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Frage geschrieben am 12.09.2011 10:29:29

Haftung bei Paketverlust

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 970
Ich habe Silbermünzen für 16400 € übers
Internet verkauft. Der Käufer hat den Kaufpreis
auf mein Konto überwiesen. Ich habe die Münzen
in 2 Paketen mit DHL versandt. Die Versandkosten
sind durch mich bezahlt worden. Ein Paket ist
zugestellt worden, das zweite ist abhanden gekommen.Edelmetalle kann man bei DHL nicht ver-
sichern. Heißt Standardpaket ist mit 500 € vesichert. Habe schon viele Pakete ohne Probleme
verschickt.
Frage: Wer trägt das Transportrisiko? Ich oder
der Käufer.


Antwort geschrieben am 12.09.2011 11:17:33
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Grundsätzlich geht mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, § 446 BGB.

Besondere Regelungen gelten, wenn ein Versendungskauf gem. § 447 BGB vereinbart ist:
"Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat."

Im Falle eines Versendungskaufes trägt daher der Käufer das Transportrisiko, sobald der Verkäufer das Paket an den Transporteur vereinbarungsgemäß übergeben hat. Die Übergabe an den Transporteur ist durch den Verkäufer nachzuweisen.

Die Regelungen des Versendungskaufes gelten wiederum dann aber nicht, wenn ein Verbrauchsgüterkauf iSd. §§ 474 BGB vorliegt. Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Kauf einer beweglichen Sache eines Verbrauchers von einem Unternehmer. In dem Fall eines Verbrauchsgüterkaufes liegt das Verlustrisiko beim Verkäufer.

Zur endgültigen Bewertung muss daher in Ihrem Fall zunächst überprüft werden, welche Absprachen es zum Versand gab, ob diese Absprachen eingehalten sind und ob die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufes zum Tragen kommen. Dies ist anhand Ihrer Angaben nicht möglich, so dass ich Ihnen empfehle, sich ergänzend anwaltlich beraten zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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