Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 385 weitere Antworten zum Thema Vermieter.
Hallo ich habe volgendes problem, ich habe meinem vermieter unterschrieben das ich zum 28.02 aussziehe aus der wohnung, dies hatte ich aber nur getan weil ich wusste das ich eine neue wohnung bekomme, leider habe ich mit dem neuen vermieter keinen vertrage gemacht gehabt und bekomm die wohnung nun doch nicht!
ich kann also eigentlich zum 28.02 nicht aus meiner wohnung, aber was soll ich machen und wo soll ich hin???
kann der vermieter mich jetzt einfach vor die türsetzten??? oder geht das wenn nur über räumungsklage?
welche rechte habe ich da jetzt noch oder was kann ich machen, ich kann auf keinenfall bis zum 28 ausziehen ich gehe studieren und weiß nicht wohin meine eltern wohnen 200km weg und die kann ich nicht täglich mit dem zug oder auto zurücklegen.
MFG
Antwort geschrieben am 20.02.2011 03:20:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Sie haben allem Anschein nach einen Mietaufhebungsvertrag mit Ihrem Vermieter geschlossen. Mit einem Mietaufhebungsvertrag vereinbaren Mieter und Vermieter die Beendigung eines Mietverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Er kann jederzeit und formlos geschlossen werden.
Einseitig, d. h. ohne Zustimmung des Vermieters kommen Sie aus einem solchen Mietaufhebungsvertrag leider nicht wieder heraus. Etwas anderes würde unter Umständen gelten, wenn Sie der Vermieter in Ihrer Wohnung aufgesucht und dort den Mietaufhebungsvertrag mit Ihnen geschlossen hätte. In diesem Fall KÖNNTE der Mietaufhebungsvertrag als Haustürgeschäft zu werten sein, so dass Ihnen ein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB zustehen würde. Aber das würde notwendig voraussetzen, dass Ihnen der Vermieter ein Entgelt für Ihre Räumungsverpflichtung geboten hätte, da § 312 BGB fordert, dass das Haustürgeschäft „eine entgeltliche Leistung" zum Gegenstand hat (vgl. AG Halle (Saale), 22.10.2009 – 93 C 1842/09). Ein Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen würde aber als „Entgelt" ausreichen, der Vermieter müsste also nicht unbedingt eine Zahlung angeboten haben.
Steht Ihnen das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften aber nicht zu, können Sie nicht einseitig die Fortsetzung des bisherigen Mietverhältnisses verlangen, auch wenn der Auszug für Sie eine besondere Härte darstellen würde; § 574 BGB ist nur bei einer Kündigung (Mietrecht) des Vermieters anwendbar, nicht aber bei Mietaufhebungsverträgen.
Sie müssten dann mit Ihrem Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließen bzw. die "Aufhebung" des Mietaufhebungsvertrags vereinbaren, um über den 28.02. hinaus in der Wohnung bleiben zu dürfen.
Wenn Ihr Vermieter damit nicht einverstanden ist und Sie die Wohnung nicht freiwillig räumen, müsste er klagen und für eine Zwangsräumung ein Räumungsurteil gegen Sie erwirken. Selbstverständlich dürfte er Sie vorher nicht selbst vor die Tür setzen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und drücke Ihnen die Daumen, dass es erst gar nicht zur Klage kommt und Sie eine Einigung mit Ihrem Vermieter erzielen können.
Mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
Rechtsanwalt
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Allgemeine Hinweise:
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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