16.08.2012 | 22:03
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
220 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Schilderung im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung gern wie folgt beantworte:
Die Haftpflichtversicherung reguliert einen Schaden dann, wenn gegen Sie ein begründeter Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Dazu ist es u. a. erforderlich, dass Sie ein Verschulden an der Schadenserverursachung trifft. Hier könnte eine Fahrlässigkeit vorliegen, weil Sie das gekippte Fenster übersehen haben. Fahrlässigkeit setzt immer die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus.
Hinsichtlich des Sorgfaltmaßstabs könnte man argumentieren, dass es Ihnen als erfahrener Katzenhalter bekannt sein musste, dass ein gekipptes Fenster eine erhebliche Gefahrenquelle für Katzen bedeuten kann und insoweit besonders darauf zu achten ist, dass alle Fenster verschlossen sind.
Problematischer ist dagegen die Frage der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit, die bei der Beurteilung, ob Fahrlässigkeit vorliegt, zu beurteilen ist.
Auch wenn es Katzenhaltern bekannt ist, dass gekippte Fenster eine mögliche Gefahr für die Katze bedeuten, so ließ es sich m. E. nicht konkret vorhersehen, dass sich die Katze in dem Fenster einquetscht und so schwer verletzt, dass sie stirbt. Nicht jedes gekippte Fenster, durch das sich die Katze schleicht, führt zu massiven Verletzungen oder gar zum Tode.
Allerdings wäre der Vorfall ggf. vermeidbar gewesen, wenn Sie das gekippte Fenster nicht übersehen hätten oder aber noch einmal sorgfältig überprüft hätten,ob alle Fenster verschlossen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sie nach eigenen Angaben als Katzenhalter entsprechend informiert sind und bei Ihren Tieren immer darauf achten, diese Gefahrenquelle auszuschalten.
Insgesamt gibt es also Argumente, die durchaus für eine Fahrlässigkeit Ihrerseits sprechen. Es gibt aber ebenfalls auch nachvollziehbare Argumente, mit denen ein Verschulden verneint werden kann, mit der Folge, dass dann auch keine Regulierungspflicht der Versicherung bestehen würde.
Letztlich wird es darauf ankommen, ob Ihnen doch ein Verschulden angelastet werden kann, wenn man darauf abstellt, dass Ihnen die Gefahren eines gekippten Fensters besonders bekannt waren.
Eine offensichtliche Regulierungspflicht der Versicherung ist meiner Ersteinschätzung demnach so nicht gegeben. Die erste Beurteilung der Versicherung scheint mir nicht völlig abwegig.
Allerdings können Sie zu der Ablehnung der Versicherung Stellung nehmen und Ihren Vortrag aus der Schadensmeldung noch ergänzen bzw. konkretisieren. Sie könnten und sollten insbesondere noch einmal darauf hinweisen, dass Sie als erfahrener Katzenhalter die Gefahren eines gekippten Fenster kennen und bei Ihren Tieren stets darauf geachtet haben, dass die Fenster verschlossen sind und sich die Tiere nicht durch ein Kippfenster quetschen können. Sie sollten auch noch einmal ausdrücklich darauf eingehen, dass Sie das geöffnete Kippfenster übersehen haben und bei größerer Sorgfalt den Vorfall hätten vermeiden können.
Vielleicht wird die Versicherung den Sachverhalt dann noch einmal erneut prüfen und zu einer anderen Beurteilung kommen, so dass evtl. doch noch eine (Teil-)Zahlung möglich wäre.
Ihre Schuldgefühle gegenüber dem Tierhalter kann ich gut nachvollziehen, ebenso Ihr Bestreben und Bemühen, den Schaden wenigstens in finanzieller Hinsicht wieder gut zu machen. Diese moralische Schuld bleibt bei der Beurteilung der Versicherung allerdings außer Betracht, da hier nur das juristische Verschulden zu klären ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierungshilfe für das weitere Vorgehen geben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Nachfrage vom Fragesteller
16.08.2012 | 23:29
Sehr geehrte Frau Jacobi,
danke für Ihre ausführliche Antwort.
Ich hätte folgende Nachfrage (die Sie in Anbetracht der späten Stunde gern morgen beantworten können):
Ich kann den Aspekt der "Vorhersehbarkeit" und die Tatsache, dass ein gekipptes Fenster nicht zwangläufig zum Tod einer Katze führen muss, in dieser Beurteilung logisch nicht einordnen.
Das gekippte Fenster stellt eine bekannte und vor allem mir bekannte Gefahr dar, die - ähnlich einer Geisterfahrt auf der Autobahn - nicht zwangläufig zu einem Schaden oder gar Unheil führen muss. Aber: bei Anlegen der üblichen (und wie ich als informierter Katzenhalter meine: nötigen) Sorgfalt geht von einem über Nacht gekippten Fenster eines Raumes, in dem sich eine Katze befindet, ein dringend zu vermeidendes Risiko aus.
Die anzulegende Sorgfalt besteht also gerade in der Vermeidung der Gefahr. Und im vorliegenden Fall wurde ja gerade das "Schadensrisiko" realisiert - sonst gäbe es keinen Schaden.
Könnten Sie hierzu noch eine Abgrenzung vornehmen?
Vielen Dank vorab und gute Nacht bzw. guten Morgen!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.08.2012 | 10:30
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für die Nachfrage und die positive Bewertung.
Dass Sie als erfahrener Katzenhalter die Gefahr hätte besonders erkennen können und dass Sie ggf. eine höhere Sorgfalt trifft als einen Laien, sehe ich ebenso wie Sie.
Es geht bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit aber nicht darum, dass Ihnen die allgemeine Gefahr und die möglichen Folgen im Grundsatz bekannt sind, sondern die Versicherung stellt - weiten Teilen der Rechtsprechung folgend - darauf ab, ob Sie im konkreten Fall die akute Gefahrenlage gekannt haben.
Um die Vorhersehbarkeit bejahen zu können, hätten Sie also wissen oder mindestens ahnen müssen, dass das Fenster gekippt war, als sich die Katze in dem Raum aufhielt. Sie geben aber an, dass Sie den Umstand übersehen haben, also nicht wussten dass das Fenster gekippt war. Damit ist rein formal die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts nicht gegeben.
Ich weiß, dass diese Abgrenzung nicht unproblematisch und oft nur schwer verständlich ist. Man kann über diesen Punkt auch sicherlich "trefflich streiten".
Sie könnten vielleicht noch versuchen, gegenüber der Versicherung damit zu argumentieren, dass Sie als gewissenhafter und erfahrener Katzenhalter gerade bei einem fremden Tier besondere "Prüfpflichten" hatten und dass Sie an sich hätten kontrollieren müssen, ob Sie die Fenster geschlossen haben. Manchmal lässt sich über diese zusätzliche Pflichtverletzung eine Vorhersehbarkeit doch noch konstruieren, wobei ich hier die Wahrscheinlichkeit eher für gering halte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die sicherlich nicht ganz einfache Abgrenzung und Beurteilung der "Vorhersehbarkeit" etwas besser verdeutlichen und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitag.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin