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Frage geschrieben am 31.07.2008 02:40:00

Höhe Gegenstandswerte

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1870
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren
In meinem Unterhaltsverfahren hat das Gericht Gegenstandswerte ermittelt, die mir zu hoch erscheinen. Ist es möglich, sich die Berechnung schriftlich vom Gericht darlegen zu lassen um diese nachzuprüfen und darf man sie in Frage zu stellen ? Ausserdem habe ich meine Anwältin gebeten, die Trennung von Scheidung und Unterhalt zu beantragen, sie scheint aber nicht zu wollen und reagiert nicht auf meinen Brief. Was kann ich tun?
Hochachtungsvoll mit freundlichen Grüssen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.7.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.07.2008 03:17:35
Rechtsanwalt Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen, Tel: 038327 / 459821, Fax: 038327 / 459822
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Grundsätzlich entspricht die Höhe des Gegenstandswertes in Unterhaltssachen der Höhe des rückständigen Unterhalts und für den laufenden Unterhalt der monatliche Unterhaltsbetrag multipliziert mit 12 Monaten.

Sofern beides in Betracht kommt, sowohl also ein Rückstand als auch laufender Unterhalt, werden beide Gegenstandswerte zu einem addiert.

Gegen den Streitwertbeschluss können die Antragsberechtigten (unter anderen Sie) Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Ihre Anwältin wird Sie diesbezüglich beraten können.

Sofern es tatsächlich erforderlich erscheint, das Unterhaltsverfahren vom Scheidungsverfahren zu trennen, sollten Sie Ihrer Anwältin auf die Füße treten und um Darlegung bitten, warum diese eine Trennung noch nicht angeregt bzw. beantragt hat.

Sie sollten mit Ihrer Anwältin die Vor- und Nachteile einer Trennung der Verfahren durchsprechen.

Erst als letzte Möglichkeit sollte jedoch ggf. ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten in Betracht gezogen werden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.07.2008 03:36:46

Vielen Dank Herr Liebermann für Ihre Auskunft.
Leider weiss ich immer noch nicht, ob ich die Berechnung zum Gegenstandswert einsehen kann.
Hier meine Nachfrage: Da ich bisher freiwillig Unterhalt gezahlt habe ohne Urteil, wie kann das Gericht einen Rückstand ausrechnen. Ausserdem habe ich auf dem Überweisungsträger stets notiert: "Freiwillige Z. ohne Anerk. einer Rechtspflicht"
Die willkührlichen Forderungen der Gegenseite können ja wohl kaum Gegenstand für die Bestimmung eines Rückstandes sein.
Hochachtungsvoll mit freundlichen Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.07.2008 04:48:59

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Eine Berechnung, die schriftlich zu Grunde gelegt wurde existiert in aller Regel bei der Festsetzung des Streitwertes nicht, weshalb eine Einsicht in die Berechnung nicht erfolgen kann.

Sofern tatsächlich Zweifel an der Höhe des Gegenstandswertes bestehen, verbleibt Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde.

In der Begründung des Beschlusses, der über die Beschwerde entscheidet wird dann auch dargelegt, wie sich der Streitwert berechnet.

Entgegen Ihrer Annahme richtet sich der Streitwert in der Tat nach den beantragten, also gestellten Forderungen, der Gegenpartei, wenn diese im Verfahren im Streit standen und darüber verhandelt wird bzw. wurde.

Ob ein Unterhaltsrückstand bestand, war von mir nur eine Vermutung, um Ihnen die Zusammensetzung des Streitwertes etwas näher zu bringen. Ob dies tatsächlich so war, entzieht sich auf Grund mangelnder genauerer Angaben meiner Kenntnis.

Kurzum gesagt, der Streitwert entspricht der Höhe, wie der Betrag von der geltend machenden Partei beantragt wird.

Handelt es sich um einem monatlichen Zahlungsbetrag wird dieser, wie bereits dargelegt mit 12 multipliziert.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt




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war mir für einen ersten Überblich sehr hilfreich. Danke für die sehr rasche Beantwortung.


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