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Haager Übereinkommen zur Befreiiung ausländer Urkunden von der Legislation


26.05.2012 20:36 |
Preis: 50,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Erbe meiner in der Schweiz verstorbenen Tante.

Die Verstorbene war Schweizerin und hat mich daher nach Schweizer Erbrecht beerbt. Ich habe eine sogenannte Erbenbescheinigung gemäß Artikel 559 ZGB vom zuständigen schweizerischen Nachlassgericht erhalten. Ich selbst bin deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland wohnhaft. Die Erbenbescheinigung gemäß Artikel 559 ZGB Schweiz ist mit dem deutschen Erbschein vergleichbar.

Meine Tante war Schweizer Staatsbürgerin und in der Schweiz wohnhaft und dort vestorben. Es ist schweizerisches Erbrecht anwendbar und ebenso ist das in der Schweiz ansässige Schweizer Bezirskgericht zuständig.

Sie dürfen die o.a. Angaben als juristisch zutreffend (sie brauchen von Ihnen nicht in überprüft werden) unterstellen.

Derzeit bin ich in der Schweiz auf der Suche nach mir unbekannten Bankkonten meiner verstorbenen Tante. Dazu habe ich verschiedenen in der Schweiz anässigen Banken angeschrieben. Als Legitimationspapiere habe ich eine Kopie meines Personalausweise und der vom zuständigen schweizerischen Bezirksgericht (Nachlassgericht) ausgestellten Erbenbescheinigung nach Artikel 559 ZGB Schweiz den betreffenden Banken zugestellt. Bis auf 2 Ausnahmen habe ich von allen Banken Auskunft erhalten.

Zwei Banken verlangen mit Hinweis auf das Haager Übereinkommen zu Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961, dass ich die Unterlagen (also die Erbenbescheinigung gemäß Artikel 559 ZGB Schweiz und die Kopie meines deutschen Personalausweise) Personalausweises durch eine Apostilie gemäß Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 oder durch die Schweizer Botschaft bzw. das Schweizer Konsulat überbeglaubigen lasse.

Eine Bank verlangt ergänzend mit Hinweis auf das o.a. Abkommen, dass die Unterschrift eines Erben, sofern er keine Kontobeziehung hat (was bei mir der Fall ist, da ich keine Kontobeziehungen zu Banken in der Schweiz habe, ausser die, in die ich wegen des Todes meiner Tante kraft Erbrecht - durch Gesamtrechtsnachfolge - eingetreten bin. Das mit der Gesamtrechtsnachfolge ist im schweizerischen Erbrecht genauso wie im deutschen Erbrecht. Sie düfen diese Ausführungen als korrekt unterstellen) durch einen Angestellten einer/s Schweizer Botschaft/Konsulat überbeglaubigt sein muss.


Meines Erachtens können sich die beiden Schweizer Banken nicht auf das o.a. Haager Abkommen berufen. Das hat m.E. folgende Gründe:

1. Die Erbenbescheinigung gemäß Artikel 559 ZGB Schweiz wurde durch das in der Schweiz ansässige Nachlassgericht (Bezirksgericht) ausgestellt. Es fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens, da das Abkommen nur Urkunden umfasst, die auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet werden und auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats eingesetzt werden.

Das ist bei der Erbenbescheinigung gemäß Artikel 559 ZGB Schweiz aber nicht der Fall, da diese Urkunde von einem schweizerischen Gericht (also in der Schweiz) errichtet wurde und von mir nun in der Schweiz eingesetzt wird.


2. Auch habe ich Zweifel, dass mein deutscher Personalausweis (ich bin ja deutscher Staasangehöriger und in Deutschland Wohnhaft) unter den Geltungsbericht des Abkommens fällt.
Den ich wohne ich Grenznähe zur Schweiz und musste ich den letzten Jahren bei der Passkontrolle der schweizerischen Behörden (bei Grenzübertritten) des Öfteren meinen Pass vorzeigen. Da hat noch nie ein Schweizer Grenzbeamter eine Apostilie gemäß Haager Übereinkommen verlangt.


Ich bestreite nicht, dass die beiden Schweizer Banken ein Interesse daran haben, beglaubigte Urkunden (weil sie sich ja von der Echtheit der Urkunden überzeugen wollen) zu verlangen.

Nur bin in der Meinung - und dass ist alleiniger Gegenstand meiner Frage - dass die beiden in der Schweiz (sind privatrechtliche Institute) ansässigen Banken sich dabei sich dabei nich auf das o.a. Haager Übereinkomen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legislation vom 5. Oktober 1961 berufen können.

Für die Angabe von Rechtgrundlagen (Fundstellen, Kommentare) wäre ich Ihnen sehr dankbar.




