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Habe ich ein Recht auf Rückforderung wegen irrtümlich ausbezahltem Erbe an Miterbe?


15.04.2012 20:14 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling


| in unter 1 Stunde

Zum Sachverhalt:
die Verstorbene ( Frühjahr 2011 ) hinterlässt 2 Kinder.
Das Erbe wurde im Sommer 2011 im Beisein eines Bankangestellten aufgeteilt. Ein Erbschein wurde nicht verlangt, da ich eine Bankvollmacht besitze. Ein Testament existiert nicht.
Erst Anfang des Jahres 2012 ist mir bei erneuter Durchsicht der Erbschaftsunterlagen der Verstorbenen, zwei Dokumente von der Bank und ein Dokument einer Lebensversicherung aufgefallen. Die Dokumente von der Bank sind Verträge der Begünstigung im Todesfall, bei der Lebensversicherung war ich auch als Begünstigte eingesetzt. Der erste Vertrag der Begünstigung stammt von 2005 mit meiner Unterschrift versehen.Der zweite Vertrag stammt von 2010 ohne Unterschrift, jedoch mein Name mit Anschrift sind eingetragen.
Fazit: Ich habe irrtümlich das Geld an meinen Miterben ausgezahlt, obwohl ich die alleinige Begünstigte bin. Mir war es nicht bewußt, was Begünstigung bedeutet und die Verträge sind in Vergessenheit geraten. Von dem zweiten Vertrag 2010 habe ich nichts gewußt, denn die Verstorbene hat mir dazu nichts gesagt.
Die Aufteilung des Erbes geschah durch mich in der Annahme, ich habe die Vollmacht um das Erbe aufzuteilen. Ich bin nunmehr der Auffassung, daß mein Miterbe das Geld ohne Rechtsgrund erhalten hat. Da wir erben inzwischen sehr zerstritten sind,kommt leider keine persönliche Aussprache über eine Rückforderung in Frage. Welche Chancen habe ich rechtlich ,gegebenfalls gerichtlich das zuvielgezahlte Geld zurückzufordern?
Vielen Dank für ihre baldige Beantwortung und verbleibe mitfreundl. Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 335 weitere Antworten zum Thema:
Erbe Recht
15.04.2012 | 20:41

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Wenn das Geld unberechtigt ausgezahlt wurde, dann ergibt sich ein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den §§ 812 ff BGB. Die Rückforderung verjährt in drei Jahren zum Jahresende.

Sie sollten den zu Unrecht Begünstigten schriftlich unter Fristsetzung zur Rückforderung unter Darlegung des Sachverhaltes und der Ordnung halber unter Beilegung von Kopien der wichtigen Dokumente, auffordern. Bei fruchtlosem Fristablauf bleibt dann noch der gerichtliche Weg, z.B. gerichtlicher Mahnbescheid oder Klage. Nach den geschildertem Schaverhalt sehe ich gute Chancen, dass die Klage Erfolg haben wird. Ob der Anspruch letztendlich durchsetzbar ist, hängt auch davon ab, ob der Miterbe solvent ist.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..



Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Fax: 0351 2699395

Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
01471 Radeburg
Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820

Nachfrage vom Fragesteller 16.04.2012 | 16:53

Es ist noch eine Frage aufgetaucht,
kann die Gegenseite bei einem gerichtl. Verfahren vielleicht doch Recht bekommen, wenn ein gutgläubiger Erwerb angegeben wird, weil ich ja Kenntniss von den Verträgen hatte,welches jedoch von mir , durch die vergangene Zeit in Vergessenheit geraten ist.
Vielen Dank und verbleibe mit freundl. Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.04.2012 | 17:06

Auf Grund dessen, dass der Erblasser die Versicherung jederzeit hätte ändern können, kann ein Wissen nicht angerechnet werden.

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Simone Sperling
Dresden

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