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Haftung bei Benützung eines Autos


04.07.2012 00:47 |
Preis: 55,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 2 Stunden

Habe mir einen 17 Jahre alten Mercedes ausgeliehen um Baumaterial (Anhänger nicht überladen) mit dem Anhänger zu transportieren.Ich habe nur gefragt ob ich das Auto "haben" kann, und es wurde auch sonst nichts vereinbart.Als ich es zurückgebracht habe ist der Kühler explodiert und ein Motorschaden durch Überhitzung war die Folge. Warnleuchten oder ein Warngeräusch habe ich nicht vernommen.Einige Anzeigen der Instrumententafel waren rot, bzw die Tankanzeige defekt. Nun will der Besitzer des Autos 2000 Euro, weil ich angeblich das Auto kaputt gemacht habe.Da ich das Auto unentgeldlich bekommen habe gehe ich von einem Gefälligkeitsverhältnis aus und hafte nicht für normalen Verschleiß, was anderes kann er mir auch nicht beweisen, da es sehr heiß war (32 Grad) und die Fahrstrecke nur 8 KM betrug.
Jetzt droht er mir mit Rechtsanwalt und daß ich für 14 Tage einen Leihwagen bezahlen soll.

Muß ich den vollen Schaden bezahlen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema:
Haftung
04.07.2012 | 01:47

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsverhältnis und rechtlichem Vertrag, die Sie in Ihrer Schilderung bereits anreißen, nur bedingt weiterhilft. Sofern nur ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, ist gemäß ständiger Rechtsprechung in der Regel kein völliger Haftungsausschluss bei fahrlässigem Handeln für den Schädiger vorgesehen; außerdem kommt ohnehin immer auch eine Haftung aus Delikt gemäß § 823 ff. BGB in Betracht (diese §§ regeln, dass derjenige, der einen Schaden an bestimmten Rechtsgütern verursacht, hierfür haftet, auch wenn zwischen den Beteiligten keinerlei vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehungen bestehen).

Ob nun Gefälligkeitsverhältnis oder ein Leihvertrag oder eben eine Haftung aus Delikt vorliegt - es wäre danach zu fragen, ob Sie fahrlässig gehandelt haben. Hierfür kann ich anhand Ihrer Schilderung zunächst wenig Anhaltspunkte feststellen. Der Anhänger war nicht überladen, Sie sind eine vergleichweise sehr kurze Strecke gefahren und es ist auch anscheinend überhaupt nicht geklärt, was der Grund für den explodierenden Kühler war. Hierfür kommen ja mehrere Ursachen in Betracht (z.B. Materialermüdeung, defekte Wasserpumpe). In einem solchen Fall hätten Sie natürlich nicht gegen Ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Allerdings schreiben Sie, dass einige Anzeigen der Instrumententafel rot waren. Sollte bspw. der Kühlwasserbehälter schlichtweg leer gewesen sein und hätte Ihnen das aufgrund der roten Anzeigen auffallen müssen, käme zumindest ein Mitverschulden in Betracht (Mitverschulden deswegen, weil ja auch der Eigentümer des PKW grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seinen Kühlwasserstand regelmäßig zu überprüfen).

Es spricht daher viel dafür, dass Sie nicht dazu verpflichtet sind, den vollen Schaden zu bezahlen, sondern entweder gar nicht oder nur anteilig haften. Hierfür müsste aber zumindest die Ursache für den Schaden geklärt sein; solange dies nicht der Fall ist, kann ich Ihnen nicht empfehlen, Zahlungen zu leisten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

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