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Frage geschrieben am 06.01.2010 23:20:47

Höhe Schmerzensgeld - Verjährung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3343
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Verjährung.
Hallo. Ich habe jemanden gestossen, dieser fiel hin und zog sich eine kleine Platzwunde oberhalb des Auges zu. Ich wurde zu 16 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Ferner war er mehr als 3 Wochen Krankgeschrieben. Im Urteil steht "Dabei verletzte er sich leicht am Auge. Die Platzwunde musste mit einigen Stichen genäht werden. Bleibende Schäden sind nicht zurückgeblieben." Nun bekomme ich heute den 6.1.10 ein Schreiben von seinem Anwalt mit der Datierung 31.12.2009 in dem er von mir 835,-€ Schmerzensgeld fordert. Ferner heisst es im Schreiben "angemessener Schmerzensgeldbetrag (vorerst zumindest" und "Ferner haben wir Sie aufzufordern zu bestätigen, dass Sie die Haftung für die Schäden unseres Mandanten anerkennen". Ferner heisst es "Gleichzeitig teilen wir mit, dass vorsorglich zur Vermeidung einer Verjärungsproblematik der Anspruch unseres Mandanten auf gerichtlichem Wege geltend gemacht wurde."
1) Ist die Höhe des Schmerzensgeldes angemessen??? 2) Ist die Sache verlahrt?? 3) Wieviel Schmerzensgeld wäre für eine kleine Platzwunde oberhalb des Auges angemessen?? 4) Soll ich die bestätigung abgeben?? 5) Was kommt noch auf mich zu??


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.01.2010 23:58:04
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beanwort ich aufgrund des von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhalts.

1.
Entscheidend sind die näheren Umstände (Mitverschulden des Opfers) und Ausmaß der Platzwunde.

Da anscheinend nur eine leichte Platzwunde vorliegt (so das Strafurteil, welches keine abschließende Bindung für das Zivilverfahren hat), aber dennoch 3 Wochen Krankschreibung erfolgten, ist von einem angemessenen Schmerzensgeld von über 500 Euro auszugehen.

Maßgeblich werden die Atteste sein, die seinerzeit angefertigt wurden. Sie sollten die Atteste verlagen um das Ausmaß der Verletzungen überschauen zu können.

2.
Ob der Schmerzensgeldanspruch verjährt ist, kann ohne die Angabe des Datums an dem die Körperverletzung erfolgte nicht exakt beantwortet werden. Zum 31.12.09 verjährten jedenfalls Ansprüche aus dem Jahr 2006.

3.
siehe 1.

4.
Mit der "Bestätigung" würden Sie eine umfassende Haftung auch für Folgeschäden abgeben. Grundsätzlich könnte der Verletzte in der Tat aufgrund der begangenen Verletzung auch eine Haftung für Folgeschäden in Form eines Feststellungsurteils gerichtlich einklagen.

Allerdings stellt sich hier wirklich die Frage, ob Ansprüche nicht schon verjährt sind. Dann sollten Sie die "Bestätigung" auf keinen Fall abgeben, dies würde einen neuen Schuldgrund bedeuten. Die Verjährungsfrage sollte daher unbedingt geklärt werden.

5.
Aus Kostengründen könnte - für den Fall dass Verjährung nicht vorliegt - ein sofortiges Annerkenntnis die angeblich eingereichte Klage für Sie "günstiger machen". Insoweit verweise ich auf § 93 ZPO:

"§ 93ZPO - Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt."


Wurden Sie bisher außergerichtlich nicht zur Zahlung aufgefordert, hätte ein sofortiges Anerkenntnis die Folge, dass der Kläger alle Kosten des angeblich laufenden Zivilverfahrens zu tragen hätte. Sie sollten also abwarten, ob Klage eingereicht wurde, für den Fall, dass der Ansspruch aus dem Jahr 2006 stammt. Sollten die Ansprüche verjährt sein, sollten Sie der Klage entgegentreten.

Soweit Sie wissen, wollen, was noch auf Sie zukommen kann, weise ich Sie darauf hin, dass Folgeschäden z.B. sich später bildende Augenleiden (aufgrund der Verletzung!) sind.


Ich weise darauf hin, dass Informationen die Ihrer Sachverhaltsdarstellung hinzugefügt werden hätten müssen, zu einer anderen juristischen Bewertung führen kann.

Für Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion oder kontaktieren Sie mich per E-Mail.

Mit freundlichem Gruß

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.01.2010 00:05:25

Die Tat ist am 1.4.2006 passiert. Gerichtstermin war am 27.4.2007
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.01.2010 00:13:07

Ansprüche aus dem Jahr 2006 verjährten zum 31.12.2009.

Nur wenn die Klage tatsächlich am 31.12.2009 wirksam erhoben wurde, können entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden. Maßgeblich werden auch die in der Klage gestellten Anträge sein.

Mit freundlichem Gruß
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