Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 05.02.2012 20:57:04

HGB-Recht: Kündigung des Kundenstammes - Ausgleich?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 372
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1441 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 15 Jahren bin ich als Handelsvertreter beschäftigt. Seit ca. einem Jahr werden Umsätze in einen Pool aus etwa 10 Vertretern geschüttet und unterschiedlich hoch verprovisioniert.

Die Provision richtete sich nach vorher realisiertem Umsatz; da mein Kundenstamm groß und der Umsatz ebenso war, kam ich damit gut zurecht.

Nun möchte das Unternehmen Gleichheit schaffen, allen Vertretern deren Kundenstamm kündigen und alle Gebiete neu aufteilen. Der Provisionssatz soll vereinheitlicht werden. Dies bedeutet dauerhaft ein monatliches Prov.-Minus von mind. 500 Euro im Monat.


Lt. Vertrag steht mir ein Ausgleich zu. Wie lange gilt er und wie wird er berechnet? Mein Vertrag läuft indes weiter.


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Kündigung des Kundenstammes und Neuaufteilung der Gebiete wird als Vertragsänderung grundsätzlich nur dann wirksam, wenn Sie sich damit einverstanden erklären. Einseitig nur durch Erklärung des Unternehmers kann der Vertrag in der Regel nicht verändert werden.

Falls Sie sich mit der Änderung einverstanden erklären, wird der Vertrag in der geänderten Form wirksam. Zu prüfen wäre allerdings in diesem Fall, ob eine Teilbeendigung des Vertrages mit der Folge eines Ausgleichsanspruch in Betracht kommt. Das OLG Hamm, 07.12.1992, 18 U 203/91 hat dazu entschieden:
"Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB entsteht erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses. Eine bloße Bestandsverringerung durch Herausnahme bestimmter Verträge aus dem Bestand des Vertreters unterfällt nicht der Ausgleichspflicht des § 89b HGB. Eine analoge oder ausdehnende Anwendung des § 89b HGB kommt allenfalls dann in Betracht, wenn durch die Teilbeendigung tatsächlich eine der Vollbeendigung vergleichbare Situation eintritt. Dies ist nur in Fällen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Handelsvertretervertrages zu bejahen, so etwa bei der Wegnahme eines ganz überwiegenden Teils des vom Handelsvertreter verwalteten Bestandes, nicht aber dann, wenn der Anteil der dem Vertreter entzogenen Verträge im Verhältnis zu dessen Gesamtbestand nur 5% beträgt."

Bei einer (analogen) Anwendung des § 89b HGB würde sich der Anspruch grundsätzlich wie folgt berechnen:
Zunächst ist der so genannte Rohausgleich zu ermitteln. Ausgangspunkt der Berechnung sind die dem Handelsvertreter in den letzten 12 Tätigkeitsmonaten zugeflossenen Vermittlungs- oder Abschlussprovisionen. Dabei dürfen allerdings nur Provisionen aus Geschäften mit Kunden berücksichtigt werden, die der Handelsvertreter während seiner Vertragszeit neu geworben oder intensiviert hat. Neu geworben ist ein Kunde, wenn der Handelsvertreter für das Zustandekommen des Erstgeschäftes mit dem Kunden mitursächlich war. Die Intensivierung eines übernommenen Altkunden liegt vor, wenn der Handelsvertreter dessen Umsätze um 100 % oder mehr gesteigert hat.
Die ermittelten Provisionsverluste und Unternehmervorteile müssen sodann noch einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden, wobei sich das Ergebnis nur noch zu Lasten des Handelsvertreters verändern kann. Ausgleichsmindernde Umstände, wie z.B. für den Handelsvertreter besonders günstige Vertragsbedingungen, können allerdings aufgewogen werden, z.B. durch ein vertragswidriges Verhalten des Unternehmers.
Schließlich ist zu beachten, dass der ermittelte Rohausgleich Verluste und Vorteile beinhaltet, die erst in Zukunft entstehen, der Ausgleich aber sofort mit Vertragsbeendigung in einer Summe zur Zahlung fällig wird. Aus diesem Grunde muss der Rohausgleich nach ständiger Rechtsprechung auf den Gegenwartswert abgezinst werden, daneben kann noch eine gewisse Abwanderungsquote zu berücksichtigen sein.
In einem letzten Schritt lässt sich nach der Berechnung des Rohausgleichs gemäß § 89 b Abs. 1 HGB unter Vergleich mit dem gesetzlichen Höchstbetrag gemäß § 89 b Abs. 2 HGB - eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision - dann abschließend die Frage beantworten, in welcher Höhe der Unternehmer dem Handelsvertreter einen Ausgleich schuldet. Anders als der Rohausgleich errechnet sich der Höchstbetrag aus sämtlichen Provisionszuflüssen und Vergütungen, die der Handelsvertreter im Jahresdurchschnitt der letzten 5 Jahre seiner Tätigkeit verdient hat. Ist der abgezinste Rohausgleich im Ergebnis niedriger als der Höchstbetrag, so kann der Handelsvertreter nur diesen verlangen. Im umgekehrten Fall schuldet der Unternehmer dem Handelsvertreter den gesetzlichen Höchstbetrag als Ausgleich.
Der Ausgleichsanspruch muss vom Handelsvertreter rechtzeitig angemeldet und beziffert werden. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Handelsvertreter nur die durchschnittlichen Provisionseinnahmen der letzten 5 Vertragsjahre als Forderung nennt, sondern er muss seinen Anspruch im Einzelnen begründen. Erst nach genauer Berechnung lässt sich beurteilen, ob dem Handelsvertreter ein Anspruch im Umfange des Höchstbetrages zusteht oder nur ein evtl. niedrigerer abgezinster Rohausgleich geschuldet wird.

Möglicherweise sieht Ihr Vertrag neben dem gesetzlichen Anspruch ebenfalls einen Ausgleich vor. Inwieweit dieser von der gesetzliche Regelung abweicht und wirksam ist (der gesetzliche Anspruch kann nämlich im Voraus nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden, § 89 Absatz 4 HGB), kann im Rahmen dieser Erstberatung ohne Kenntnis des Vertragstextes natürlich nicht beurteilt werden. In der Regel wird sich aber auch bei einem vertraglichen Ausgleichsanspruch die Berechnung an den zum gesetzlichen Ausgleichsanspruch entwickelten Berechnungsmethoden orientieren. Da die Berechnung eines Handelsvertreterausgleich aber wie dargestellt sehr komplex und fehlerträchtig ist und zudem möglicherweise Fristen zu beachten sind, kann ich Ihnen nur anraten, einen auf Vertriebsrecht spezialisierten Kollegen unter Vorlage aller Unterlagen mit der Prüfung und ggfs. Geltendmachung des Anspruchs zu betrauen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

91
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
HGB-Recht:   Kündigung   Kundenstammes   Ausgleich?