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Frage geschrieben am 07.02.2012 10:19:35

Haftpflichtversicherung - Zahlung nach Kostenvoranschlag

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 616
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema Zahlung.
Sehr geehrte Damen und Herren.
Eines unserer Betriebsfahrzeuge wurde seitens eines Mitarbeiters eines Baustoffhandels beschädigt. Ein Kostenvoranschlag wurde eingeholt und dem Baustoffhändler eingereicht.
Dessen Haftpflichtversicherung stimmt der Reparatur durch die Werkstatt zu, will allerdings erst nach Vorlage der Reparaturrechnung die Kosten begleichen.

Frage: Können wir auf die Zahlung nach Kostenvoranschlag bestehen oder muss auf Verlangen der Haftpflichversicherung eine Rechnung eingereicht werden?

Vielen Dank & Mit frendlichen Grüßen


Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:

Ja Sie können auf Zahlung im Wege einer fiktiven Abrechnung nach Kostenvoranschlag (ohne Mehrwertsteuer) bestehen, auch ohne Vorlage einer Reparatur-/Werkstattrechnung.

Wird ein Fahrzeug beschädigt und es liegt kein Totalschaden vor, hat der Geschädigte gegenüber dem Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer ein Wahlrecht, ob er den Fahrzeugschaden reparieren lässt und für die Reparaturkosten eine Rechnung vorlegt (sogenannte konkrete Abrechnung) oder ob er den Schaden auf der Basis eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages beziffert (sogenannte fiktive Abrechnung).

Bei der fiktiven Abrechnung auf Basis des Sachverständigengutachtens bzw. eines Kostenvoranschlages hat sich seit dem Urteil des BGH vom 7.6.2005 zu AZ VI ZR 192/04 eine Änderung ergeben. So wird bei einer fiktiven Abrechung die Mehrwertsteuer nur noch erstattet, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist und nachgewiesen wird.

Übrigens: Bei einem fremdverschuldeten Schaden haben Sie Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Den Anwalt muss die gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlen, so dass Ihnen keine Kosten entstehen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schell & Kollegen
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt
Telefon: (069) 23 17 41 / 42
Mobilfunk RA Schell: 0170 - 4 14 16 18
Telefax: 03212 - 4 14 16 18
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