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Frage geschrieben am 18.08.2006 14:31:00

Haftung bei Rücksendung

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3781
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema Haftung.
Hallo,
seit geraumer Zeit bin ich Mitglied bei einem Online DVD Verleih. Man bekommt DVD´s schaut sie sich an, schickt die DVD im beigefügten adressierten und frankierten Umschlag zurück und bekommt die nächste. Da ich auf dann mehrere Wochen keine neue DVD bekam fragte ich nach und mir wurde mitgeteilt, dass die DVD nicht angekommen ist. Obwohl ich diese in den Postkasten wie immer geworfen habe.
nun verweist die Firma auf ihre AGB´s und verlangt, dass ich die DVD bezahlen.
1. ist dies in Ordnung?
2. Muss ich für die Post haften?
3. Wie soll ich denn für die Post haften?

Auszug aus den AGB´s

9. Verlust/Beschädigung

9.1. Der Kunde haftet für die Rücksendung der Spiele an xxx. Die DVDs gelten als von xxx erhalten, sobald sie im Wareneingang von xxx erfasst wurden. Ein Verlust auf dem Rücksendeweg vom Kunden zu games2rent gilt als schuldhafter Verlust i.S.v. 9.2.

9.2. Der Kunde verpflichtet sich xxx umgehend bei Verlust oder Beschädigung der entliehenen Konsolenspiele zu informieren und haftet in Höhe der UVP des Herstellers bei schuldhafter Verursachung des Verlustes oder der Beschädigung. Scheidet eine Reparatur aus, wird ebenfalls die UVP des Herstellers berechnet


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.8.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.08.2006 15:12:31
Rechtsanwalt Sascha Tawil
Rosenthaler Str. 46-47, 10178 Berlin, Tel: 030-30881292, Fax: 030-28390991
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Kapitalanlagenrecht, Internetrecht, Schadensersatzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt:

Eine Haftung der Deutschen Post bei einfachen Briefsendungen scheidet grundsätzlich schon mal aus. Über die Post sind generell nur solche Sachen versichert, über die die Filiale einen Einlieferungs- und Trackingbeleg ausstellt (zB Paket oder Einschreiben).

Die AGB scheinen auf den ersten Blick, abgesehen von dem verwirrenden Verweis von 9.1 auf 9.2, nicht unwirksam zu sein. Auch deren Haftung setzt eine schuldhafte Verursachung durch den Kunden voraus. Grundsätzlich gilt gegen Sie eine (gesetzliche) Vermutung, dass Sie schuldhaft gehandelt haben. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Ist dies der Fall, dann scheidet eine Haftung aus. Eine Widerlegung könnte in Ihrem Fall erfolgsversprechend sein.

Sie sollten sich, wenn es sich um einen nicht unbeträchtlichen Schaden handelt unbedingt von einem versierten Rechtsanwalt vertreten lassen, der Ihre Rechte kennt und durchsetzt.

Hierfür stelle ich mich unter genannten Kontaktdaten selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Tawil


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