Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema Haftung.
Hallo,
ich möchte gerne ein Atypischer stiller Gesellschafter von einem gut laufenden Online Shop werden, welcher Sporternährungsprodukte verkauft. Die Frage ist, wenn der Inhaber der Firma eine Strafe wegen verstoß gegen das AMG erhällt, hafte ich dann mit oder nicht?
Weil dem Inhaber so etwas schon mal unterstellt wurde mit Produkte gehandelt zu haben die unter das AMG fallen. Und daher meine Frage falls so etwas noch mal passiert.
vielen Dank.
Christian
Antwort geschrieben am 04.11.2010 19:07:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marko Setzer
Tucholskystraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030 54495266, Fax: 030 54495268
Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 19
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unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung:
Zunächst gehe ich davon aus, dass es sich bei der Rechtsform des Online-Shops um eine AG, GmbH oder KG handelt, bei denen eine stille Gesellschaftsform überhaupt möglich ist.
Der "atypische" stille Gesellschafter ist als Investor zunächst in Höhe seiner Beteiligung am Unternehmenswert beteiligt und je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages nimmt er auch Kontroll- und Mitspracherechte war.
Demzufolge ist gemessen am Umfang der rechtlichen Reichweite neben der Haftung für Verluste entsprechend der Einlage auch eine Haftung im Rahmen der Geschäftshandlungen denkbar.
Z. B. wenn der stille Gesellschafter mögliche Gestaltungs- und Mitspracherechte am Unternehmen durch Vertrag eingeräumt bekommt.
Sofern nun der atypische stille Gesellschafter für das Handeln des inhabenden Gesellschafters NICHT mit haften soll, empfehle ich im Gesellschaftsvertrag dort die Mitsprache- und Kontrollrechte sehr stark zu begrenzen.
Alternativ können Sie aber auch eine "typische" stille Gesellschaft in Erwägung ziehen. Der typische Gesellschafter findet nur im Innenverhältnis der Gesellschaft Berücksichtigung und tritt nach außen überhaupt nicht in Erscheinung. Er ist nur mit seiner Einlage am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt. Nachteil: Er ist nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
Zur Ausgestaltung des Vertrages rate ich Ihnen jedoch wärmstens die Hinzuziehung anwaltlichen Rates.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick gegeben zu haben.
Abschließend möchte ich gern noch auf folgendes hinweisen:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen.
Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Marko Setzer
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