Haager Übereinkommen zur Befreiiung ausländer Urkunden von der Legislation
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Erbe meiner in der Schweiz verstorbenen Tante.
Die Verstorbene war Schweizerin und hat mich daher nach Schweizer Erbrecht beerbt. Ich habe eine sogenannte Erbenbescheinigung gemäß Artikel 559 ZGB vom zuständigen schweizerischen Nachlassgericht erhalten. Ich selbst bin deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland wohnhaft. Die Erbenbescheinigung gemäß Artikel 559 ZGB Schweiz ist mit dem deutschen Erbschein vergleichbar.
Meine Tante war Schweizer Staatsbürgerin und in der Schweiz wohnhaft und dort vestorben. Es ist schweizerisches Erbrecht anwendbar und ebenso ist das in der Schweiz ansässige Schweizer Bezirskgericht zuständig.
Sie dürfen die o.a. Angaben als juristisch zutreffend (sie brauchen von Ihnen nicht in überprüft werden) unterstellen.
Derzeit bin ich in der Schweiz auf der Suche nach mir unbekannten Bankkonten meiner verstorbenen Tante. Dazu habe ich verschiedenen in der Schweiz anässigen Banken angeschrieben. Als Legitimationspapiere habe ich eine Kopie meines Personalausweise und der vom zuständigen schweizerischen Bezirksgericht (Nachlassgericht) ausgestellten Erbenbescheinigung nach Artikel 559 ZGB Schweiz den betreffenden Banken zugestellt. Bis auf 2 Ausnahmen habe ich von allen Banken Auskunft erhalten.
Zwei Banken verlangen mit Hinweis auf das Haager Übereinkommen zu Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961, dass ich die Unterlagen (also die Erbenbescheinigung gemäß Artikel 559 ZGB Schweiz und die Kopie meines deutschen Personalausweise) Personalausweises durch eine Apostilie gemäß Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 oder durch die Schweizer Botschaft bzw. das Schweizer Konsulat überbeglaubigen lasse.
Eine Bank verlangt ergänzend mit Hinweis auf das o.a. Abkommen, dass die Unterschrift eines Erben, sofern er keine Kontobeziehung hat (was bei mir der Fall ist, da ich keine Kontobeziehungen zu Banken in der Schweiz habe, ausser die, in die ich wegen des Todes meiner Tante kraft Erbrecht - durch Gesamtrechtsnachfolge - eingetreten bin. Das mit der Gesamtrechtsnachfolge ist im schweizerischen Erbrecht genauso wie im deutschen Erbrecht. Sie düfen diese Ausführungen als korrekt unterstellen) durch einen Angestellten einer/s Schweizer Botschaft/Konsulat überbeglaubigt sein muss.
Meines Erachtens können sich die beiden Schweizer Banken nicht auf das o.a. Haager Abkommen berufen. Das hat m.E. folgende Gründe:
1. Die Erbenbescheinigung gemäß Artikel 559 ZGB Schweiz wurde durch das in der Schweiz ansässige Nachlassgericht (Bezirksgericht) ausgestellt. Es fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens, da das Abkommen nur Urkunden umfasst, die auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet werden und auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats eingesetzt werden.
Das ist bei der Erbenbescheinigung gemäß Artikel 559 ZGB Schweiz aber nicht der Fall, da diese Urkunde von einem schweizerischen Gericht (also in der Schweiz) errichtet wurde und von mir nun in der Schweiz eingesetzt wird.
2. Auch habe ich Zweifel, dass mein deutscher Personalausweis (ich bin ja deutscher Staasangehöriger und in Deutschland Wohnhaft) unter den Geltungsbericht des Abkommens fällt.
Den ich wohne ich Grenznähe zur Schweiz und musste ich den letzten Jahren bei der Passkontrolle der schweizerischen Behörden (bei Grenzübertritten) des Öfteren meinen Pass vorzeigen. Da hat noch nie ein Schweizer Grenzbeamter eine Apostilie gemäß Haager Übereinkommen verlangt.
Ich bestreite nicht, dass die beiden Schweizer Banken ein Interesse daran haben, beglaubigte Urkunden (weil sie sich ja von der Echtheit der Urkunden überzeugen wollen) zu verlangen.
Nur bin in der Meinung - und dass ist alleiniger Gegenstand meiner Frage - dass die beiden in der Schweiz (sind privatrechtliche Institute) ansässigen Banken sich dabei sich dabei nich auf das o.a. Haager Übereinkomen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legislation vom 5. Oktober 1961 berufen können.
Für die Angabe von Rechtgrundlagen (Fundstellen, Kommentare) wäre ich Ihnen sehr dankbar.









