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Frage geschrieben am 27.12.2011 10:34:38

HGB 89

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 761
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin Tankstellenpächter die Mineralölgesellschaft hat mir auf meinen Wunsch
gekündigt sonst würde ich den Handelvertretter
ausgleich nicht bekommen.
Es gibt eine Formel wie der HGB zustande kommt.
Da die Gewinne in den letzten Jahren nie eingetretten sind möchte ich natürlich eine Ausgleichzahlung (vor Gericht) erwirken.
Ist es nun Ratsam einen dem entsprechent höheren
HGB zu fordern oder sollten HGB und (meiner Meinung nach )die entgangenen Gewinne separat
Verhandelt bzw. Eingeklagt werden.


Antwort geschrieben am 27.12.2011 11:31:55
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Sie müssen außerdem bedenken, dass die hier gegebene Antwort ohne Einsichtnahme Ihrer Vertragsunterlagen erfolgt.

Grundsätzlich ist es sinnvoll, den Handelsvertreterausgleich und die entgangenen Gewinne getrennt einzufordern bzw. auszuhandeln.

Mit der Geltendmachung eines erhöhten Handelsvertreterausgleiches nach § 89b HGB würden Sie aller Voraussicht nach scheitern.

Im Übrigen berücksichtigt der Handelsvertreterausgleich in der Regel auch entgangene Gewinne nicht, so dass Sie hier wohl einen Verlust erleiden würden.

Da die Berechnung des Handelsvertreterausgleiches nicht einfach ist und die Geltendmachung dieser Ansprüche - auch und gerade im Tankstellenpachtbereich – nicht einfach ist rate ich Ihnen dringend für die Geltendmachung der Ansprüche einen Kollegen zu beauftragen.

Es gibt Kollegen, die sich auf dieses Gebiet spezialisiert haben und die Sie auch leicht über gängige Suchmaschinen im Internet finden können.

Insbesondere weil es in Ihrem Fall sicher um nicht unerhebliche Summen gehen dürfte lohnt sich für Sie die Vertretung durch einen spezialisierten Kollegen mit Sicherheit.

Dieser kann Ihnen dann auch nach Sichtung aller Vertragsunterlagen und Vereinbarung eine auf Ihren speziellen Einzelfall abgestimmte Strategie empfehlen.

Ich gehe davon aus, dass Sie ohne anwaltliche Vertretung nicht in der Lage sein werden, Ihre Ansprüche in vollem Umfang durchzusetzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

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Fax: 030 85075065

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Bewertung der Antwort vom Fragesteller

HGB 89 | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-27
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