

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