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Frage geschrieben am 24.10.2007 03:45:00

Haftbefehl wurde aufgehoben nach § 120 StPO

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2646
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema Haftbefehl.
Im Mai 2006 bin ich in meiner Wohnung verhaftet worden, da mir vorgeworfen wird, ich hätte im Juni 2005 einen gemeinschaftlichen Bandendiebstahl begangen.
Diese Tat konnte ich nicht begangen haben, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht mal in der Nähe des Tatortes war und ich ausser einen der Beschuldigten, keinen Mitbeschuldigten kenne. Den einen den ich kannte hatte ich mal Handykarten verkauft, die er wohl (genau weiß ich es nicht, vl. hat er sie ja auch weiter verkauft)für diese Tat benutzt hat. Die Handykarten waren auf meinen Namen ausgestellt. Im nachhinein ziemlich dumm, aber nicht mehr zu ändern. Dies erklärte ich auch dem Haftrichter und wurde einen Tag nach festnahme unter Vorlagen frei gelassen. Der Haftbefehl wurde ausser Vollzug gesetzt und ich musste mich einmal die Woche melden. So viel zum Sachverhalt.

Im Juni 2007 (also über 1 Jahr nach Verhaftung) wurde der Haftbefehl und der Haftverschonungsbeschluß gem. § 120 Abs. 3 StPO aufgehoben.
Nach einem Telefonat mit der Staatsanwaltschaft vor einer Woche, wurde mir aber mitgeteilt, das dennoch das Hauptverfahren gegen mich eröffnet wird.

Deshalb meine Frage:
Was genau bedeutet der §120 Abs. 3 StPO. Ich dachte das der Tatverdacht dann nicht mehr ausreicht für einen Haftbefehl oder einen Strafprozess. Ist das so? Kann ich dennoch verurteilt werden. Kann ich wieder verhaftet werden vor der Hauptverhandlung??


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.10.2007 04:26:32
Rechtsanwalt Sebastian Stark
Hindenburgstrasse 15, 78467 Konstanz, Tel: 07531 / 3622173, Fax: 07531 / 3622174
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts will ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Grundsätzliche Bedeutung von § 120 Abs.3 StPO:
Nach § 120 Abs. 3 StPO kann die Staatsanwaltschaft beantragen einen Haftbefehl vor Erhebung der öffentlichen Klage aufzuheben und die/den Beschuldigten freizulassen. Dies erfolgt dann, wenn gegen die/den Beschuldigten keine Anhaltspunkte vorliegen, warum der Haftbefehl weiterhin bestehen soll.

2. Ausreichender Tatverdacht für einen Haftbefehl oder Hauptverhandlung:
Eine Aufhebung des Haftbefehls führt jedoch nicht dazu, dass gegen die/den Beschuldigten ein Hauptverfahren nicht eröffnet werden kann. § 120 Abs. 3 StPO bezieht sich lediglich auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehl und nicht auf den Tatverdacht, eine Hauptverhandlung ist dennoch möglich.

3. Möglichkeit der Verhaftung vor der Hauptverhandlung / Möglichkeit einer Verurteilung:
- Die Wahrscheinlichkeit, dass die Staatsanwaltschaft im Falle des § 120 Abs.3 StPO erneut einen Haftbefehl beantragen wird ist gering, da zum Zeitpunkt des Antrags der Staatsanwaltschaft gem. § 120 Abs. 3 StPO keine Anhaltspunkte vorlagen, einen Haftbefehl aufrecht zu erhalten. Sollten keine neuen Erkenntnisse seitens der Staatsanwaltschaft vorliegen, die einen Erlass eines Haftbefehls begründen würden, ist ein erneuter Haftbefehl ausgeschlossen. Bei Vorliegen neuer Anhaltspunkte, die einen Haftbefehl begründen würden ist dieser jedoch möglich.
Eine Aufhebung des Haftbefehls gem. § 120 Abs.3 StPO hat jedoch keinen Einfluss auf die Eröffnung eines Hauptverfahrens, da sich § 120 Abs. 3 StPO lediglich auf den Haftbefehl bezieht. Eine Eröffnung der Hauptverhandlung und mögliche Verurteilung ist somit möglich.

Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen für weitere Nachfragen oder eine Mandatierung selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Sebastian Stark, Rechtsanwalt


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