26.05.2012 | 22:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Das Haager Übereinkommen regelt den Nachweis über die Echtheit von Urkunden zwischen den Vertragsstaaten.

Dies wird eindeutig in Artikel 1 des Übereinkommens klargestellt:

„Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen."

Insofern haben Sie Recht: Das von Ihnen erwähnte Dokument – die Erbenbescheinigung gemäß Artikel 559 ZGB – ist eine Urkunde von einem schweizer Gericht.
Urkunden eines Schweizer Gerichts fallen jedoch nicht unter die Anwendung des o.g. Übereinkommens, da es sich ja nicht um die Urkunde eines anderen Staates handelt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist eindeutig, daher bedarf es in diesem Fall keiner weiteren Rechtsgrundlagen.

Auch im Handbuch „Erbrecht und Banken" von Ott-Eulberg/Schebesta wird festgestellt:

„Im Erbscheinverfahren müssen ausländische Urkunden, wie beispielsweise Sterbeurkunden, Heiratsurkunden und Testamente vorgelegt werden. Diese Urkunden müssen mit einem Echtheitsvermerk einer deutschen Auslandsvertretung versehen sein. Dem Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 58 sind alle unter praktischen Gesichtspunkten relevanten europäischen Staaten beigetreten, so dass die Vorlage des Originals einer öffentlichen Urkunde genügt. Des Weiteren ist zur Beschleunigung des Erbscheinsverfahrens ein Gutachten zur Anwendung des ausländischen Rechts beizufügen."

Im übrigen wird festgestellt: „Grundsätzlich dient der Erbschein zur Legitimation in Bezug auf das Erbe. Er bietet der Bank die Sicherheit, dass derjenige, der ihn zusammen mit seinem Personalausweis vorlegt, tatsächlich erbrechtlich legitimiert ist."

Für einen Personalausweis oder Reisepass ist das o.g. Verfahren nicht vorgesehen. Daher sollte grundsätzlich die vorgenannte Erbbescheinigung ausreichen.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



Nachfrage vom Fragesteller 26.05.2012 | 23:01

Sehr geehrter Herr Mack,

dazu eine Nachfrage:

In Artikel 1 des Abkommens (Haager Übereinkommen) sind ja die Urkunden bezeichnet, auf die das Abkommen anzuwenden ist.

Habe ich das richtig verstanden, meiner deutscher Personalausweis keine Urkunde im Sinne von Artikel 1 des Abkommens ist?

Grundsätzlich müssen Banken bei der Kontoeröffnung Kunden ja identifizieren (mittels Ausweispapier, in Deutschland ist das in § 154 AO geregelt und ergänzend im Geldwäschegesetz). Auch in der Schweiz (das habe ich inzwischen in Erfahrung gebracht) gibt es entsprechende Vorschriften. Eine Kontoeröffnung ohne Vorlage eines Ausweispapiers ist nicht zulässig) (entsprechend ist beim einem Erbfall der Gesamtrechtsnachfolger zu identifizieren)

Diese Vorschriften sind auch anzuwenden, wenn der Kunde verstirbt und der Erbe (also Gesamtrechtsnachfolger) neuer Kunde wird (dann ist eben der Erbe mit Ausweispapier zu identifizieren).

Ist es richtig, dass gleichwohl der deutsche Personalausweis kein Dokument im Sinne von Artikel 1 des Abkommens ist?

Anderenfalls müsste ja jeder Ausländer, der ein Konto im Nachbarland (oder eben ein Konto durch Erbrecht erwirbt) eröffnet, eine Apostilie gemäß Artikel 4 des Abkommens vorweisen. So etwas ist nach meinen Erkenntnissen nicht der Fall. Ich habe inzwischen (durch Befragung der Bankmitarbeiter der anderen Schweizer Banken, die mir in diesem Erbfall problemlos Auskunft erteilt haben) in Erfahrung gebracht, dass man bei der Kontoeröffnung in der Schweiz als Ausländer nur den (aus Schweizer Sicht im Ausland ausgestellten) Personalausweis vorlegen muss. Eine Apostilie gemäßt Artikel 4 des Abkommens wird nicht verlangt. Gleiches gilt beim
Grenzübertritt, wenn man von den Schweizer Zollbeamten kontrolliert wird.

Mit freundlichen Gruessen



Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.05.2012 | 00:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

So würde ich das ebenfalls sehen, auch im Hinblick auf die o.g. Ausführungen des Handbuchs.
Mit „Urkunden" sind solche bzgl. der Ausstellung der Erbbescheinigung etc. gemeint, aber nicht ein Personalausweis.
Daher ist dieses Übereinkommen nicht auf den Personalausweis anzuwenden.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Mack
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