Haftpflichtschaden wg. beschädigter Brille
| 20.07.2006 17:32
| Preis:
***,00 € |
Schadensersatz
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 28.05.06 habe ich meiner Haftpflichtversicherung fristgerecht einen Schaden gemeldet, welcher heute (!) gänzlich ablehnend beschieden wurde.
Sachverhalt:
Als ich meine Freunde besuchte, habe ich zunächst meinen Freund und dann dessen Ehefrau begrüßt. Sie saß auf der Couch, die Brille hatte sie darauf abgelegt. Leider hatte ich die Brille übersehen und mich zur Begrüßung versehentlich darauf gekniet. Hierbei ist das Gestell gebrochen und die Fäden, die die rahmenlosen Gläser halten gerissen.
Da eine Versicherung eine Vorleistung wg. der damit verbundenen Schuldanerkenntnis untersagt, habe ich den Betrag von ca. 220 Euro bisher auch nicht erstattet.
Ablehnende Begründung der Versicherung:
Die Ehefrau trägt ein Verschulden an dem Schaden, da sie die Brille nicht auf einer Couch abzulegen habe.
M.E. konnte die Ehefrau wohl eher davon ausgehen, dass ich mich zur Begrüßung nicht auf ihre Couch knie. Ich setze selber häufig, wenn ich auf der Coch sitze, meine Brille ab und lege sie neben mich oder auf die Lehne. Eigentlich halte ich das für einen völlig normalen, lebensnahen Vorgang.
Danke vorab für Ihre Antwort,
mfG,
Wolfgang W.
20.07.2006 | 18:41
Antwort
von
Rechtsanwalt Jens O. Gräber
50 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Leider ist die Versicherung ein Stück weit im Recht. Es ist leider als durchaus ungewöhnlich zu bezeichnen, die Brille auf der Couch abzulegen. Denn eine Couch ist zum Sitzen oder Liegen gedacht, nicht aber, um darauf eine Brille abzulegen. Daher trifft die Geschädigte ein Mitverschulden.
Das aber kann nicht so weit gehen, alle Schadenersatzleistungen abzulehnen. Denn genauso trifft Sie ein Verschulden, da Sie sich auf die Couch gekniet haben und dadurch die Brille zerstört haben.
Letztlich ist die Höhe der Ersatzforderung in solchen Fällen im vorhinein nie ganz eindeutig zu bestimmen. Voraussichtlich dürften sich aber Ihr Verschulden und das der Geschädigten in etwa die Waage halten. Dann würden wenigstens EUR 110 von Seiten der Versicherung gezahlt.
Sie sollten daher die Versicherung erneut anschreiben und Ihr mitteilen, dass eine Alleinschuld der Geschädigten nicht in Betracht kommt, sondern Sie vielmehr auch ein Verursachungsbeitrag trifft. Fordern Sie dann die Zahlung von wenigstens der Hälfte des Schadens. Sollte sich die Versicherung auch hierauf nicht einlassen, so müssten Sie den Rechtsweg beschreiten. Die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsstreits, in dem Sie etwa die Hälfte des Gesamtschadens beanspruchen, stehen gut.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
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info@rechtsanwalt-graeber.de
Nachfrage vom Fragesteller
20.07.2006 | 18:52
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort, zu der ich noch eine Nachfrage habe.
Macht es für die Beurteilung des Sachverhaltes einen Unterschied, ob die Brille auch der Sitzfläche oder auf der Lehne abgelegt war?
Danke und mfG,
Wolfgang W.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.07.2006 | 13:26
Sehr geehrter Herr W.,
gerne will ich Ihre Nachfrage kurz beantworten.
Es macht durchaus einen kleinen Unterschied. Beim Ablegen auf der Sitzfläche ist das Mitverschulden Ihrer Bekannten als höher zu bewerten als beim Ablegen auf der Lehne. Dementsprechend ist auch die zu erbringende Schadenersatzleistung beim Ablegen auf der Lehne höher als beim Ablegen auf der Sitzfläche.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
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info@rechtsanwalt-graeber.de