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Haftung bei Vermietung einer Webadresse


13.03.2007 11:12 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Philipp Achilles




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Eigentümer einer DE- und einer COM-Internetadresse (WhoIS), welche von einem deutschen Anbieter verwaltet wird (United Domains). Ein Geschäftspartner aus Asien möchte diese Adressen von mir übernehmen bzw. mieten und diese betreiben.

Gehe ich, im Falle eines Mietverhältnisses, ein Haftungsrisiko für die Inhalte ein?

Vielen Dank!

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
Haftung
13.03.2007 | 13:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Philipp Achilles
32 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Zunächst weise ich Sie darauf hin, dass ich Ihnen vorliegend nur eine Auskunft über die Rechtslage innerhalb Deutschlands geben kann. Die Beurteilung der Rechtslage kann sich jedoch grundlegend anders darstellen, soweit ein Auslandsbezug in Betracht kommt. Für eine substantiierte Beurteilung wären jedoch weitere Angaben erforderlich.
Grundsätzlich ist der Domain-Inhaber derjenige, der als Störer für Rechtsverstöße durch oder auf der Internetdomain einzustehen hat. Üblicherweise ist dies die Firma oder die Person, für welche die Domain registriert ist. Danach ist der Domain-Inhaber der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Allerdings ist der tatsächlich Handelnde bzw. der Domain-Inhaber nicht der einzige, den der Verletzte in Anspruch nehmen kann. Als Domaininhaber können Sie daher grundsätzlich für alle Inhalte auf der Domain in Anspruch genommen werden.
Der Verletzte kann sich auch an sog. Mitstörer halten. Ein Mitstörer ist eine Person, die an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Beeinträchtigung durch einen eigenverantwortlichen Dritten mitwirkt. Bei Vorhandensein mehrerer (Mit-)Störer steht dem Verletzten die Auswahl bei der Inanspruchnahme zur Geltendmachung seiner Rechte frei. Der Verletzte kann nach seinem Prozess- bzw. Vollstreckungsrisiko entscheiden. Grundsätzlich kann er also beliebig wählen, wie viele und welche Störer und/oder Mitstörer er in Anspruch nimmt.
Mitstörer sind neben dem Domain-Inhaber und dem tatsächlich Handelnden auch der sog. Admin-C. Die Rechtsstellung des Admin-C ist in der DENIC-Registrierungs-Richtlinie nur sehr ungenau bestimmt. Nach ihr handelt es sich um eine vom Domain-Inhaber benannte natürliche Person, die als Bevollmächtigter berechtigt ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden und die damit den Ansprechpartner der DENIC darstellt.
Für Domain-Inhaber mit Sitz im Ausland ist jedoch von Bedeutung, dass der Admin-C als deren Zustellungsbevollmächtigter nach §§ 174 f. der Zivilprozessordnung (ZPO) fungiert. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich eine eindeutige Rechtsprechung bis zum heutigen Tag noch nicht entwickelt hat. Dennoch scheint sich in Rechtsprechung und juristischer Literatur die Auffassung durchzusetzen, dass der Admin-C zumindest in den Fällen haftet, in denen der Domain-Inhaber nicht greifbar ist. Auch als Admin-C können Sie sich daher einer Haftung grundsätzlich nicht entziehen.
Zusammenfassend weise ich Sie darauf hin, dass Sie sich als Vermieter einer Domain im Regelfall einem erheblichen Haftungsrisiko für sämtliche auf der Domain befindliche Inhalte aussetzen. Die jeweilige Haftungsgefahr ist aber immer eine Frage des konkreten Einzelfalles. Man kann Ihnen nur raten, sich vorab umfassend anwaltlich beraten zu lassen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.



Mit freundlichen Grüßen



Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Gisselberger Straße 31
35037 Marburg

Telefon: 06421 - 167129
Fax: 06421 - 167132

achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com




ANTWORT VON
Rechtsanwalt Philipp Achilles
Marburg

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