20.07.2012 | 11:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Anfrage über das Online Portal frag-einen-anwalt.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des
§ 4 RVG begrenzt ist. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage(n) weiter wie folgt:
Nach
§ 252 BGB gehört zu dem zu ersetzenden Schaden auch der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende Gewinn.
Dies ist bei Beschädigung einer Ware in der Hand eines Geschäftsmannes in erster Linie ein günstiger, also ein den Verkehrswert übersteigender Verkaufserlös.
So hat der Bundesgerichtshof bei der Totalbeschädigung eines Fahrzeuges bereits entschieden - BGH, 16.03.1982 -
VI ZR 275/80.
Ggf. wäre vorliegend der Restwert des beschädigten Fahrzeuges noch in Abzug zu bringen.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
20.07.2012 | 11:24
also erstmal möchte ich mich für die rasche antwort bedanken bei ihnen, NUR,
ich bitte sie etwas konkreter zu schreiben bzw. zu antworten!
die frage ist doch ganz eindeutig!
selbstverständlich sollen oder können sie NUR den vorliegenden informationen nach beurteilen.mehr kann ja keiner von ihnen erwarten.
es ist EXAKT SO ABGELAUFEN, wie ich es hier formuliert habe.
also um es GANZ offensichtlich zu machen:
ek fahrzeug 3800 euro
vk fahrzeug 4950 euro
schaden am fahrzeug - höchstwahrscheinlich totalschaden - ich denke wiederbeschaffung ca. 4000 euro.
restwert ca. 1000 euro
wie würde es aussehen, bei diesen zahlen bzw. maßgaben??????
mfg
und ein schönes weekend
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.07.2012 | 13:02
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre prompte Rückmeldung und die Ergänzung des Sachverhaltes mit konkreten Zahlen.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB sind Sie grundsätzlich so zu stellen, wie Sie stünden, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre:
" Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Der Ihnen entgangene Gewinn errechnet sich in etwa wie folgt:
Verkaufspreis: 4.950 Euro
Einkaufspreis: 3.800 Euro
Zwischensumme: 1.150 Euro
abzüglich
Transportkosten: x Euro
----------------------------------------------
Entgangener Gewinn:x Euro
Zum Schaden:
Wiederbeschafftungswert:4.000 Euro
Restwert: 1.000 Euro
-----------------------------------
Zwischensumme: 3.000 Euro
+ entgangener Gewinn: s.o.
------------------------------------
Gesamt: x Euro
Alles in allem stünden Sie bei obiger Berechnung in etwa so, wie Sie stünden wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wären.
Schließlich können Sie das beschädigte Fahrzeug noch für ca. 1.000 Euro weiter veräußern.
Bei der Versicherung sollten Sie den Verkauf des Fahrzeuges - nach Möglichkeit - bei Vorlage des Kaufvertrages belegen. Desweitern muss die Versicherung die Kosten eines Gutachters bezahlen. Die Versicherung muss außerdem die Kosten eines von Ihnen beauftragten Rechtsanwaltes übernehmen. Es liegt schon deshalb nahe, einen Anwalt zu beauftragen, zumal sich die Versicherung unter Umständen quer stellen wird, da die beschriebene Berechnungsmethode keineswegs alltäglich ist. In den Standardfällen des Sachbearbeiters der Versicherung wird eine beschädigtes Fahrzeug nämlich nicht veräußert sein.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes, auf das Sie sich gegenüber der Versicherung berufen sollten, habe ich eingangs bereits genannt.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend und verständlich beantwortet zu haben und wünsche ebenso ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt