Frage geschrieben am 18.03.2010 09:28:19
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Habe ich eine Chance auf Bewährung?
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 969Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe heute nachmittag eine Verhandlung wegen Betruges in sechs Fällen.
Ich habe natürlich einen RA; aber ich habe trotzdem große Angst.
Ich hatte auf einer Internet Plattform sechs Leuten I-pods verkauft, die ich aber nicht liefern konnte. Die Ipods waren bereits bezahlt über Pay Pal, aber Pay Pal sperrte zu dem Zeitpunkt dieses Konto, da mehr als 2500 Euro eingegangen sind. Daraufhin gibt es eine Überprüfung von Pay Pal und das gezahlte Geld wird dann zurückgehalten.
Da nun ein paar der Käufer nicht länger warten wollten, zogen sie ihr Geld vom Pay Pal konto selber zurück und ich hatte ein Minus auf dem Konto. Daraufhin wurde es mir vollständig gesperrt und ich kam auch ebenfalls bei der Plattform nicht mehr rein zwecks der Daten.
Drei der sechs Forderungen habe ich bereits zurückgezahlt, die anderen drei wollte ich auch bezahlen, aber ich hatte keine Kontoverbindungen mehr.
Der Schaden beläuft sich auf knapp 2300 Euro.
Ich habe bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister, da bin ich zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt worden durch einen schriflichen Strafbefehl, musste noch nicht vor Gericht.
Ist aber schon 2007 abgezahlt worden.
Ich habe auch vier Kinder und meine Tat war ja auch nicht absichtlich, ich hatte nur keine Möglichkeit, die anderen drei auszuzahlen, was ich natürlich sofort mache, wenn ich die Daten habe.
Nun meint mein RA, ich würde allenfalls Bewährung oder eine hohe Geldstrafe bekommen. Kann ich da sicher gehen, dass er Recht hat?
Ich mache mir wirklich große Gedanken.
Antwort geschrieben am 18.03.2010 10:22:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
Jacobstraße 8 - 10, 04105 Leipzig, Tel: 0341/4925 00-01, Fax: 0341/4925 00-09
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Mietrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 15
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auf der Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Das Strafmaß des Betruges ist in § 263 StGB geregelt und reicht von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Die von Ihnen angesprochene Strafbemessung regelt § 46 StGB, dabei ist grundsätzlich die Schuld des Täters Grundlage für die Zumessung der Strafe, u.a. sind dabei vom Gericht zu berücksichtigen:
1. Beweggründe und Ziele des Täters
2. Gesinnung und der aufgewandte Wille
3. Art und Weise der Begehung
4. Vorleben, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
5. Verhalten nach der Tat, Wiedergutmachung, sowie Bemühen einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen....
Natürlich beträgt der Schaden in Ihrem Fall immerhin 2.300 Euro, jedoch muss Berücksichtigung finden, dass Sie diesen zum Teil zurückgezahlt haben und dies auch für den restlichen Teil vorhaben.
Zudem wird das Gericht eine Gesamtstrafe bilden, da in Ihrem Fall gleich mehrere Straftaten abgeurteilt werden. Hier darf die Gesamtstrafe jedenfalls die Summe der voraussichtlich 6 Einzelstrafen nicht erreichen.
Aufgrund Ihrer Angaben dürfte wohl eine hohe Geldstrafe vom Gericht ausgesprochenen werden.
Ich hoffe mit meinen Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
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