Frage geschrieben am 08.09.2010 11:55:18
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Habe ich einen Rückerstattungsanspruch?
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1404Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe vor geraumer Zeit auf der Plattform gesext.de eine Dame ersteigert und für diese, da sie etwas knapp bei Kasse war, die Gebühren an gesext überwiesen. Die Überweisung ging nachweislich an den Betreiber unter Angabe der Kundennummer der Dame. Leider verletzte sich die Dame schwer was dazu führte, dass das Date nicht stattfand. Da die Dame dem Anbieter nachgewiesen hatte, dass das Date verletzungsbedingt nicht stattfinden konnte, hatte dieser die Auktion storniert und der Anbieterin die Gebühren erlassen. Dies teilte mir die Dame auch per SMS und E-Mail mit und auch, dass sie dem Anbieter geschrieben hatte, dass das Geld für die Gebühren auf mein Konto (die Kontodaten hat sie auch mit angegeben) zurückerstattet werden sollen. Da nichts passierte, rief ich erst bei gesext an und da dann wieder nichts passierte, schrieb ich gesext an um mein Geld zurückzufordern. Die erste Reaktion war auch die Frage, warum ich denn überwiesen hätte, wenn denn die Auktion storniert wurde. Ich beantwortete alles, legte den Sachverhalt erneut dar, verwies auf den Mailverkehr mit der Anbieterin diesbezüglich und auch darauf, dass mir telefonisch die Rücküberweisung zugesagt wurde und das ich von dem Umstand der Stornierung der Auktion erst später erfahren hatte und bat um erneut um Rücküberweisung. Plötzlich teilte mir jedoch ein anderer Sachbearbeiter mit, dass die Stornierung der Auktion wieder rückgängig gemacht worden sei und ich mich an die Anbieterin wenden müsste. Diese hätte mir das Geld zu erstatten, da ich das Geld auf Ihr Benutzerkonto bei gesext überwiesen habe. Die Kundennummer der Anbieterin sei als gleichzeitig auch das interne Benutzerkonto derselben. Von dort könne man mir nicht zurücküberweisen. Ausserdem hätte ich keinen Rückerstattungsanspruch, da gesext mir weder eine Rechnung gestellt noch eine Zahlung von mir verlangt habe. Sie weigern sich also mir das Geld zu erstatten obwohl es meiner Meinung nach keine Grundlage für den Einbehalt gibt und fordern jetzt mich auf mich an die Anbieterin zu wenden obwohl das Geld ja gar nicht an diese sondern an gesext überwiesen wurde, die Anbieterin also keine Möglichkeit hat, eine Überweisung von dem internen Konto von gesext zu veranlassen. Was kann ich da tun? Ich habe denen bereits eine Frist von 14 Tagen gesetzt worauf die Reaktion war, dass ich mich gerne anwaltlicher Hilfe bedienen kann, ich aber dennoch das Geld nicht zurückerhalten werde. Das Kuriose ist, dass die Anbieterin über das Geld auch nicht verfügt, da es auf einen internen Konto bei gesext geparkt ist, diese also keine Möglichkeit hat mir dieses Geld zurückzuüberweisen.
Es geht um einen Betrag von € 75,-.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 08.09.2010 13:07:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Familienrecht
Bewertungen: 187
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst möchte ich Ihnen kurz die allgemeinen Grundsätze derartiger Verträge schildern.
Mit der Zahlung der 75 EUR an das Onlineauktionshaus haben Sie auf eine fremde Schuld gezahlt.
Dieser Betrag wurde nach Vertragsabschluss fällig.
Nun konnten die vereinbarten Leistungen aus dem Vertrag wegen der Verletzung Ihrer Vertragspartnerin nicht ausgetauscht werden.
Gleichwohl ist der Vertrag ja zustande gekommen – es kam nur innerhalb dieses Vertrages zu sogenannten Leistungsstörungen, aufgrund derer Sie den gezahlten Kaufpreis zurück verlangen konnten bzw. diesen erst gar nicht zahlen mussten.
Das Auktionshaus hat dagegen Anspruch auf Gebühren bei erfolgtem Vertragsschluss.
Diese Leistungen hat es erbracht. Daher besteht nach zivilrechtlichen Grundsätzen erst einmal kein Rückzahlungsanspruch.
Sollte das Auktionshaus das Angebot storniert haben, so wäre die Leistung seitens des Hauses nicht erfüllt worden (die Durchführung der Auktion) und damit bestünde bei Ihrer Vertragspartnerin der Rückforderungsanspruch der durch Sie geltend gemacht werden könnte.
Hierzu müssten Sie eine Abtretungsvereinbarung mit Ihrer Vertragspartnerin schließen, um Ihre Forderung geltend zu machen. Damit ginge der Einwand von gesext auch fehl, es gebe zwischen Ihren und dem Auktionshaus keinen Vertrag oder keine Rechnung. Es gibt aber einen solchen zwischen Ihrer Vertragspartnerin und dem Auktionshaus.
Sie wären allerdings in der Beweislast dafür, dass die Auktion tatsächlich storniert wurde, denn diese Tatsche ist für Sie bzw. Ihrer Vertragspartnerin günstig, da so keine Auktionsgebühren anfallen.
Gelingt der Nachweis nicht muss davon ausgegangen werden, dass der Vertrag zustande kam und die Gebühren zu zahlen sind.
