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Frage geschrieben am 25.06.2007 15:13:00

Höhendiffernz zwichen den Grundstücken

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3844
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo, wir haben im Sept. 2006 in Hessen eine DHH mit Einliegerwohnung im KG gebaut im Aussenbereich der KG Wohnung haben wir mit Wasserbausteinen an der 3m Grenze zum Nachbar hin die Höhendiffernz zwichen den Grundstücken voll abgefangen ca. 2,50m hoch auf 2 Ebenen mit eine 15° Neigung und einem Blumenbeet das ca. 50cm breit zwichen den Ebenen liegt.Wir sind mit der Mauer an manchen Stellen ca 20-50 cm von der Grenze entfernt.Unser Nachbar der ein gutes Jahr vor uns Gebaut hat, ist mit seinen KG Lichtschächten ca.40-50cm über der von uns errichteten und finanziell alein getragen Trockenbaumauer. Der Nachbar will nun mit L Steinen sein Erdniveau auf seinem Grundstück bis zur Grenze hin gerade halten.Er möchte dafür eine 50% finaziellen Beteiligung, mit der Begründung das sein Lichtschachtniveau bekammt gewesen wäre.
Meine Frage ist hat er das Recht eine finazielle Beteiligung einzufordern?.
Hätten wir eine finanzielle Beteiligung an der von uns errichteten Trockenbaumauer auch an unseren Nachbar stellen können ?

vielen Dank für Ihre Hilfe


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Diese Antwort ist vom 25.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 25.06.2007 16:07:23
Rechtsanwältin Karin Plewe
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Angaben sehe ich keinen gegenseitigen Anspruch auf finanzielle Beteiligung.
Grundsätzlich hat jeder Grundstückseigentümer die Kosten zu tragen, die für derartige Maßnahmen auf seinem Grundstück anfallen.

Wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig verstanden habe, dann verläuft das Gelände abschüssig und Sie haben mit Ihrer Mauer an der Grenze das ursprüngliche Geländeniveau gehalten. Das Gelände läuft dann auf dem Nachbargrundstück ursprünglich ebenfalls abschüssig zu Ihnen und der Nachbar möchte statt dessen eine ebene Fläche erhalten, die auf der Höhe seiner Lichtschächte verläuft. Wenn nun der Nachbar aus einem abschüssigen Gelände ein ebenes Gelände machen möchte, ist dies sein Problem. Er muss dann die Kosten für die Aufschüttung und Befestigung selbst tragen.

Bei der o.g. Beurteilung bin ich allerdings davon ausgegangen, dass nun auf der Grenze das ursprüngliche Geländeniveau verläuft und dass Sie nicht direkt an der Grenze tiefer als dieses Niveau gegraben haben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.06.2007 16:34:53

Hallo, die Grundstücke sind nicht abschüssig unser Nachbar hat sein Grundstück nochmals höher aufgefüllt als unseres. Um das KG Geschoss haben wir Bodentief freiraum geschaffen vom Haus ca. 1,2 m danach kommt die Trockenmauer wie vorher Beschrieben zum Grundstück abfangen. Diese ist sogar ca. 60 cm höher als das ursprüngliche Grundstücksniveau. Verhält sich die Rechtlage dann anders ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.06.2007 18:52:04

Sehr geehrter Fragesteller,

auch dann ist die Rechtslage so wie beschrieben. Wenn der Nachbar sein Grundstück aufgefüllt hat, dann muss er auch für die Befestigung sorgen. Sie müssen sich an diesen Kosten nicht beteiligen, da die Befestigung nur in seinem Interesse liegt. Allerdings können Sie auch keine Beteiligung an den Kosten Ihrer Trockenmauer verlangen, da der Freiraum am Keller nur in Ihrem Interesse liegt und das Abfangen mit der Trockenmauer erforderlich gemacht hat.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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