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Frage geschrieben am 01.06.2011 11:47:35

Haftpflichtschaden in Autowaschstrasse

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € 44,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1326
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In unserer Waschanlage verwechselte ein Kunde bei der Einfahrt auf die Schleppkette das Gaspedal mit der Bremse. Er fuhr in die Anlage und beschädigte die Waschtechnik. Der Fahrer gab zu der Verursacher des Schadens zu sein. Protokolle, Photos, Angebote zur Reparatur/Ersatz wurden der Versicherung übergeben. Schadenhöhe beläuft sich auf €6.440,00. Versicherung schickte einen Gutachter. Nun wurden uns kommentarlos €3.900,00 auf unser Konto überwiesen.
Die Waschstrasse wurde im Jahr 2000 erstmalig in Betrieb genommen. Die beschädigten Teile sind: ein Hochdruckspühlbogen aus rostfreiem Stahl und eine Schwellerbürste.
Der Gutachter sprach was vom Zeitwert und fragte wie lange so ein Spühlbogen wohl halten würde. Meine Antwort war: bis zu nächsten Beschädigung. Im Gegensatz zu anderen Aggregaten in der Waschstrasse die verschleissen und repariert werden müssen, verschleissen beim Spühlbogen nur die Düsen. Diese hatten wir vor Kurzem erneuert und ich hatte sie aus dem Angebot des Herstellers schon rausgerechnet da wiederverwendbar.
Wie hantieren Versicherungen solche Schäden? Habe ich eine relle Chance hier, ohne vor Gericht ziehen zu müssen, mehr Geld zu bekommen? Die überwiesene Summe reicht nicht um die Anlage wieder funktionstüchtig zu machen. Kann man sich an einen Ombudsmann wenden und wie geht das?
MfG,


Antwort geschrieben am 01.06.2011 13:06:21
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Der Umfang des von der Versicherung zu regulierenden Ersatzanspruches richtet sich grundsätzlich immer nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache. Insoweit werden tatsächlich regelmäßig nur der Zeitwert ersetzt und nicht die Kosten einer neuwertigen Sache bzw. Neuanschaffung. Bei Ihnen sind also eine entsprechende Teile mit dem gleichen Alter maßgeblich. Diese Recht auf Regulierung des reinen Zeitwertes durch die Versicherung steht dieser zunächst auch einmal nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zu und stellt auch grundsätzlich erst einmal die Obergrenze der zu erfolgenden Schadensregulierung dar. Damit verbunden müssen aber auch weitere Fragen geklärt werden, nämlich ob nicht eine preisgünstigere Reparatur noch möglich ist und ob die Anlage überhaupt zu dem erstatteten Preis auf dem Markt erhältlich ist. Dies ist offensichtlich bei Ihnen noch nicht abschließend geklärt, vielmehr befinden Sie sich erst im Anfangsstadium der Regulierung mit der Versicherung, wobei diese dann üblicherweise wie bei Ihnen erfolgt erst einmal bis zur weiteren Klärung einen Abschlag zahlt.

Zunächst müssten Sie also erst einmal in Erfahrung bringen, ob eine Reparatur der Waschanlage überhaupt möglich ist und die Kosten dafür den Zeitwert einer neuen Anlage nicht überschreiten. Gegebenfalls hat der eingesetzte Gutachter hierzu sogar schon Feststellungen getroffen oder kann hierzu weitere Ermittlungen anstellen. Ist dies der Fall, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, die Reparaturkosten von der Versicherung vollständig erstattet zu verlangen. Wenn dabei die zu ersetzenden, gebrauchten Teile auf dem normalen Markt nicht zu dem von der Versicherung regulierten Betrag erhältlich sind oder ist diese Art der Ersatzbeschaffung nicht möglich, können auch neue vergleichbare Teile ersetzt werden, wobei dann aber ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. Auch dies müsste zunächst noch aufgeklärt werden.

Wenn sich dabei also nach Einholung dieser Informationen oder ggf. eines entsprechenden Ergänzungsgutachtens für Sie herausstellen sollte, dass eine Reparatur zu einem geringeren Aufwand als der Erstattung des Zeitwertes einer vergleichbaren Anlage möglich ist, haben Sie eine gute Chance, die Reparaturkosten vollständig von der Versicherung erstattet zu bekommen. Dazu müssen Sie wie gesagt die Versicherung dann nochmals anschreiben und darstellen, dass eine Reparatur preiswerter als eine Ersatzbeschaffung der gesamten Anlage ist und eine vollständige Ersatzbeschaffung zu dem bislang regulierten Schadensbetrag nicht möglich wäre. Dies könnte wie gesagt auch durch den schon eingesetzten Gutachter auch ergänzend geklärt werden.

Sofern dann letztlich außergerichtlich zwischen Ihnen und der Versicherung keine für Sie annehmbare Lösung erzielt wird, können Sie sich natürlich jederzeit an den örtlich zuständigen Versicherungsombudsmann wenden. Diesem müssten Sie dann im Grunde nur das Problem und die unterschiedlichen Standpunkte schildern, dann kann und wird auch dieser nochmals versuchen, zwischen der Versicherung und Ihnen eine abschließende außergerichtliche Einigung zu vermitteln. Zuvor sollten Sie allerdings erst einmal wie aufgezeigt selbst versuchen, die Versicherung zu einer ergänzenden Schadensregulierung zu bewegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonste wünsche ich noch einen schöne Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.06.2011 15:06:58

Besten Dank Herr Joschko,
nach dem Erhalt Ihrer Ausführung habe ich mit der Versicherung telephoniert. Ein erklährendes Schreiben wird noch folgen wurde mir mitgeteilt.
Noch zu Ihrem ergänzenden Verständniss: Waschstrassen werden generell von einem Hersteller in Modulen geliefert und eingebaut. Man kann somit wohl nicht die Anlage als Ganzes betrachten.(Die hat damals ca DM 320 000,00 gekostet) Zwei Module sind beschädigt worden.
Müsste ich nun auf dem Markt für gebrauchte Waschstrassen, soweit überhaupt vorhanden, nach diesen Teilen suchen? Hin- und Rückfahrt und falls die Module OK sind, Transportkosten etc. wären dann ja auch sicher von der Vers. zusätzlich zu begleichen?
Besten Dank,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.06.2011 15:18:27

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Sofern man nur die Module einzeln trennbar von der Anlage wiederbeschaffen und damit die Anlage reparieren kann, sind natürlich nur diese maßgeblich bzw. deren Zeitwert. Der Erstattungsbetrag der Versicherung müsste also ausreichen, um diese Teile gebraucht beschaffen und anschließend einbauen zu können. Insoweit müssen Sie richtigerweise natürlich nach solchen Teilen erst einmal auf dem Markt Ausschau halten, um einen entsprechenden Vergleich anstellen zu können. Da die Verkehrs- bzw. Zeitwertermittlung ansonsten die Transportkosten für die Beschaffung regelmäßig nicht berüksichtigt, könnten auch diese grundsätzlich zusätzlich erstattet verlangt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

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Haftpflichtschaden in Autowaschstrasse | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-06-01
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Besten Dank. Ausfühlich beantwortet. Die Konsequenz ist ein Formular zu erstellen in dem der Schadenverursacher sich dazu verpflichtet die Differenzkosten zu tragen falls die von der Versicherung bezahlte Summe den Schaden nicht deckt.


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