ich bin mir dessen bewusst, dass es sich möglicherweise um eine sehr seltsame Frage handelt, wäre allerdings trotzdem zu Dank verpflichtet, wenn sie jemand beantworten könnte.
Angenommen eine Person ist eingeschriebener Student und befindet sich im vorletzten Semester.
Um das Studium zu finanzieren erhält diese Person einen KFW-Studienkredit.
In diesem Monat bekommt die Person ein Schreiben, dass die KFW-Bank durch eine Auskunftei in Erfahrunggebracht hat, dass seit dem 1.4.11 auf Grund einer ausstehenden Forderung ein Haftbefehl mit dem Aktenzeichen XY eingereicht wurde. Die Auszahlung der KFW wurden nun gestoppt.
Um die Auszahlung wieder aufzunehmen muss die Person ein Schreiben einreichen, in dem steht, dass eine Ratenzahlung vereinbart wurde und dass auf weitere Maßnahmen aus dem Haftbefehl mit dem AKtenzeichen XY verzichtet werden.
Gewillt dies zu tun, möchte die Person mit dem Gläubiger in Kontakt treten.
Und hier haben wir nun das Problem. Es liegt kein Schreiben mit dem Haftbefehl oder diesem Aktenzeichen vor. Kein Einziges.
Wie bringt diese Person nun in Erfahrung, an wen Sie sich wenden soll. Sie möchte nämlich unbedingt bezahlen, weiß aber nicht an wen. Soll Sie zur Polizei gehen?
Antwort geschrieben am 27.06.2011 15:08:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Christina Eggert
Hansastr. 30, 44137 Dortmund, Tel: 02311307288, Fax: 023142578510
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
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zunächst weise ich vorsorglich draufhin, dass durch diese Internetplattform lediglich eine erste rechtliche Einschätzung anhand des geschilderten Sachverhaltes erfolgen kann. Ein persönliches Beratungsgespräch, in dem die entsprechenden Unterlagen eingesehen und ausgewertet werden und der Schaverhalt durch den Rechtsanwalt umfassend ermittelt wird, kann hierdurch jedoch nicht ersetzt werden.
Vor diesem Hintergrund und unter Zugrundelegung des von Ihnen gewählten Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich wird bei den Amtsgerichten ein Schuldnerverzeichnis gem. § 915 ZPO geführt. Hier wird festgehalten, wenn Schuldner eidesstattliche Versicherungen gem. § 807 ZPO abgegeben haben und auch, wenn zwischenzeitlich ein Haftbefehl ergangen ist, weil etwa ein Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner nicht eingehalten wurde, § 901 ZPO.
Zuständig für das Schuldnerverzeichnis ist das Vollstreckungsgericht. Örtlich zuständig ist hierbei das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme erfolgen sollte, § 764 Abs. 2 ZPO.
Im Regelfall ist das zuständige Vollstreckungsgericht das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.
Gem. § 915 b ZPO erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgericht auf Antrag Auskunft, welche Angaben über eine Person im Schuldnerverezeichnis eingetragen sind.
Ich empfehle Ihnen insofern, sich an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Ihres Wohnortes zu wenden und dort einen Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis über sich selbst einzuholen. Hierdurch erfahren Sie, wer gegen Sie den Erlass des Haftbefehls beantrag hat.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Eggert
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.06.2011 16:57:22
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Bezüglich des Amtsgericht: Reicht es dort aus, wenn die Person mit seinem/ihren Personalausweis eine Auskunft einfordert oder müssen im Vorfeld weitere Formulare beantragt werden?
Beste Grüße und vielen Dank
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Bezüglich des Amtsgericht: Reicht es dort aus, wenn die Person mit seinem/ihren Personalausweis eine Auskunft einfordert oder müssen im Vorfeld weitere Formulare beantragt werden?
Beste Grüße und vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.06.2011 08:51:46
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können die Anfrage formlos schriftlich stellen oder Sie gehen persönlich zum Amtsgericht und werden dort vorstellig. Dann wäre es sicher von Vorteil, wenn Sie sich ausweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Eggert
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können die Anfrage formlos schriftlich stellen oder Sie gehen persönlich zum Amtsgericht und werden dort vorstellig. Dann wäre es sicher von Vorteil, wenn Sie sich ausweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Eggert
Rechtsanwältin
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