Dann können die 75 EUR nicht zurückverlangt werden.
Es gibt eine dritte Variante:
Wenn Ihrer Vertragspartnerin seitens des Auktionshauses tatsächlich zugesagt wurde, dass die Gebühr i. H. v. 75 EUR erlassen wird und daher zurückerstattet wird, dann kann dies ein Anerkenntnis darstellen.
Ein Anerkenntnis stellt ein eigenständiges Rechtsgeschäft dar, aus welchem Sie sodann eine Leistung, nämlich die zugesagte Auszahlung der 75 EUR, verlangen könnte.
Ist diese Aussage erneut nur mündlich erfolgt, bestünde die große Herausforderung, den Umstand, dass Ihrer Vertragspartnerin die Rückzahlung zugesagt wurde, zu beweisen.
Für diese Tatsache, ist Ihre Vertragspartnerin (da sie für sie günstig ist) beweispflichtig.
Sie selber scheidet als Zeugin für die Zusage der Rückzahlung aus, da Sie Partei ist und eine Partei nicht Zeuge sein kann.
Sie selbst könnten von Ihrer Vertragspartnerin das Geld zurückverlangen, wenn Sie sich entsprechend vorher geeinigt haben (also keine Schenkung vorlag).
Ich fasse daher zusammen, dass eine Rückforderung aus dem Recht Ihrer Vertragspartnerin dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn Sie nachweisen können, dass die Auktion tatsächlich storniert wurde. Dann könnten Sie aus dem Recht Ihrer Vertragspartnerin heraus die Rückforderung verlangen.
Ist der Nachweis nicht erbringbar, so wird die Rückforderung sehr schwierig und hat keine große Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung weiterhelfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.09.2010 13:21:26
Sehr geehrter Herr Dedelow,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung. In der Tat ist es so, dass die Vertragspartnerin die Zusage der Rückzahlung der Gebühren und die Stornierung des Auftrages schriftlich hat. Auch mir wurde von Seiten von gesext am 18.08.10 folgendes geschrieben: "ich habe den Fall genauer nachgeforscht und festgestellt, dass wir die Auktion 4978810 schon storniert haben. Warum haben Sie denn die Gebühren überwiesen, obwohl wir diese schon gutgeschrieben haben? Ihre Zahlung wurde auf das Gesext-Konot der Anbieterin verbucht und die Anbieterin hat uns darüber nicht informiert und nicht bestätigt, dass wir die Zahlung zurückerstatten sollen. Bitte geben Sie der Anbieterin Bescheid, dass sie sich bei uns melden soll, damit wir diesen Fall bearbeiten können." Das habe ich der Anbieterin weitergeleitet und diese hat bestätigt, dass ich das Geld erstattet bekommen kann. Danach bekam ich dann plötzlich die Nachrcht, dass die Stornierung aufgehoben wollte. Wahrscheinlich weil die das Geld dann doch nicht zurückerstatten wollten. Würde das als Anerkenntnis reichen und würden Sie ggf. meine Interessenvertretung übernehmen? Wie kann ich Sie in dem Fall erreichen?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Dedelow,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung. In der Tat ist es so, dass die Vertragspartnerin die Zusage der Rückzahlung der Gebühren und die Stornierung des Auftrages schriftlich hat. Auch mir wurde von Seiten von gesext am 18.08.10 folgendes geschrieben: "ich habe den Fall genauer nachgeforscht und festgestellt, dass wir die Auktion 4978810 schon storniert haben. Warum haben Sie denn die Gebühren überwiesen, obwohl wir diese schon gutgeschrieben haben? Ihre Zahlung wurde auf das Gesext-Konot der Anbieterin verbucht und die Anbieterin hat uns darüber nicht informiert und nicht bestätigt, dass wir die Zahlung zurückerstatten sollen. Bitte geben Sie der Anbieterin Bescheid, dass sie sich bei uns melden soll, damit wir diesen Fall bearbeiten können." Das habe ich der Anbieterin weitergeleitet und diese hat bestätigt, dass ich das Geld erstattet bekommen kann. Danach bekam ich dann plötzlich die Nachrcht, dass die Stornierung aufgehoben wollte. Wahrscheinlich weil die das Geld dann doch nicht zurückerstatten wollten. Würde das als Anerkenntnis reichen und würden Sie ggf. meine Interessenvertretung übernehmen? Wie kann ich Sie in dem Fall erreichen?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.09.2010 14:01:37
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie mit der vorliegenden Mail die Stornierung nachweisen können, besteht seitens Ihrer Vertragspartnerin ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten 75 EUR.
Diese können Sie in ihrem Namen unter den skizzierten Voraussetzungen geltend machen.
Zur Durchsetzung empfehle ich Ihnen jedoch die Mandatierung eines Kollegen an Ihrem Wohnort, der im Falle der Notwendigkeit der gerichtlichen Durchsetzung dann am Gerichtsort ansässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie mit der vorliegenden Mail die Stornierung nachweisen können, besteht seitens Ihrer Vertragspartnerin ein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten 75 EUR.
Diese können Sie in ihrem Namen unter den skizzierten Voraussetzungen geltend machen.
Zur Durchsetzung empfehle ich Ihnen jedoch die Mandatierung eines Kollegen an Ihrem Wohnort, der im Falle der Notwendigkeit der gerichtlichen Durchsetzung dann am Gerichtsort ansässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow
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