Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Haftung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz zur Vorgeschichte:
Während meines Studiums habe ich mich in der Firma meines Schwiegervaters um Buchhaltung, Rechnungswesen etc. gekümmert. Offiziell wurde die Firma auf mich angemeldet, somit wurde ich alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer dieser GmbH.
Kurz vor Ende meines Studiums bin ich als Geschäftsführer ausgeschieden, seitdem ist mein Schwiegervater alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer.
Zu meiner Zeit als Geschäftsführer habe ich einen Dispokredit beantragt, der nach Vereinbarung einer privaten Bürgschaft durch meine Frau und mich genehmigt wurde.
Leider besteht dieser Dispokredit immer noch und der GmbH geht es finanziell schlecht, sodass ich eine baldige Insolvenz der GmbH befürchte.
Das Problem, das ich nun kommen sehe, ist, dass meine Frau und ich im Falle der Insolvenz sicherlich bzgl. der Bürgschaft im vollen Umfang in Anspruch genommen würden.
Im Dezember 2008 habe ich der Bank bereits schriftlich mitgeteilt, dass wir aus der Bürgschaft entlassen werden möchten, da ich nicht mehr Geschäftsführer bin. Die Bank hat sich leider nicht gerührt. Mein Schwiegervater bemüht sich auch nicht richtig um die Ablösung.
Seit der Meldung an die Bank gab es mehrfach Geldeingänge, ohne dass der Dispo-Rahmen heruntergesetzt wurde, obwohl die Bank wusste, dass wir aus der Haftung entlassen werden wollten. Nun ist der Dispokredit wieder voll ausgeschöpft und es ist nicht absehbar, dass sich das ändern wird.
Meine Frage nun:
Wie kann ich es schaffen, dass meine Frau und ich im Falle einer Insolvenz der GmbH nicht für den Dispokredit haften müssen? Kann die Bank mein Schreiben ignorieren und sich auf der Bürgschaft "ausruhen"?
Ich bedanke mich sehr für eine hilfreiche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.09.2009 23:41:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 203
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Banken nehmen bei GmbHs in der Regel eine Privatperson mit in die Haftung durch eine Bürgschaft, da die Haftung bei einer GmbH begrenzt und somit das Risiko für die Bank hoch ist.
Genau dies ist hier erfolgt.
Ihre Frau und Sie wurden als Bürgen für den Dispo eingetragen.
Das Problem besteht nun tatsächlich darin, dass sie für alles haften, was nun weiter passiert (sprich: keine Liquidität der Firma mehr).
Die Bank kann, muss Sie aber nicht aus der Haftung entlassen.
Das obliegt ganz der Bank.
Am besten wäre es in dieser Situation, ein Gespräch mit der Bank zu suchen. Dies sollte aber über einen Fachmann abgewickelt werden.
Gerne helfen wir ihnen diesbezüglich.
Ohne Gespräch kann sich die Bank leider - wie Sie geschrieben haben - auf den Bürgschaften "ausruhen".
Sie haben zwar einen Antrag auf Entlassung gestellt, wie ich das verstanden habe, aber wie gesagt, muss die Bank diesem nicht nachkommen. Anders sieht es aus, wenn genügend andere Sicherheiten zur Verfügung stehen (Übersicherung) oder wenn ein Grund dafür vorliegt, dass eine Bürgschaft ggf. sittenwidrig zustandegekommen war, da sie dann angefochten werden kann (z.B. wenn Ihre Freundin kein eigenes Einkommen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung hatte).
Dies wäre genau zu prüfen.
Hierzu müsste aber näher vorgetragen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.09.2009 23:19:31
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihren klärenden Beitrag.
Zu zwei Punkten möchte ich kurz rückfragen:
1.) "Am besten wäre es in dieser Situation, ein Gespräch mit der Bank zu suchen. Dies sollte aber über einen Fachmann abgewickelt werden."
Wo liegen die Vorteile, wenn ein Fachmann sich einschaltet, da die Bank doch nach Ihren Ausführungen eine sichere rechtliche Position hat? Wäre es für Sie auch aus der Ferne aus möglich, diese Aufgabe wahrzunehmen?
2.) "... kein eigenes Einkommen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung hatte"
Meine Frau hatte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung kein relevantes eigenes Einkommen. Reicht dies bereits aus, um von einer Sittenwirdrigkeit sprechen zu können?
Besten Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihren klärenden Beitrag.
Zu zwei Punkten möchte ich kurz rückfragen:
1.) "Am besten wäre es in dieser Situation, ein Gespräch mit der Bank zu suchen. Dies sollte aber über einen Fachmann abgewickelt werden."
Wo liegen die Vorteile, wenn ein Fachmann sich einschaltet, da die Bank doch nach Ihren Ausführungen eine sichere rechtliche Position hat? Wäre es für Sie auch aus der Ferne aus möglich, diese Aufgabe wahrzunehmen?
2.) "... kein eigenes Einkommen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung hatte"
Meine Frau hatte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung kein relevantes eigenes Einkommen. Reicht dies bereits aus, um von einer Sittenwirdrigkeit sprechen zu können?
Besten Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ein Ratsuchender
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.09.2009 23:20:13
Sehr geehrter Fragender,
Ihre Angaben, dass Ihre Frau keine nennenswerten Einnahmen hatte, bestärkt Ihren Standpunkt, da sich so eine Sittenwidrigkeit herleiten lassen könnte. Jedoch wäre hier eine genaue Prüfung erforderlich, da noch weitere Kriterien entscheidend sind (wie z.B. der Grund der Aufnahme des Darlehens für Ihre Frau, die eigenen Vorteile Ihrer Frau hiervon).
Mit Hilfe eines Fachmannes sind Banken oftmals gesprächsbereit, sodass eine für alle Seiten akzeptable Lösung gefunden werden kann.
Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrter Fragender,
Ihre Angaben, dass Ihre Frau keine nennenswerten Einnahmen hatte, bestärkt Ihren Standpunkt, da sich so eine Sittenwidrigkeit herleiten lassen könnte. Jedoch wäre hier eine genaue Prüfung erforderlich, da noch weitere Kriterien entscheidend sind (wie z.B. der Grund der Aufnahme des Darlehens für Ihre Frau, die eigenen Vorteile Ihrer Frau hiervon).
Mit Hilfe eines Fachmannes sind Banken oftmals gesprächsbereit, sodass eine für alle Seiten akzeptable Lösung gefunden werden kann.
Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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