12.02.2011 | 16:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Gussmann
18 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworten wir im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und geschilderten Sachverhalts gerne wir folgt:
Zunächst wäre die Frage zu klären, welche Rechtsform das verkaufte Unternehmen hatte.
Denn das Steuerrecht kennt zunächst eine Vielzahl von Haftungstatbeständen für Steuerschulden, vorrangig kommt es dabei regelmäßig zur Haftung des gesetzlichen Vertreters (z.B. Geschäftsführer einer GmbH). Diese Haftung greift allerdings nur, wenn Sie eben gesetzlicher Vertreter waren. Sollte es sich bei Ihrer Vertretungsbeschreibung also um die Geschäftsführung einer GmbH gehandelt haben, so käme durchaus eine Haftung nach
§ 69 AO in Betracht. Allerdings würden Sie in diesem Fall nur dann haften, wenn Sie die Ihnen obliegenden steuerlichen Pflichten grob fahrlässig verletzt haben. Dies kann z.B. in der Abgabe unrichtiger oder verspäteter Steuererklärungen für die GmbH oder aber in der verspäteten Abführung von Steuern bestehen. Im Falle der Nichtabführung von Steuern scheidet eine Haftung allerdings dann aus, wenn der GmbH von vorne herein keine ausreichenden Mittel zur Verfügung standen, um die Steuern zu bezahlen.
Nach Ihrer Schilderung gehen wir derzeit jedoch davon aus, dass es sich nicht um eine gesetzliche Vertretung, sondern um eine sog. rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht handelt, insbesondere für ein Einzelunternehmen.
Leider ist der Inhalt der ersten Vollmacht von Ihnen nicht komplett wiedergegeben. Grundsätzlich scheidet aber dann eine Haftung als gesetzlicher Vertreter nach
§ 69 AO aus. Nach dem Wortlaut der zweiten Vollmacht kommt überhaupt keine Haftung in Betracht, da der Umfang nur zum Verkauf des Unternehmens berechtigte.
Nach dem Wortlaut der ersten Vollmacht käme eine Haftung als Verfügungsberechtigter (
§ 35 AO) in Betracht, wenn Ihnen auch eine Vollmacht in Bezug auf fremdes Vermögen (Konten) erteilt worden ist. Dies wäre z.B. als Vermögensverwalter und Treuhänder, aber auch Hausverwalter oder Kontoführer einer GbR der Fall. Der von Ihnen geschilderte Wortlaut lässt unserer Auffassung nach, diesbezüglich bislang keine Anhaltspunkte erkennen.
Grundsätzlich käme dann nur noch eine Haftung Ihrerseits in Betracht, wenn Ihnen der Straftatbestand der Steuerhinterziehung bzw. zu mindestens die Beihilfe oder Teilnahme hierzu vorgeworfen werden könnten. Hierfür gibt der von Ihnen geschilderte Sachverhalt bislang jedoch keinen Anlass.
Bezüglich des Verkaufs ist noch auszuführen, dass der Nachfolger des Unternehmens alle betrieblichen Steuerschulden des Alt-Inhabers übernimmt, die im Kalenderjahr vor der Übertragung entstanden sind. Darunter fallen die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, betriebliche Kfz-Steuer etc. .Dabei haftet der Nachfolger maximal in Höhe des Unternehmenswertes. Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist unwirksam.
Im Ergebnis dürfte daher aufgrund des geschilderten Sachverhalts eine Haftung für Steuerschulden ausscheiden.
Wir hoffen Ihnen damit einen ersten Überblick im Rahmen einer Erstberatung verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
13.02.2011 | 09:43
Sehr geehrter Anwalt,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. In der Tat habe ich vergessen, die Rechtsform zu benennen.Es handelte sich um eine Ltd.
Ich möchte auch noch darauf hinweisen, das der Inhalt der Vollmacht jeweils komplett wiedergegeben wurde. Ändert sich nun etwas an Ihren Ausführungen, bzw. können sie nun konkreter werden?
mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.02.2011 | 10:22
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworten wir gerne wie folgt:
Bei der Ltd. handelt es sich wie bei der GmbH um eine Kapitalgesellschaft. Soweit die Ltd. hauptsächlich in Deutschland tätig ist, unterliegt sie dem deutschen Steuerrecht und wird dort wir eine GmbH behandelt.
Bezüglich der Haftung wird das Finanzamt ggf. die Regelungen und Rechtsprechung entsprechend der deutschen GmbH versuchen anzuwenden, wobei hier noch einiges an Streitpotential vorhandne sein dürfte.
Es gilt dann grundsätzlich das zu der GmbH gesagte. Es kommt also eine Haftung als gesetzlicher Vertreter in Betracht, wenn Sie als Geschäftsführer der Ltd. bestellt wurden.
Dazu ist jedoch ein rechtlich wirksamer Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich (auch bei einer 1-Mann-Ltd. bzw. GmbH).
Darüber hinaus müssen Sie sich mit Ihrer Bestellung einverstanden erklären, damit diese wirksam ist.
Die Gesellschafterversammlung ist auch zuständig für den Abschluß eines Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer.
Die Bestellung zum Geschäftsführer muß im companies house eingetragen werden, wobei die Eintragung allerdings keine notwendige Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer ist, d.h. die Bestellung ist auch dann wirksam, wenn die Eintragung (noch) nicht vorgenommen wurde.
Sollte dies der Fall sein, so würden Sie ggf. als gesetzlicher Vertreter haften, jedoch nur unter den bereits in der ersten Antwort weiteren Einschränkungen und Voraussetzungen.
Sollte es an einem wirksamen Mehrheitsbeschluss zur Bestellung fehlen, so dürfte wohl auch in der Vollmacht (aufgrund des Wortlautes) keine Vollmacht als Verfügungsberechtigter zusehen sein.
Für weitere Rückfragen und eine Beauftragung können Sie uns gerne direkt kontaktieren, da die Rechtslage bei Ltd´s nicht selten weitere Fragen aufwirft. Darüber hinaus ist nach Ihren Angaben nicht auszuschließen, dass man versucht hat, eine mögliche Haftung auf Sie abzuwälzen.
Mit freundlichen Grüßen