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Frage geschrieben am 20.10.2009 18:49:10

Haftung als Rechtsträger für eine unselbständige Stiftung. § 278 BGB

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1929
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sachverhalt:
Eine selbständige rechtsfähige Stiftung gründet als Treuhänder eine unselbständige Stiftung und erteilt dem Vorstand der unselbständigen Stiftung Vollmacht für Rechtsgeschäfte jeder Art, soweit diese Rechtsgeschäfte -ausschließlich- die unselbständige Stiftung und auch nur deren Vermögen betrifft.
Der Vorstand der unselbständigen Stiftung schließt einen Darlehnsvertrag im Namen der selbständigen Stiftung, allerdings vertreten durch den Vorstand der unselbständigen Stiftung, mit einer dritten natürlichen Person ab. In § 1 heißt es dann aber: Der Darlehnsgeber gewährt der unselbständigen Stiftung ein Darlehn in Höhe von .....
Fragen:
Werden immer und in jedem Fall schludrechtliche Vereinbarungen, die eine unselbständige Stiftung eingeht, gem. § 278 BGB dem Rechtsträger zugerechnet, sodaß dieser im Außenverhältnis haftet?
Muss nicht im vorliegenden Fall, dem Darlehnsgeber mangelnde Sorgfalt angelastet werden, wenn er eine Darlehnsvereinbarung unterzeichnet, die offensichtlich von Personen eingegangen wurde, die keine Vertretungsbefugnis für die -selbständige- Stiftung hatten. (Sollte die Vollmacht jedoch vorgelegt worden sein, so ergibt sich ja daraus, dass diese Vollmacht eben nur für Rechtsgeschäfte der -unselbständigen- Stiftung gilt). Dies hätte m.E. auf jeden Fall zu Nacherkundigungen aufgefordert.?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.10.2009 19:37:28
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Hinsichtlich der Vertretungsmacht unterscheiden sich selbständige rechtsfähige Stiftung (A) und unselbständige Stiftung (B) dadurch, dass erstere (A) durch den Vorstand vertreten wird, vgl. § 86 i.V.m. § 26 BGB, während (B) selber nicht rechtsfähig ist und durch den Treuhänder (hier A) handelt.

Nach Ihrer Darstellung ist in dem Darlehensvertrag mit dem Dritten (D) die rechtsfähige Stiftung (A) Darlehensnehmerin

"... schließt einen Darlehnsvertrag im Namen der selbständigen Stiftung ..."

wohingegen nach § 1 des Vertrages die unselbständige Stifung (B) Darlehensnehmerin sein soll,

" ... Der Darlehnsgeber gewährt der unselbständigen Stiftung ein Darlehn in Höhe von ....."



Wenn der Darlehensvertrag im Namen der Stiftung A geschlossen werden sollte, hat für A jedenfalls nicht deren Vorstand als gesetzlicher Vertreter gehandelt, sondern ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (B). In diesem Fall hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertretenen ab, vgl. dazu § 177 Abs. 1 BGB.

Wenn die selbständige Stiftung (A) diese Genehmigung nicht erteilt, ist der Vertrag mit ihr nicht wirksam zustande gekommen.

Der Darlehensgeber (D) kann in diesem Fall auch nicht über § 179 BGB und den von Ihnen erwähnten § 278 BGB zu einem Schadensersatzanspruch gegen (A) kommen, weil die handelnden Personen der unselbständigen Stiftung (B) nach dem Treuhandvertrag gerade nicht von (A) zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Stiftung (A) eingesetzt worden waren. (B) sollte lediglich das unselbständige Sondervermögen verwalten

" ... Vollmacht für Rechtsgeschäfte jeder Art, soweit diese Rechtsgeschäfte -ausschließlich- die unselbständige Stiftung und auch nur deren Vermögen betrifft..."

und sollten gerade nicht nach aussen für (A) handeln.

Zudem spielen die weiteren Umstände der Kenntnis eine Rolle, denn gemäß § 179 Abs. 3 BGB haftet der Vertreter nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.

Der Darlehensgeber (D) war gehalten, sich angesichts der Formulierung im Vertrag und der Diskrepanzen bei den Personen des Vorstandes weitergehend über die rechtliche Seite zu informieren; er hätte damit zumindest den Mangel der Vertretungsmacht kennen müssen.

Nach erster Einschätzung der Rechtslage ist also davon auszugehen, dass die selbständige Stiftung (A) ohne Genehmigung weder Vertragspartner des Darlehensvertrages geworden ist noch dem Dritten auf Schadensersatz haftet.


Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend genau beantwortet zu haben; ansonsten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.10.2009 18:47:17

Guten Abend!
Zunächst recht herzlichen Dank für Ihre erste Antwort!
Gerne würde ich von der Möglichkeit, einer Nachfrage Gebrauch machen:
In Ihrer Antwort sprechen Sie im dritten Absatz von
....nach dem Treuhandvertrag gerade nicht....
Es gab keinen Treuhandvertrag sondern eine einfache Einzelvertretungsvollmacht mit dem Text:
"Hiermit erteilen wir dem Vorstand der nichtrechtsfähigen ...Stiftung, den Herren.... jweils Einzelvertretungsvollmacht für Rechtsgeschäfte jeder Art, soweit diese ausschließlich die ....Stiftung und deren Vermögen betrifft.
Ort, Datum "
Ich nehme an, Sie haben nur einen anderen Terminus verwandt.
Des Weiteren erwähnen Sie den § 179, A. 3 BGB nachdem der Vertreter nicht haftet. Wenn meinen Sie mit Vertreter????
War Vertreter der Vorstand der unselbständigen Stiftung? oder wer?
Vielen Dank im Voraus, ich werde Sie sicherlich noch persönlich kontaktieren.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.10.2009 21:12:38

Guten Abend,

es spielt für die Argumentationskette keine Rolle, ob ein allgemeingültiger Treuhandvertrag vorliegt oder eine Einzelvertretungsvollmacht. Insoweit ist inhaltlich dasselbe gemeint.

Vertreter in dieser konkreten Sache sind die nach aussen handelnden Personen des Vorstandes der nichtselbständigen Stiftung, die aber als Vertreter der selbständigen Stiftung aufgetreten sind.

Ich denke aber auch, dass die Sach- und Rechtslage an Hand des konkret zu erörternden Falles inhaltlich verständlicher wird als die bisher eher abstrakte Betrachtungsweise.

Sie können gerne persönlich Kontakt mit mir aufnehmen.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Haftung als Rechtsträger für eine unselbständige Stiftung. § 278 BGB | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-10-20
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