05.06.2012 | 17:18
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
46 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Soweit Sie nicht von Ihrem Ehepartner getrennt leben ist gemäß § 19 SGB XII Aufwendungsersatz für Pflegedienstleistungen zu leisten, sofern Ihnen dies möglich bzw. zuzumuten ist.
Einzusetzen ist gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Darunter fällt selbstverständlich auch Barvermögen.
II.
Das verwertbare Vermögen unterliegt jedoch auch gewissen Einschränkungen, die sich aus § 90 Abs. 2 sowie Abs. 3 SGB XII ergeben. Ausgenommen ist bspw. Kapital aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge oder auch kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte.
Das Hessische Landessozialgericht geht in seinem Urteil vom 25.11.2011 (Az. L 7 SO 194/09) von einem solchen Barbetrag in Höhe von € 3.214,00 aus, der nicht angetastet werden darf.
Darüber hinaus darf Vermögen nicht herangezogen werden, soweit dies für Sie und ggf. für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist wäre dann der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Hier müsste bspw. eine ungerechtfertigte Verschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse erkennbar sein.
Wie Sie sehen können, wird hier vorwiegend mit unbestimmten Rechtsbegriffen argumentiert. Eine allgemeingültige Lösung ist daher kaum vorzunehmen, vielmehr kommt es jeweils auf den konkreten Einzelfall an.
So müsste abgesehen von dem Selbstbehalt weiter geprüft werden, ob eventuell Miete oder Kreditraten für die selbstgenutzte Immobilie sowie sonstige Schulden berücksichtigt werden müsste, ob nicht selbst Unterhalt an eigene Kinder vorrangig bezahlt werden muss, usw.
III.
Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft – in der der Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung ausgeschlossen ist – hat m.E. keine Auswirkungen auf die Inanspruchnahme. Voraussetzung ist lediglich, dass die Ehepartner nicht getrennt leben, vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
05.06.2012 | 19:59
Vielen Dank zunächst für die hilfreiche Antwort.
Wie verhält es sich denn im Fall des getrennt lebens oder im Fall der Scheidung?
Das habe ich nicht ganz verstanden. Gilt dann die Haftung nicht mehr?
Bleiben die Ansprüche des pflegebedürftigen Ehemannes weiterhin bestehen?Auch bei einer Scheidung?
So wie Unterhaltsansprüche?(z.B. Zahlung an ein Pflegeheim)
Mit besten Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.06.2012 | 09:31
Sehr geehrter Fragesteller,
sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
I.
Voraussetzung einer Einstandspflicht ist, dass die Ehepartner nicht getrennt leben, vgl. § 19 Abs. 3 SGB XII. Ein solches, die Einstandspflicht ausschließendes Getrenntleben von Ehegatten verlangt (...) einen darüber hinausgehenden Willen zur Aufgabe der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft (vgl. Hessische Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2011, Az. L 7 SO 194/09).
Es muss demnach zwischen den Ehepartner - am Besten schon vor Eintritt eines Pflegefalles - klar sein, dass ein Zusammenleben nicht mehr gewünscht ist. Es reicht also nicht aus, wenn nur ein Ehepartner einen Trennungswillen offenbart, der andere (als Pflegefall) jedoch diesen Trennungswillen nicht mehr rechtswirksam erklären kann.
II.
Nach einer wirksamen Scheidung bestehen keine Einstandspflichten im o.g. Sinne mehr. Voraussetzung für die Scheidung ist nämlich u.a. das Getrenntleben.
Davon unabhängig sind jedoch, wie Sie richtig erkannt haben, eventuelle Unterhaltspflichten, die sich aus den jeweiligen Lebensumständen der Ehe ergeben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage ausreichend beantworten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt