Frage geschrieben am 14.12.2009 22:22:53
Haftung bei Autoverkauf
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1949ich habe folgende Frage in der ich absoltute Rechtssicherheit benötige:
Meine Frau hat sich vor 2 Jahren als Privatperson bei einem
Händler ein Auto gekauft. Die Ust. war nicht ausweisbar.
1 Jahr später hat Sie sich selbstständig gemacht und das Auto
mit in Ihre Firma genommen. (Einzelunternehmen).Im Fahrzeugbrief steht nur der Name meiner Frau, kein Firmenname.
Nun möchte Sie das Auto verkaufen. Der Steuerberater hat das Fahrzeugf deshalb im November "ausgebucht".
Jetzt habe ich aber gelesen, das wenn man als Gewerbetreibender ein
Auto verkauft, haftet man 12 Monate für Schäden bzw. muss 12 Monate eine Gewährleistung/Sachmängelhaftung geben.
Meine Frau möchte das Auto aber als Privatperson verkaufen.
Wenn also ein Kaufvertag gemacht wird, der auf den Namen meiner Frau läuft und Sie jegliche Garantie / Haftung ausschließt,
kann man meine Frau dann trotzdem Haftbar machen im Falle eines Falles, da das Auto ja vorher in der Firma war oder ist es eindeutig und reicht es aus wenn der PKW im November ausgebucht wurde aus der Firma?
Vielen Dank
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.12.2009 00:38:16
die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB (und folgende) - und die damit verbundene verschärfte Haftung - gelten nur, wenn ein Verbraucher von einem UNTERNEHMER eine bewegliche Sache kauft.
Wenn nun also Ihre Frau bei Abschluss des Kaufvertrags NICHT in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, ist sie für dieses Geschäft KEIN Unternehmer, damit tritt sie insoweit als Privatverkäufer auf, vgl. § 14 BGB.
Also kann Ihre Frau die Haftung grundsätzlich ausschließen, außer es liegt z.B. ein Fall des § 444 BB vor (arglistiges Verschweigen eines Mangels oder Zusicherung einer - nicht vorliegenden -Eigenschaft).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahrens
- Rechtsanwalt -
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 15.12.2009 00:44:48
Hallo,
mit "§ 444 BB" ist natürlich § 444 BGB gemeint.
MfG,
Ahrens
- Rechtsanwalt -
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mit "§ 444 BB" ist natürlich § 444 BGB gemeint.
MfG,
Ahrens
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