Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 27.01.2012 11:20:45

Haftung bei Eigentümerwechsel

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 425
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema Haftung.
Ich möchte meine Eigentumswohnung verkaufen. Ein Miteigentümer hat die Gemeinschaft auf Vornahme von Sanierungs-/Instandhaltungsarbeiten verklagt. Der Ausgang des Prozesses ist noch offen.

Sollte der Miteigentümer den Prozess gewinnen, werden erhebliche Beträge für die dann vorzunehmenden Arbeiten anfallen.

Muss ich für diese Kosten (Handwerker etc.) im Rahmen meiner Nachhaftung ggf. auch anteilig aufkommen? Kann der Erwerber meiner Wohnung mich insofern - anteilig - in Regreß nehmen?

Falls ja, kann ich meine Behaftung im Hinblick auf den schwebenden Prozess im Notarvertrag ausschließen oder einschränken?



Antwort geschrieben am 27.01.2012 11:50:19
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Richtig, dieses sollte im notariellen Kaufvertrag unbedingt Erwähnung finden, weshalb Sie den Käufer und den Notar darüber in Kenntnis setzen sollten.

Der beste Weg ist derjenige über den Notar, den in eine Kaufsvertragsentwurfsfassung dieses vermerkt und Anlagen beifügt, die den Prozess betreffen - insofern können Sie sich auch mit dem WEG-Verwalter zwecks Informationsbeschaffung in Verbindung setzen.

Zur Nachhaftung:

Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache.

Da der Käufer mit den damaligen Sanierungs-/Instandhaltungsarbeiten jedoch nichts zu tun hat, auch an keinem WEG-Beschluss etc. mitgewirkt hat, sind Sie grundsätzlich in der Haftung.

Normalerweise wird dann eine solche im Notarvertrag vereinbart, wobei natürlich Abweichungen möglich sind, aber schließlich wird dieses der Käufer auch rein faktisch von Ihnen erwarten, bevor er die Immobilie erwirbt.

Zudem ist letztlich der Prozessausgang abzuwarten, der wahrscheinlich momentan noch offen ist.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.01.2012 11:55:13

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

eine Ergänzung noch:

Nein, die Nachhaftung lässt sich auch rechtlich nicht ausschließen nach meiner ersten Einschätzung, gleichwohl kann Abweichendes - z. B. eine Begrenzung - vereinbart werden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

122
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97875
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Haftung   Eigentümerwechsel