364.737
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
125 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Nachbarschaftsrecht » Haftung Kindersitz/Kinderwagen im Hau...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Nachbarschaftsrecht » Haftung Kindersitz/Kinderwagen im Hau...

Haftung Kindersitz/Kinderwagen im Hausflur


26.07.2010 18:50 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herrn,

meine Frage bezieht sich auf "Kinder-Equipment" in einem 5-Parteien-Wohnhaus-Flur.

Wir wohnen im 1. Stock dieses Hauses und sind die einzigsten Eigentümer mit einem 3-jährigen Kind.

Nun kommt es des Öfteren vor, dass die Eigentümerin aus dem Erdgeschoss die Eingangstür öffnet und nicht wieder schliesst - warum auch immer. Diese Eingangstür grenzt an einen Fußweg zu mehreren anderen Hausern und an einen "Wendehammer" für PKW´s.

Dabei nimmt Sie den Kinderwagen oder den Kindersitz, der hinter der Tür steht weg und stellt ihn vor die geöffnete Tür oder sogar auf die Straße und entfernt sich. (Die Türe lässt sich auch mit Kindersachen dahinter, mindestens 100 Grad öffnen).

Wer ist nun im Falle eines Diebstahl verantwortlich? Und darf jemand Fremdes überhaupt das dort abgestellte "Kinder-Equipment" in die Hand nehmen, wenn es nicht stört?

Für Ihre Antwort sind wir Ihnen im Voraus dankbar und verbleiben

mit freundlichen Grüßen





Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Hausflur
26.07.2010 | 19:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Zu 1.)Wer ist nun im Falle eines Diebstahl verantwortlich?

Diese Frage lässt sich relativ eindeutig beantworten. Das, was die Person, die den Kinderwagen ohne ihre Erlaubnis (also ohne Erlaubnis des rechtmäßigen Eigentümers) in rechtlicher Hinsicht macht, nennt man verbotene Eigenmacht.

Sollte Ihnen hier also ein Schaden entstehen etwa dadurch, dass der Kinderwagen beschädigt oder sogar gestohlen wird, so hätten sie gemäß § 823 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die betreffende Person aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen Eigentums- beziehungsweise Besitzstörung.

Zu 2.)Und darf jemand Fremdes überhaupt das dort abgestellte "Kinder-Equipment" in die Hand nehmen, wenn es nicht stört?

Nein, das darf diese Person grundsätzlich nicht, zumindest nicht in der von Ihnen beschriebenen Weise. Hierbei handelt es sich nämlich wie bereits gesagt um so genannte verbotene Eigenmacht, die nach dem Gesetz rechtswidrig ist.

Sofern ihnen die Person bekannt ist, beziehungsweise sie diese Person ausfindig machen könnten, könnten sie auch im Falle eines Diebstahles Schadensersatzansprüche geltend machen.

Unabhängig davon können sie gegenüber der betreffenden Personen Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB geltend machen. Ein solcher Unterlassungsanspruch wäre darauf gerichtet, die betreffende Person daran zu hindern, in der Zukunft das gleiche Verhalten an den Tag zu legen.

Selbst falls der Kinderwagen dort nicht stehen dürfte, was sich insbesondere nach der Hausordnung und dem Mietvertrag beurteilt, wäre es immer noch Sache des Vermieters, an Sie heranzutreten. Das Verhalten der betreffenden Person ist aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht rechtmäßig.


Ich möchte Sie abschließend noch auf folgendes hinweisen:


Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774




Ich möchte Sie abschließend noch auf folgendes hinweisen:


Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774




Ich möchte Sie abschließend noch auf folgendes hinweisen:


Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

674 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht