26.07.2010 | 19:53
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Zu 1.)Wer ist nun im Falle eines Diebstahl verantwortlich?
Diese Frage lässt sich relativ eindeutig beantworten. Das, was die Person, die den Kinderwagen ohne ihre Erlaubnis (also ohne Erlaubnis des rechtmäßigen Eigentümers) in rechtlicher Hinsicht macht, nennt man verbotene Eigenmacht.
Sollte Ihnen hier also ein Schaden entstehen etwa dadurch, dass der Kinderwagen beschädigt oder sogar gestohlen wird, so hätten sie gemäß
§ 823 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die betreffende Person aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung wegen Eigentums- beziehungsweise Besitzstörung.
Zu 2.)Und darf jemand Fremdes überhaupt das dort abgestellte "Kinder-Equipment" in die Hand nehmen, wenn es nicht stört?
Nein, das darf diese Person grundsätzlich nicht, zumindest nicht in der von Ihnen beschriebenen Weise. Hierbei handelt es sich nämlich wie bereits gesagt um so genannte verbotene Eigenmacht, die nach dem Gesetz rechtswidrig ist.
Sofern ihnen die Person bekannt ist, beziehungsweise sie diese Person ausfindig machen könnten, könnten sie auch im Falle eines Diebstahles Schadensersatzansprüche geltend machen.
Unabhängig davon können sie gegenüber der betreffenden Personen Unterlassungsansprüche aus
§ 1004 BGB geltend machen. Ein solcher Unterlassungsanspruch wäre darauf gerichtet, die betreffende Person daran zu hindern, in der Zukunft das gleiche Verhalten an den Tag zu legen.
Selbst falls der Kinderwagen dort nicht stehen dürfte, was sich insbesondere nach der Hausordnung und dem Mietvertrag beurteilt, wäre es immer noch Sache des Vermieters, an Sie heranzutreten. Das Verhalten der betreffenden Person ist aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht rechtmäßig.
Ich möchte Sie abschließend noch auf folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
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Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
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