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Frage geschrieben am 31.03.2011 15:51:26

Höhe der Grundstückseinfriedung zur öffentlichen Straße bei Hundehaltung

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1114
der 30 Jahre alte BP sagt aus,das Einfriedungen 1m Höhe haben und als Jägerzaun o.ä. ausgeführt sein soll.Einem Antrag auf Befreiung stimmte der Bauausschuss der Gemeinde Aumühle (21521 bei Hamburg)nicht zu. Mein Sicherheitsbedürfnis und die Anforderungen an die Hundehaltung machen eine höhere Einfriedung zwingend erforderlich. Was kann ich tun?


Antwort geschrieben am 31.03.2011 16:13:27
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Sie haben hier offensichtlich einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestellt,der abgelehnt worden ist.

Gegen den ablehnenden Bescheid könnten Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides Ihnen gegenüber Widerspruch einlegen.

Sollten Sie bereits Widerspruch eingelegt haben und dieser zurückgewiesen worden sein, so bestünde grundsätzlich noch die Möglichkeit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

Bitte sehen Sie mir nach, dass sich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts zu den Erfolgsaussichten eines Widerspruchs beziehungsweise einer Klage nicht viel sagen kann. Dieses sollten Sie gegebenenfalls durch einen im öffentlichen Baurecht spezialisierten Kollegen vor Ort abschließend prüfen lassen.

Parallel hierzu könnten Sie bei der zuständigen Behörde eine Änderung des Bebauungsplans beantragen. Einen Rechtsanspruch auf Änderung des Bebauungsplans haben Sie als Bürger aber leider grundsätzlich nicht.




Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
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kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

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