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Frage geschrieben am 30.11.2011 19:13:10

Haftbefehl gegen mich erlassen

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1218
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema Haftbefehl.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bevor ich auf meine eigentliche Frage komme, schildere ich Ihnen erst kurz den Sachverhalt. Ich hatte im Jahr 2009 eine Hausdurchsuchung, weil ich gegen Paragraph 86a verstossen habe. Es wurden einige Dinge aus meiner damaligen Wohung als Beweismittel beschlagnahmt. Ueber ein Jahr geschah nichts, dann bekam ich Ende 2010 einen Strafbefehl zugeschickt, wo ich 1000€ zahlen sollte. Es wurde mir eine Ratenzahlung in Höhe von 200€ monatlich angeboten, die ich aber leider wegen meines geringen Gehalts auf 100€ drücken musste. Die Staatsanwaltschaft gab sich damit zufrieden. Trotzdem konnte ich auch die 100€ monatlich nicht aufbringen.Mehrere Telefonate erfolgten meinerseits, um die Geldstrafe noch zu schieben, bis ich wieder zahlungsfähig bin. Da ich weiterhin nicht zahlungsfähig war, wurde irgendwann Haftbefehl erlassen, was mir die Stattsanwaltschaft per Telefon mitteilte, als ich dort wieder anfragte, wie es um mich steht, Das letzte Gespräch ist jetzt seit Mai 2011 her und in der Zeit ging auch der Haftbefehl raus. Durch meine vielen vielen Umzüge der letzten Monate hielt ich mich versteckt, aus Angst, man würde mich finden und inhaftieren. Habe mich auch nie angemeldet bzw.umgemeldet,weil ich befürchtete, mein Aufenthaltsort könnte man ausfindig machen. Jetzt habe ich gestern erfahren, als ich mich um eine neue Wohnung bemühte, das ich die Wohnung nicht bekomme, weil sich der Mieter vorher eine Auskunft über mich einholte, wo er mir ausdruecklich mitteilte, das gegen mich ein Haftbefehl bestünde. Wie kann ich mich jetzt verhalten?? Ich möchte auf keinen Fall die Strafe absitzen, weil ich zum 2.1.2012 in ein neues Arbeitsverhältnis übergehe und mein neuer Chef darf auf keinen Fall etwas davon wissen.Ich hoffe es kann mir jemand meine Frage beantworten, denn ich weiss langsam nicht mehr was ich tun kann und wie ich mich verhalten soll.
Mit freundlichen Gruessen


Antwort geschrieben am 30.11.2011 20:11:56
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Bei Ihnen geht es um eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e StPO. Diese ist an die Stelle der ursprünglich verhängten Geldstrafe getreten, da diese nicht erbracht worden ist. Zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist Haftbefehl erlassen worden.

Ein solcher Haftbefehl kann ohne vorherige Ladung zum Haftantritt ergehen, wenn der Verdacht begründet ist, dass der Verurteilte sich der Strafvollstreckung zu entziehen versucht, § 33 Abs. 2 StrVollstrO. Der entsprechende Verdacht ist aufgrund der von Ihnen geschilderten mehrfachen Wohnungswechsel zunächst nicht von der Hand zu weisen. Eine endgültige Beurteilung ist erst nach Akteneinsicht, die durch einen Verteidiger genommen werden kann, möglich.

Ist der Haftbefehl zu Unrecht ergangen, kann hiergegen nach § 459h StPO vorgegangen werden.


Eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe können Sie dadurch verhindern, dass der offen stehende Rest der Geldstrafe bezahlt wird, § 459e Abs. 4 StPO.


Es kann auch erneut eine Ratenzahlung angestrebt werden, § 459a Abs. 3 S. 2 StPO.


Schließlich kann beantragt werden, dass die Vollstreckung deshalb zu unterbleiben hat, weil sie eine unbillige Härte darstellen würde, § 459f StPO. Zumindest dann, wenn die Vollstreckung in den Zeitraum der anstehenden Beschäftigung reichen würde, bestehen hierfür gute Argumente.

Es ist zu klären, wie viele Tagessätze verhangen worden sind. Jeder Tagessatz entspricht einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Die absolute Höhe der Geldstrafe (Tagessätze x Tagessatzhöhe) ist insoweit irrelevant. Bereits erbrachte Teilzahlungen sind natürlich zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen.


Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung/Verteidigung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.11.2011 20:30:30

Vielen Dank für Ihre schnelle Bearbeitung.
habe ich das also so verstanden, dass ich weiterhin in Raten abzahlen kann, voraussichtlich ich habe einen festen Job und verdiene dementsprechend auch so viel, das ich monatlich die Raten tilgen kann.
Müsste ich dem Amtsgericht mitteilen, dass ich wieder zahlungsfähig bin und demnächst eine feste Arbeitsstelle in Aussicht habe? Könnten die sich dann wieder darauf einlassen, das ich die Ratenzahlung aufrecht erhalten kann, obwohl bereits der Haftbefehl erlassen wurde?
über Ihre weitere Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar und verbleibe

Mit freundlichen Gruessen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.11.2011 21:47:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie können nicht einfach die alte Ratenzahlung wieder aufnehmen. Aktuell besteht die Geldstrafe gar nicht als Geldstrafe. Vielmehr soll die Ersatzhaft vollstreckt werden.

Es müsste also eine neue Ratenzahlung (und damit die Vermeidung der Ersatzhaftvollstreckung) beantragt werden (s.o.).

Falls die Möglichkeit besteht, sich die Summe anderweitig zu leihen (Bekannte, Freunde, Familie etc.) und mit dem Verleiher eine Rückzahlung zu vereinbaren, sollten sie hiervon unbedingt Gebrauch machen. Dann können Sie die Sache mit einer Zahlung an die Staatskasse erledigen.

Andernfalls empfehle ich Ihnen ausdrücklich, einen Anwalt einzuschalten. Bei den Möglichkeiten außer der Restzahlung (die oben dargestellt sind), bestehen dann, wenn Sie von diesen persönlich Gebrauch machen wollen, nach meiner Einschätzung geringe Erfolgsaussichten und erhebliche Risiken. Hierbei sollten Sie den bisherigen Ablauf und die daraus folgende jetzige Situation bedenken. Dies ist ausdrücklich nicht als Kritik an Ihnen zu verstehen, sondern als realistische Empfehlung in Ihrem wohlverstandenen Interesse.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
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