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Frage geschrieben am 01.09.2010 23:49:23

Haftantritt trotz Drogensucht

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1259
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Haftantritt.
Ich habe eine Jugendstrafe wegen Betruges.Das Urteil war 8 Monate auf 2 Jahre Bewährung plus 120 Arbeitsstunden.Ich habe die 120 Stunden nicht abgeleistet was im Endeffekt zu dem wiederruf meiner Bewährung führte.Habe am 31.08.2010 meinen strafantritt erhalten ich muss innerhalb von 10 tagen in der jva erscheinen.Aber jetzt folgendes problem ich habe seit meinem 17 Lebensjahr ein drogenproblem,worüber das gericht bis heute nicht bescheid weis.
Jetzt meine Frage: kann ich einen Antrag auf Haftaufschub und Therapie statt Strafe stellen???Wäre bereit mich sofort in therapie zu begeben......
Ich bitte um schnelle antwort da ich nur noch 9 Tage zeit habe um irgendwelche anträge zu stellen


Antwort geschrieben am 02.09.2010 09:21:02
Rechtsanwältin Bianca Vetter
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Zivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich bei Ihnen für die Nutzung dieses Forums. Bevor ich Ihre Frage beantworte, möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum lediglich eine erste Beantwortung Ihrer Fragen und somit eine erste Orientierung für Sie und wie Sie sich verhalten können darstellt. Ich möchte Sie zudem darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage durch das Hinzukommen neuer oder anderer Umstände anders ausfallan könnte.

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten.
Sie könnten ein Gnadengesuch nach § 452 StPO. Durch Ihren Antrag wird ein Gnadenverfahren eingeleitet, in welchem geprüft wird, ob bei Ihnen die Möglichkeit einer Aussetzung der Strafe oder eine Begnadigung in Betracht kommt.
Ein Durchfürhung eines Gnadenverfahrens ist aus Gründen der Billigkeit geboten, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder neue Tatsachen hinzukommen, bei deren Vorliegen die Vollziehung der Strafe als unbillig anzusehen wäre. Dies wäre bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt durchaus denkbar.

Für das Gnadenverfahren sind die jeweiligen Bundesländer zuständig, in denen das Urteil ausgesprochen wurde. Sie müssten daher die für Ihr Bundesland geltende Gnadenordnung heranziehen, um zu prüfen, wie der Antrag gestaltet sein muss und an wen dieser zu stellen ist. Denn für die Ausgestaltung ist jedes Bundesland selbst zuständig.

Hinweisen möchte ich Sie darauf, dass das Gnadenverfahren nur einen Ausnahmecharakter hat und in den wenigsten Fällen zu einem Erlass der Strafe führt. Oftmals wird nur ein Teil der Strafe erlassen oder die Strafe umgewandelt. Das Gnadenverfahren hat daher nicht die Zielrichtung eine bereits rechtskräftige Verurteilung rückgängig zu machen.
Sie sollten daher bei der Antragstellung alle relevanten Tatsachen angeben und ausführlich die Punkte benennen und konkretisieren, die für eine Begandigung Ihrerseits sprechen.

Eine andere Möglichkeit wäre, dass Sie nach der Verbüßung eines Teils der Strafe einen Antrag auf Aussetzung der Strafe gemäß § 57 StGB stellen. Eine solche Vorgehensweise ist möglich, wenn Sie zum ersten Mal eine Haftstrafe erhalten haben und diese nicht länger als zwei Jahre ist. Sie könnten daher bereits nach der Verbüßung der ersten Hälfte der Strafe einen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe stellen.
Sie müssten in diesem Fall jedoch die Haft zunächst antreten.

Ich hoffe nun, dass ich Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weiterhelfen und Ihnen eine erste Orientierung geben konnte.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne unter meinen Kontaktdaten an mich wenden.


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