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Frage geschrieben am 01.12.2008 13:13:50

Habe ich noch einen Anspruch auf die Auszahlung einer Betriebsrente?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3960
Im Jahr 1970 trat ich als Angestellter in das Unternehmen ein.

Im Jahr 1986 wurde mir gekündigt, im November 1986 gab es eine Güteverhandlung mit dem Ergebnis, dass

Punkt 1 bezieht sich auf die Beendigung des Dienstverhältnis,
Punkt 2 bezieht sich auf die Abfindung
Punkt 3 bezieht sich auf das Zeugnis
Punkt 4 des Vergleichs: "Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und im Zusammenhang mit seiner Beendigung erledigt."

Gilt der in Punkt 4 des Vergleichs erwähnte Satz auch für die erworbenen Betriebsrentenansprüche?


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Diese Antwort ist vom 1.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.12.2008 15:13:41
Rechtsanwalt Andrej Greif
Zwickauer Straße 154, 09116 Chemnitz, Tel: 0371 433 111 0, Fax: 0371 433 111 11
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Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Bei betrieblicher Altersversorgung sind verschiedene Fallkonstellationen möglich wie diese parktisch umgesetzt werden kann (z.B. Pensionszusage, Direktversicherung etc.). Danach richtet sich im Ergebnis auch, welche Ansprüche dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Versorgungsträger zustehen.

Nach § 1b BetrAVG in der heutigen Fassung erwirbt ein Arbeitnehmer grundsätzliche eine sogenannte unverfallbare Anwartschaft, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat. Eine Abfindung solcher unverfallbarer Anwartschaften ist nach § 3 BetrAVG nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Je nach dem, auf welcher Rechtsgrundlage die betriebliche Altersversorgung basiert (z.B. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) sind grundsätzlich auch Änderungen des Anwartschaftsrechts zwischen den Vertragsparteien möglich.

Es ist daher denkbar, dass durch den gerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 1986 Ihr Anwartschaftsrecht aus der betrieblichen Altersversorgung abgegolten wurde. Um dies abschließend überprüfen zu können, ist jedoch eine Durchsicht der relevanten Vertragsunterlagen, insbesondere des Arbeitsvertrages sowie etwaiger Vertragsunterlagen zu der betrieblichen Altersversorgung erforderlich. Ich empfehle Ihnen, diese Problematik ausführlich durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiter helfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderne Kommunikationsmittel wie E-mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich ist.


Andrej Greif
Rechtsanwalt


Rechtsanwälte Schulze & Greif
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Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

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E-Mail: info@schulze-greif.de
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