Meine Frage ist hat er das Recht eine finazielle Beteiligung einzufordern?.
Hätten wir eine finanzielle Beteiligung an der von uns errichteten Trockenbaumauer auch an unseren Nachbar stellen können ?
vielen Dank für Ihre Hilfe
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Diese Antwort ist vom 25.6.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.06.2007 16:07:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32, 78462 Konstanz, Tel: 07531 - 808 798, Fax: 07531 - 808 827
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 139
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aufgrund Ihrer Angaben sehe ich keinen gegenseitigen Anspruch auf finanzielle Beteiligung.
Grundsätzlich hat jeder Grundstückseigentümer die Kosten zu tragen, die für derartige Maßnahmen auf seinem Grundstück anfallen.
Wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig verstanden habe, dann verläuft das Gelände abschüssig und Sie haben mit Ihrer Mauer an der Grenze das ursprüngliche Geländeniveau gehalten. Das Gelände läuft dann auf dem Nachbargrundstück ursprünglich ebenfalls abschüssig zu Ihnen und der Nachbar möchte statt dessen eine ebene Fläche erhalten, die auf der Höhe seiner Lichtschächte verläuft. Wenn nun der Nachbar aus einem abschüssigen Gelände ein ebenes Gelände machen möchte, ist dies sein Problem. Er muss dann die Kosten für die Aufschüttung und Befestigung selbst tragen.
Bei der o.g. Beurteilung bin ich allerdings davon ausgegangen, dass nun auf der Grenze das ursprüngliche Geländeniveau verläuft und dass Sie nicht direkt an der Grenze tiefer als dieses Niveau gegraben haben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.06.2007 16:34:53
Hallo, die Grundstücke sind nicht abschüssig unser Nachbar hat sein Grundstück nochmals höher aufgefüllt als unseres. Um das KG Geschoss haben wir Bodentief freiraum geschaffen vom Haus ca. 1,2 m danach kommt die Trockenmauer wie vorher Beschrieben zum Grundstück abfangen. Diese ist sogar ca. 60 cm höher als das ursprüngliche Grundstücksniveau. Verhält sich die Rechtlage dann anders ?
Hallo, die Grundstücke sind nicht abschüssig unser Nachbar hat sein Grundstück nochmals höher aufgefüllt als unseres. Um das KG Geschoss haben wir Bodentief freiraum geschaffen vom Haus ca. 1,2 m danach kommt die Trockenmauer wie vorher Beschrieben zum Grundstück abfangen. Diese ist sogar ca. 60 cm höher als das ursprüngliche Grundstücksniveau. Verhält sich die Rechtlage dann anders ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.06.2007 18:52:04
Sehr geehrter Fragesteller,
auch dann ist die Rechtslage so wie beschrieben. Wenn der Nachbar sein Grundstück aufgefüllt hat, dann muss er auch für die Befestigung sorgen. Sie müssen sich an diesen Kosten nicht beteiligen, da die Befestigung nur in seinem Interesse liegt. Allerdings können Sie auch keine Beteiligung an den Kosten Ihrer Trockenmauer verlangen, da der Freiraum am Keller nur in Ihrem Interesse liegt und das Abfangen mit der Trockenmauer erforderlich gemacht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Fragesteller,
auch dann ist die Rechtslage so wie beschrieben. Wenn der Nachbar sein Grundstück aufgefüllt hat, dann muss er auch für die Befestigung sorgen. Sie müssen sich an diesen Kosten nicht beteiligen, da die Befestigung nur in seinem Interesse liegt. Allerdings können Sie auch keine Beteiligung an den Kosten Ihrer Trockenmauer verlangen, da der Freiraum am Keller nur in Ihrem Interesse liegt und das Abfangen mit der Trockenmauer erforderlich gemacht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
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