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Mein Freund ist aus Versehen auf meine Brille getreten, dabei sind beide Gläser kaputt gegangen, Schaden 535 €. Die Brille lag auf meinem Nachtkästchen am Fußende des Bettes und wurde wahrscheinlich von meinem Freund herunter gestossen. Die Versicherung weist die Forderung als nicht begründet zurück - ein schuldhaftes haftungsbegründendes Verhalten des Versicherungsnehmers sei nicht gegeben, da der Versicherte nicht ahnen konnte, dass die Brille auf dem Boden lag.
Mein Freund hat sich darauf hin nochmal mit der Versicherung in Verbindung gesetzt, da die Brille auf dem Nachtkästchen auf der Schlafseite meines Freundes lag und daher nur er sie herunter geworfen haben kann.
Antwort der Versicherung:
Sofern Sie nun davon ausgehen, dass Sie die Brille im Schlaf zu Boden gestossen haben, ist festzuhalten, dass dies dann nicht in einer bewussten Handlung erfolgte. Es liegt daher kein Verschulden vor. Vielmehr ist vorzuwerfen, dass die Geschädigte die Brille an einem für die Aufbewahrung ungeeigneten Platz abgelegt hat.
Da man sich im Bett nun mal auch in Wachphasen aufhält und mir kein geeigneterer Ablageort für meine Brille bewusst ist, bitte ich Sie um eine Einschätzung der Sachlage.
Vielen Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 22.08.2011 22:20:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
Zivilrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich im Rahmen einer Erstberatung auf dieser Plattform gern beantworten möchte. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass hier nur eine erste rechtliche Einschätzung der Rechtslage erfolgen kann, die eine tiefergehende anwaltliche Prüfung und Beratung weder ersetzen kann noch soll.
Eine Haftpflichtversicherung tritt ein, wenn ein Versicherungsfall vorliegt. Dabei handelt es sich in aller Regel um berechtigte Schadensersatzansprüche, die gegen den Versicherten geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist wiederum ein Verschulden des Schädigers.
Damit ein Verschulden vorliegen kann, ist es erforderlich, dass die schädigende Handlung von dem Schädiger beeinflusst werden kann, also grundsätzlich beherrschbar und willensgesteuert ist. Im Schlaf sind die Handlungen und Bewegungen dagegen meist nicht unmittelbar steuerbar oder beherrschbar. Im Schlaf kommt es oftmals zu unbewussten oder fast reflexartigen Bewegungen. In diesen Fällen liegt regelmäßig kein schuldhaftes Handeln vor. Dies gilt auch dann, wenn durch eine solche Handlung fremdes Eigentum geschädigt wurde.
Die Versicherung geht davon, dass die Brille im Schlaf von ihrem Freund heruntergeworfen wurde. Wenn ihr Freund tatsächlich im Schlaf gehandelt hat, trifft ihn grundsätzlich kein Verschulden, so dass er keinen Schadensersatz leisten müsste und daher auch die Versicherung nicht leistet.
Darüber hinaus wird Ihnen von der Versicherung ein sogenanntes überwiegendes Mitverschulden angelastet, das nach den Regeln des Schadensersatzes und nach den Versicherungsbedingungen ebenfalls grundsätzlich zum Leistungsausschluss der Versicherung führen kann.
Sofern Ihr Freund die Brille tatsächlich im Schlaf heruntergestoßen hat, wird es sicherlich nicht einfach, ein Verschulden herzuleiten. Anders wäre es, wenn Sie nachweisen könnten, dass die Brille nicht im Schlaf heruntergestoßen wurde. Ob eine solche Klarstellung anhand der schon vorliegenden Schadensmeldung möglich ist, lässt sich allerdings ohne Kenntnis der Schadensmeldung nicht seriös beantworten.
Problematisch ist ferner, dass die Versicherung zusätzlich davon ausgeht, dass Ihr Freund nicht damit rechnen konnte, dass die Brille am Boden lag. Auch diese Annahme der Versicherung müsste von Ihnen stichhaltig widerlegt werden können. Ob und wie dies möglich ist, lässt sich an dieser Stelle ebenfalls nicht zuverlässig einschätzen.
Sofern Sie die Annahmen der Versicherung ausreichend und nachweisbar widerlegen können, sollten Sie bzw. Ihr Freund sich unbedingt noch einmal mit der Versicherung in Verbindung setzen und den Schadenshergang noch einmal detailliert schildern. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass sich nicht in Widersprüche zu der bisherigen Schadensmeldung verstricken.
Allerdings müssten Sie ggf. trotzdem damit rechnen, dass Ihnen u. U. ein Mitverschulden angelastet wird und deshalb nicht der volle Schaden reguliert würde.
Können Sie nicht hinreichend nachweisen, dass Brille nicht im Schlaf heruntergestoßen wurde oder Ihr Freund damit rechnen musste, dass die Brille auf dem Boden lag, wird es nach Ihrer Schilderung kaum möglich sein, doch noch eine Leistung von der Versicherung zu erlangen. In diesem Fall könnten Sie wahrscheinlich nur damit argumentieren, dass die Brille immer auf dem Nachttisch verwahrt wird und dies Ihrem Freund bekannt ist bzw. dass die Brille eigentlich außerhalb der und die Brille erst durch den Tritt kaputt ging. Dabei müsste natürlich begründet werden, weshalb Ihr Freund damit rechnen musste, dass die Brille auf dem Boden lag und weshalb er trotzdem darauf trat.
Sie sollten daher auch die zweite Ablehnung noch nicht kampflos hinnehmen, wenn Sie noch Möglichkeiten haben oder sehen, die bisherigen Annahmen der Versicherungen zum Schadenshergang widerlegen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit eine erste Orientierungshilfe geben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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